26. März 2020
Steuererklärung Corona
Coronavirus - Handlungsempfehlungen für Unternehmen Steuerrecht

Steuererklärungspflichten und Strafrecht in Zeiten von Corona

Bedeuten die neuen Steuererleichterungen der Finanzverwaltung auch einen Aufschub bei den Steuererklärungspflichten?

Die Hilfspakete wachsen und wachsen und steuerliche Erleichterungen werden immer wieder offeriert. Muss ich da überhaupt meine aktuellen Steuern erklären? Und was, wenn ich das gerade nicht schaffe? Es gibt so vieles zu tun und zu bedenken!

Diese berechtigten Fragen lassen sich derzeit noch klar beantworten: Ja, Steuererklärungen sind weiterhin fristgerecht abzugeben, unabhängig davon, ob die Steuer gezahlt werden kann oder muss, gestundet oder erlassen wird. Denn der Staat muss weiterhin einen Überblick haben, welche Umsätze und Erträge wer und wie erzielt hat. Das hat nicht nur mit dem Steueraufkommen zu tun, sondern auch mit der Auswertung und Steuerung der daraus gewonnenen relevanten Informationen.

Wenn’s knapp wird: Fristverlängerung beim zuständigen Finanzamt beantragen

Wenn die Zeit nicht reicht, weil die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel steht und viele andere Themen dringender erscheinen als das Anfertigen einer Steuererklärung, gilt nichts anderes. Auch wenn wichtige Mitarbeiter krank sind oder aus dem Homeoffice die Tätigkeit nicht erbringen können oder der Steuerberater kaum erreichbar ist, bleibt die Pflicht, Umsätze, Lohn und Einkünfte zu deklarieren.

Sollte aber diese Pflicht tatsächlich nicht erfüllt werden können und die Gründe dafür zwingend und überzeugend sein, sollte ein Fristverlängerung beim zuständigen Finanzamt beantragt und das weitere Prozedere abgestimmt werden. Auch das wird nicht einfach sein und ist gut vorzubereiten, auch wenn auf Behördenseite sicherlich eine gewisse wohlwollende Grundeinstellung bestehen dürfte. Einen Anspruch gibt es darauf nicht.

Nichterklärung eine Steuerhinterziehung durch Untätigkeit

Wer es nicht schafft, eine Fristverlängerung zu erhalten läuft Gefahr, wegen Nichterklärung eine Steuerhinterziehung durch Untätigkeit zu begehen. Nicht erklärte Steuer kann nicht festgesetzt und damit auch nicht verfolgt und vollstreckt werden. Und auffallen wird es immer. Dazu ist die EDV in den Finanzbehörden bereits zu ausgefeilt.

Auch wenn es diverse Erleichterungen und Vergünstigungen gibt, ändert dies daher nichts an der Grundaussage: Steuern sind fristgemäß zu erklären – selbst wenn sich daraus keine Zahlungspflichten ergeben sollten.

Im Notfall lassen Sie den Berater Ihres Vertrauens diese Thematik für Sie regeln. Untätigkeit und spätere Rechtfertigung sind gefährlich und kostspielig. Zudem drohen strafrechtliche Konsequenzen und persönliche Haftung. Rechtzeitiges Agieren ist gerade in Krisenzeiten ein wesentlicher Teil von Asset Protection.

In unserer Blogserie zu „Coronavirus: Handlungsempfehlungen für Unternehmen″ zeigen wir anhand der aktuellen Situation unternehmensbezogene Stolpersteine auf, die in Krisenzeiten zu beachten sind. Bereits erschienen sind Beiträge zu Verhandlungen, Verjährungen und Verfristungen sowie Haftungsfragen bei Absagen von Messen und Veranstaltungen, zum Datenschutz trotz Corona und zu Möglichkeiten von Aktiengesellschaften zur Cash-Ersparnis sowie Vermögensübertragungen zu steuergünstigen Konditionen. In weiteren Beiträgen gehen wir ein auf die Erstellung eines Notfallplans, auf Vertriebsverträge und Tipps für Lieferanten in Krisenzeiten und auf Auswirkungen auf Lebensmittel- und Hygieneverordnungen. Im Anschluss haben wir uns mit der streitigen (gerichtlichen) Auseinandersetzung befasst, sind auf kartellrechtliche Auswirkungen sowie die Bedeutung für den Kapitalmarkt eingegangen. Näher befasst haben wir uns auch mit „infizierten″ Vertragsverhandlungen, den Änderungen in Mittel- und Osteuropa sowie mit klinischen Studien und dem neuen EU-Leitfaden für Sponsoren uns Prüfärzte. Weiter geht es mit Pflichten zur Abgabe der Steuererklärung und eventuell steuerstrafrechtlichen Haftungsrisiken, dem Moratorium für Zahlungsverpflichtungen von Verbrauchern und KleinstunternehmernUnterstützungsmaßnahmen für Start-ups, das Kurzarbeitergeld, sowie den Erleichterungen für Stiftungen und Vereine und GmbH-Gesellschafterbeschlüssen. Es folgten weitere Beiträge zu Kooperationen im Gesundheitswesen und zu Sachspenden an Krankenhäuser, zum Marktzugang für persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte, zur Beschlagnahmemöglichkeit von Schutzausrüstung durch den Staat und zu Auswirkungen auf laufende IT-Projekte. Zuletzt haben wir auf die Haftung bei betrieblichen Corona-Schutzimpfungsprogrammen hingewiesen.


Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center auf unserer Website. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und zu den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie unser CMS Response Team jederzeit gerne an.

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