Crowdworker können Arbeitnehmer sein – so das BAG
Das BAG hat erstmals entschieden, dass ein Crowdworker in einem Arbeitsverhältnis mit dem Plattformbetreiber stehen kann.
Das BAG hat erstmals entschieden, dass ein Crowdworker in einem Arbeitsverhältnis mit dem Plattformbetreiber stehen kann.