ArbG Gelsenkirchen: Außerordentliche Kündigung wegen rassistischer Äußerungen auf Facebook wirksam.
Das ArbG Gelsenkirchen hat mit seinem Urteil vom 24. November 2015 (Az. 5 Ca 1444/15) eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen rassistischen Äußerungen auf seinem Facebook-Profil für wirksam erachtet.
Der Ausspruch einer Abmahnung war nicht erforderlich, da es in dem Verhalten des Arbeitnehmers eine schwerwiegende Pflichtverletzung erkannte.
„Ausländerfeindliche, rassistische und rechtsradikale″ Äußerungen auf Facebook-Profil als wichtiger Kündigungsgrund
Das ArbG Gelsenkirchen hat die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst abgewiesen; die vom Arbeitgeber ausgesprochene, außerordentliche Kündigung wegen rassistischer Äußerungen auf Facebook sei wirksam.
Der Arbeitnehmer äußerte sich auf seinen eigenen Profilen, die öffentlich für alle Facebook-Nutzer zugänglich waren, mit ausländerfeindlichen, rassistischen und rechtsradikalen Postings. Er stellte sich explizit als Mitarbeiter des Arbeitgebers dar. Der Arbeitnehmer veröffentlichte hetzerische Aussagen unter anderem mit folgendem Inhalt:
Alle die mit so welchen Leuten zusammen sind sprich Ausländer sollten zusammen geschlagen werden und die Kinder die da raus entstehen sollten erschlagen werden. wehr eine deutsche Frau hat und die mit Ausländern zusammen ist sollte geächtet wer- den und an den Pranger gebracht werden
Mein Hass könnt ihr haben oder eins auf den Kopf mit den guten alten Eisenstangen bis zur Grenze
Erhebt euch wir lassen uns zu viel gefallen deutsche schlagt zurück geht auf die Straße holt euch das pack
Die Einträge stellen nach Ansicht des Gerichts eine schwerwiegende Nebenpflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis dar, so dass ein wichtiger Kündigungsgrund (§ 626 Abs. 1 BGB) gegeben sei. Die Äußerungen seien aufgrund des stark diffamierenden Charakters auch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt gewesen.
Pauschales Bestreiten der Urheberschaft unzureichend
Das pauschale Bestreiten des Arbeitnehmers, nicht Urheber der Äußerungen gewesen zu sein, ist nach der Ansicht des Gerichts unzureichend. Der bloße Hinweis auf die Möglichkeit des „Hackings″ eines Accounts durch Dritte könne den Arbeitnehmer damit nicht entlasten.
Keine Abmahnung bei schwerwiegender Pflichtverletzung
Es bestünde auch kein überwiegendes Interesse des Arbeitnehmers an einer der außerordentlichen Kündigung vorausgehenden Abmahnung durch den Arbeitgeber.
Generell sei der Ausspruch einer Abmahnung als milderes Mittel zwar notwendig, dieses Erfordernis entfalle jedoch für den Fall einer schweren Pflichtverletzung. Eine solche nahm das Gericht aufgrund der massiv fremdenfeindlichen Äußerungen an, die einen schweren Verstoß gegen das „Gebot zur politischen Zurückhaltung″ und des „Unterlassens rassistischer Äußerung″ als Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen.
Obacht bei Facebook-Post mit Bezug zum Arbeitgeber
Es häufen sich zuletzt die Fälle, in denen der Arbeitgeber geschäftsschädigende Konsequenzen zu fürchten hat, wenn sein Arbeitnehmer auf Facebook rassistische Beiträge veröffentlicht.
Das ArbG Dortmund bestätigte ebenfalls (Beschluss vom 02.09.2015 – 8 BV 36/15), dass grob beleidigende und geschäftsschädigende Äußerungen eines Betriebsratsmitglieds auf seiner Facebook-Seite eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne.
Hingegen hatte das ArbG Mannheim (Urteil vom 19.02.2016 – Az. 6 Ca 190/15) erst vor Kurzem entschieden, dass eine Kündigung trotz „menschenverachtender“ und „tabuüberschreitender“ Äußerung im Internet unwirksam sein könne. Eine unwirksame Kündigung liege vor, wenn die Interessenabwägung zu Gunsten des Arbeitnehmers ausfalle, weil dieser lange Zeit ohne Zwischenfälle beim Arbeitgeber tätig sei und sich für sein Verhalten entschuldigt habe. Zudem hatte es das ArbG Mannheim als maßgeblich angesehen, dass sich der Arbeitnehmer keine Gedanken über die Tragweite und die Auswirkungen seines Postings gemacht habe.
Keine Duldungspflicht fremdenfeindlicher Postings
Das Urteil ist – insbesondere auch für Arbeitgeber – begrüßenswert. Rassistische Äußerungen, die der Arbeitnehmer auf seinem allgemein zugänglichen Facebook-Profil veröffentlicht, muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen. Insbesondere wenn ein Bezug zum Arbeitgeber über die vom Arbeitnehmer in dessen Profil eingestellten Informationen herstellbar ist, besteht keine Duldungspflicht. Vielmehr kann er sich von dem entsprechenden Arbeitnehmer mittels Kündigung trennen.
Der Ausspruch einer Abmahnung ist bei schwerwiegenden fremdenfeindlichen Äußerungen entbehrlich – eines „Warnschusses″ durch den Arbeitgeber bedarf es folglich nicht.
Die Parteien haben vor dem LAG Hamm einen Vergleich geschlossen, so dass es – jedenfalls in diesem konkreten Fall – keine weiteren Ausführungen der Gerichte zur Wirksamkeit einer Kündigung nach einem Posting in einem sozialen Netzwerken mehr geben wird.