24. Januar 2011
Arbeitsrecht

Kleider machen Mitarbeiter

Zu flippig, zu leger, zu schick, zu sexy? Wie viel Uniformität kann der Arbeitgeber verlangen? Das Landesarbeitsgericht Köln bietet all jenen, die sich die ein oder andere dieser Fragen von Zeit zu Zeit stellen, nunmehr Hilfe, nachdem es über die Zulässigkeit von Vorgaben eines Arbeitgebers zum äußeren Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter entschieden hat (LAG Köln, Beschl. v. 18.08.2010 – 3 TaBV 15/10).

Ein Unternehmen, das im Auftrag der Bundespolizei Fluggastkontrollen durchführt, schrieb seinen Mitarbeitern nicht nur das Tragen einer Dienstkleidung vor, sondern machte weitere Vorgaben zum Aussehen, gegen die sich der Betriebsrat vor Gericht zur Wehr setzte. Er machte unter anderem eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer geltend.

 Für die Mitarbeiterinnen waren unter anderem folgende Anordnungen ergangen:

  • Das Tragen von BHs, Bustiers, bzw. eines Unterhemdes ist vorgeschrieben.
  • Diese Unterwäsche ist in weiß oder in Hautfarbe ohne Muster/Beschriftungen/Embleme et cetera. zu tragen beziehungsweise anders farbige Unterwäsche darf in keiner Form durchscheinen.
  • Feinstrumpfhosen sowie Socken dürfen keinerlei Muster, Nähte oder Laufmaschen aufweisen. Grundsätzlich sind Socken oder Feinstrumpfhosen zu tragen.
  • Fingernägel dürfen in maximaler Länge von 0,5 Zentimetern über der Fingerkuppe getragen werden.
  • Fingernägel dürfen nur einfarbig lackiert sein.

Für die Mitarbeiter lauteten die Vorgaben wie folgt:

  • Grundsätzlich sind Haare immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig wirkend zu tragen.
  • Eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt ist Voraussetzung; alternativ ist ein gepflegter Bart gestattet.
  • Bei Haarfärbungen sind lediglich natürlich wirkende Haarfarben gestattet.
  • Das Tragen von künstlichen Haaren oder Einflechtungen ist grundsätzlich nicht gestattet, wenn es die Natürlichkeit der Haarpracht beeinträchtigt.

Die Richter stellten zunächst ganz grundsätzlich fest, dass solche Vorgaben in die Freiheit eines Arbeitnehmers eingreifen, so am Arbeitsplatz zu erscheinen, wie es den persönlichen Wünschen und Bedürfnissen entspreche. Die Anordnung sei daher nur zulässig, wenn sie zur Erreichung eines legitimen Anliegens des Arbeitgebers geeignet, erforderlich und angemessen sei.

Für nicht verhältnismäßig hielten die Richter die Vorgabe, die Fingernägel nur einfarbig zu lackieren. Sie eigne sich nicht, ein einheitliches Erscheinungsbild der Mitarbeiter zu gewährleisten. Die Dienstkleidung sei dafür ausreichend, die Farbe der Fingernägel ohne Bedeutung. Ebenfalls unwirksam seien die Vorschriften für die männlichen Mitarbeiter hinsichtlich Haarfärbungen und Tragen von Toupets. Da ohnehin alle Mitarbeiter unterschiedliche Haarfarben hätten, könne das einheitliche Erscheinungsbild dadurch nicht gefördert werden. Diese Verbote greifen nach Auffassung der Richter unnötig in die körperliche Integrität der Mitarbeiter ein und beeinträchtigen unter Umständen deren Selbstwertgefühl massiv.

Das Verbot zu langer Fingernägel sei hingegen wirksam, da es dazu diene, eine Verletzungsgefahr bei der Kontrolle der Passagiere zu vermeiden. Auch die Vorgabe zum Tragen von Unterwäsche hielten die Richter für wirksam. Die im Eigentum des Arbeitgebers stehende Dienstkleidung werde durch das Tragen von Unterwäsche geschützt und nutze sich weniger schnell ab. Die farblichen Einschränkungen stellten keine erhebliche Einschränkung des Persönlichkeitsrechts dar. Gleiches gelte für die Pflicht, Socken oder Feinstrumpfhosen zu tragen. Aber auch die Vorgaben zur Rasur sowie zum gepflegten Haare seien geeignet und erforderlich, um ein angemessenes Erscheinungsbild der Mitarbeiter zu gewährleisten. Sie entsprächen den normalen Umgangsformen und verlangten keine außergewöhnlichen Maßnahmen der Mitarbeiter.

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