15. April 2020
Corona Betriebsrat
Coronavirus - Handlungsempfehlungen für Unternehmen Arbeitsrecht

Betriebsratsbeteiligung in Zeiten von Corona – Update #1

Was bedeuteten die Einschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie für die Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Betriebsräten?

In der aktuellen Corona-Krise ist eine gut funktionierende Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Betriebsräten sehr wichtig. Allerdings sind die gesetzlichen Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes nicht auf den aktuellen Ausnahmezustand ausgerichtet. Viele Mitarbeiter sind derzeit vom Homeoffice aus tätig oder wegen Kurzarbeit nur wenig bis gar nicht in den Betrieben anwesend. Dies gilt selbstverständlich auch für die Mitglieder der Betriebsräte.

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Soweit aber gerade eine Betriebsratsbeteiligung notwendig ist (etwa zur Einführung von Betriebsferien, zur Vereinbarung von Kurzarbeit oder auch zur Stellung einer Massenentlassungsanzeige), fragen die Betriebsparteien sich, wie diese in der heutigen Zeit erfolgen kann.

Grundsätzlich muss mindestens die Hälfte aller Betriebsratsmitglieder an Beschlussfassung teilnehmen

Grundsätzlich gilt, dass Betriebsräte zur wirksamen Beschlussfassung in Ausübung ihrer Mitbestimmungsrechte beschlussfähig gem. § 33 Abs. 2 Betriebsverfassungsrecht (BetrVG) sein müssen. Dazu muss mindestens die Hälfte aller Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Regeln über die Beschlussfähigkeit des Betriebsrates gelten auch für die – der Beschlussfassung vorgelagerte – Sitzung und Diskussion. Dabei wird bislang grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Sitzung unter körperlicher Anwesenheit der Betriebsratsmitglieder stattfindet.

Teilweise wird vertreten, dass Beteiligungspflichten entfallen können, wenn der Betriebsrat bei einer vorübergehenden Verhinderung sämtlicher Mitglieder funktionsunfähig ist. Das Bestehen eines funktionsfähigen Gremiums falle in die Verantwortlichkeit des Betriebsrats selbst. In der aktuellen Situation, wenn Büros aufgrund von aufgetretenen Corona-Erkrankungen oder vorsorglich zum Schutz der Belegschaft geschlossen werden, könnte zwar von einer solchen Verhinderung und damit von einer Suspendierung der Mitbestimmungsrechte ausgegangen werden. Dies dürfte allerdings ohne weiteres nur gelten, wenn ein Zusammentreten des Betriebsrats aus dem Homeoffice heraus ebenfalls nicht möglich ist.

Aus dem Homeoffice heraus wären aber insbesondere Betriebsratssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz denkbar.

Beschlussfassung des Betriebsrats per Video- oder Telefonkonferenz zulässig?

Gegen die Zulässigkeit der Beschlussfassung per Video- und Telefonkonferenz kann eingewandt werden, dass sie nicht das Anwesenheitserfordernis (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) erfüllen. Des Weiteren kann argumentiert werden, dass sie nicht mit dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit (§ 30 Satz 4 BetrVG) vereinbar sind, weil die Gefahr bestehen kann, dass Dritte von den Inhalten der Sitzung Kenntnis erlangen. Dies gilt insbesondere bei der Beschlussfassung per Telefonkonferenz, da die Identität der Teilnehmer nicht mit hundertprozentiger Sicherheit festgestellt werden kann. Hiergegen wird allerdings zum Teil argumentiert, dass es auch bei einer Betriebsratssitzung unter Anwesenheit der Betriebsratsmitglieder zur Kenntniserlangung durch Dritte kommen kann.

Darüber hinaus wird zum Teil vorgebracht, dass der eigentliche Zweck der Regelung, nämlich einen wechselseitigen Austausch vor der Beschlussfassung zu garantieren, durch eine entsprechende Video- oder Telefonkonferenz erfüllt werde.

Im Ergebnis gibt es bislang zwar einzelne Stimmen, die eine Beschlussfassung auch ohne körperliche Anwesenheit der Mitglieder des Betriebsrates für zulässig erachten. Von der Mehrheit wurde dies bislang aber abgelehnt. Höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt bislang.

Vorsicht: Ministererklärung hat keine rechtliche Bindungswirkung für Gerichte

Zu einer politischen Reaktion auf diese Unsicherheit kam es am 20. März 2020: Bundesarbeitsminister Heil rief dazu auf, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Betriebsräte auch während der Corona-Pandemie sicherzustellen und teilte mit, dass nach Meinung des Ministeriums in der aktuellen Situation die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz zulässig sei. Beschlüsse, die unter Zuschaltung einzelner Betriebsratsmitglieder oder sogar im Rahmen einer vollständig virtuellen Sitzung gefasst würden, müssten wirksam sein.

Obwohl die Positionierung der Regierung zu diesem Thema zu befürworten ist, kann sie keine abschließende Rechtssicherheit schaffen. Solange kein Tätigwerden des Gesetzgebers erfolgt, verbleibt insofern ein gewisses Restrisiko.

Worauf Arbeitgeber jetzt achten sollen: Videokonferenz nur bei Unvermeidbarkeit

Von den grundsätzlich geltenden Regelungen zur Zusammenkunft und Beschlussfassung der Betriebsräte sollte auch in der aktuellen Krisensituation nur abgewichen werden, wenn dies aufgrund der Vorgaben zur Eindämmung der Pandemie erforderlich ist.

Soweit eine konventionelle Betriebsratssitzung derzeit nicht möglich ist, sollte stattdessen eine Videokonferenz stattfinden. Idealerweise sollte diese Videokonferenz mit Sicherheitsvorkehrungen wie zum Beispiel der Verwendung von Einwahl-PINs durchgeführt werden, um das Risiko der Einwahl unbefugter Dritter zu minimieren.

Nur wenn auch die Möglichkeit einer Videokonferenz ausgeschlossen ist, sollte als letztes Mittel eine Telefonkonferenz in Betracht gezogen werden.

Um das bestehende Risiko der Unwirksamkeit so gut wie möglich zu minimieren, sollte die Beschlussfassung unter körperlicher Anwesenheit der Mitglieder nachgeholt werden, sobald dies wieder möglich ist.

Bundesregierung plant vorübergehende Gesetzesänderung

Die Bundesregierung hat angekündigt, befristet bis zum Jahresende eine Regelung in das Betriebsverfassungsgesetz aufzunehmen, wonach die betriebliche Mitbestimmung auch in der aktuellen Krisensituation möglich bleiben soll.

So sollen Sitzungen sowie Beschlussfassungen mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen können, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

In unserer Blogserie zu „Coronavirus: Handlungsempfehlungen für Unternehmen″ zeigen wir anhand der aktuellen Situation unternehmensbezogene Stolpersteine auf, die in Krisenzeiten zu beachten sind. Bereits erschienen sind Beiträge zu Verhandlungen, Verjährungen und Verfristungen sowie Haftungsfragen bei Absagen von Messen- und Veranstaltungen, zum Datenschutz trotz Corona und zu  Möglichkeiten von Aktiengesellschaften zur Cash-Ersparnis sowie Vermögensübertragungen zu steuergünstigen Konditionen. In weiteren Beiträgen gehen wir ein auf die Erstellung eines Notfallplans, auf Vertriebsverträge und Tips Lieferanten in Krisenzeiten und auf Auswirkungen auf Lebensmittel- und Hygieneverordnungen. Im Anschluss haben wir uns mit der streitigen (gerichtliche) Auseinandersetzung befasst, sind auf kartellrechtliche Auswirkungen sowie die Bedeutung für den Kapitalmarkt eingegangen. Näher befasst haben wir uns auch mit „infizierten″ Vertragsverhandlungen, den Änderungen in Mittel- und Osteuropa sowie mit klinischen Studien und dem neuen EU-Leitfaden für Sponsoren uns Prüfärzte. Weiter geht es mit Pflichten zur Abgabe der Steuererklärung und eventuell steuerstrafrechtlichen Haftungsrisiken, dem Moratorium für Zahlungsverpflichtungen von Verbrauchern und Kleinstunternehmern, Unterstützungsmaßnahmen für Start-ups, das Kurzarbeitergeld, sowie den Erleichterungen für Stiftungen und Vereine und GmbH-Gesellschafterbeschlüsse. Es folgten weitere Beiträge zu Kooperationen im Gesundheitswesen und zu Sachspenden an Krankenhäuser, zum Marktzugang für persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte, zur Beschlagnahmemöglichkeit von Schutzausrüstung durch den Staat und zu Auswirkungen auf laufende IT-Projekte


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Tags: Arbeitgeber Beschluss Betriebsrat Corona Telefon Video

Isabel Meyer-Michaelis