Zahlreiche Messen wurden aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus bereits abgesagt. Wer haftet für die dadurch entstehenden Schäden?
Zur Verlangsamung einer weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 (Coronavirus) werden immer mehr Veranstaltungen abgesagt. Betroffen sind neben Kultur- und Sportveranstaltungen auch zahlreiche Messen. Nachdem zunächst nur Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern abgesagt werden mussten, untersagen die Behörden nun zunehmend auch kleinere Veranstaltungen. Und auch Veranstalter, die von den behördlichen Anordnungen (noch) nicht betroffen sind, stehen vor der Frage, ob sie geplante Events unter den momentanen Umständen wie vorgesehen durchführen können.
Gerade bei der Absage von Messen sind die wirtschaftlichen Auswirkungen für Veranstalter und Teilnehmer unter Umständen enorm. Es stellt sich daher die Frage, wer für die durch eine Absage entstehenden Einbußen haftet.
Behördlich angeordnete oder „freiwillige″ Absage?
Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Absage einer Veranstaltung auf einer behördlichen Anordnung beruht, oder ob sich der Veranstalter aus anderen Gründen zu einer Absage entschließt – sei es aus Gesundheitsschutzerwägungen oder aus wirtschaftlichen Gründen, etwa weil mehrere wichtige Aussteller ihre Teilnahme bereits abgesagt haben.
Bei Absage wegen des Coronavirus sind vertragliche Regelungen entscheidend
Sowohl bei einer behördlichen Anordnung als auch bei einer freiwilligen Absage durch den Veranstalter kommt es im Hinblick auf die Frage, wie mit bereits abgeschlossenen Verträgen zu verfahren ist, vorrangig auf die individuellen vertraglichen Regelungen an. Dies gilt sowohl für die Verträge, die der Veranstalter mit Ausstellern oder Dienstleistern (wie z.B. Security-Unternehmen) abgeschlossen hat, als auch für Vereinbarungen, die Aussteller oder Besucher in Erwartung des Messebesuchs mit Dritten abgeschlossen haben, wie beispielsweise Verträge mit Messebauern oder Reise- und Hotelbuchungen.
In diesem Zusammenhang können insbesondere Vertragsklauseln zu höherer Gewalt (oder auch „Force Majeure″) Bedeutung erlangen. Je nach Formulierung der Klauseln kann entweder bereits der Ausbruch des Coronavirus selbst oder aber jedenfalls eine behördliche Anordnung der Absage der Messe als höhere Gewalt einzustufen sein, was zu einer Haftungserleichterung für die Vertragsparteien führen kann.
Bei behördlicher Untersagung Erstattung von Standmiete und Eintrittsgeldern
Wird die Durchführung einer Messe (z.B. aufgrund der Höhe der erwarteten Besucherzahlen) zur Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus behördlich untersagt, liegt für den Veranstalter rechtlich ein Fall der sog. Unmöglichkeit vor. Auch wenn die jeweiligen Verträge keine Regelungen für diesen Fall beinhalten, ist der Veranstalter aufgrund dieser Unmöglichkeit gegenüber den Ausstellern, Dienstleistern und Besuchern nach § 275 BGB nicht mehr zur Durchführung der Messe verpflichtet. Gleichzeitig können die Vertragspartner aber auch die Rückzahlung bereits an den Veranstalter erbrachter Zahlungen fordern (§ 326 BGB). Aussteller können so z.B. bereits gezahlte Standgebühren und Besucher Eintrittsgelder zurückverlangen.
Kein Ersatz für Anreise, Unterkunft, entgangenen Gewinn
Für weitergehende Aufwendungen, die Aussteller und Besucher in Vorbereitung der Teilnahme an der Messe getroffen haben, kann hingegen im Falle einer behördlichen Untersagung regelmäßig kein Ersatz vom Veranstalter verlangt werden. Gleiches gilt für den Umsatz bzw. Gewinn, der den Ausstellern durch die Absage entgeht. Anders als der Anspruch auf Erstattung von Eintrittsgeldern oder Teilnahmegebühren setzt ein darüberhinausgehender Aufwendungs- oder Schadenersatzanspruch in der Regel voraus, dass der Veranstalter die Absage auch zu vertreten hat. Dies ist bei einer – zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbaren – behördlichen Absage einer Messe regelmäßig nicht der Fall.
Aussteller und Besucher können daher keinen Ersatz verlangen, wenn sie auf den Kosten für bereits gebuchte Reisen oder Hotelübernachtungen sitzen bleiben. Sofern keine vertraglichen Stornierungs- oder Rücktrittsmöglichkeiten bestehen, müssen diese auch dann bezahlt werden, wenn die Reise aufgrund der Absage der Messe nicht angetreten wird.
Allenfalls in Ausnahmefällen kann eine Rückabwicklung der entsprechenden Verträge nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht kommen. Denn grundsätzlich fällt es in die Risikosphäre des Besuchers, ob er den mit seiner Reise verbundenen Zweck erreichen kann. Anlass für eine nachträgliche Risikoverlagerung auf den Anbieter der Reise oder der Hotelunterbringung kann nur dann bestehen, wenn das Stattfinden der Messe ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklärt wurde. Denkbar ist dies z.B. bei Hotelübernachtungen, die mit Blick auf die Messe zu besonderen Konditionen gebucht werden. Abhängig von der vertraglichen Ausgestaltung im Einzelfall können Gäste hier unter Umständen von ihrer Zahlungspflicht befreit sein. Bei Flug- oder Zugbuchungen dürfte eine Rückabwicklung nach § 313 BGB dagegen in aller Regel ausscheiden.
Ob und inwieweit wiederum ein Messebauer den Aussteller als seinen Auftraggeber in Anspruch nehmen kann, weil dieser – bedingt durch die Absage des Veranstalters – die zu bebauende Fläche nicht zur Verfügung stellen kann, wird kontrovers beurteilt. Der BGH sieht hierin eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit des Ausstellers. Diese kann u. U. eine echte vertragliche Verpflichtung darstellen, bei deren Verletzung das allgemeine Leistungsstörungsrecht anwendbar ist. Zu dieser Annahme neigt in vergleichbaren Konstellationen die Rechtsprechung und spricht dem Werkunternehmer einen Schadensersatzanspruch zu. Ein solcher Anspruch dürfte vorliegend jedoch ebenfalls daran scheitern, dass den Aussteller kein Verschulden an der Absage durch den Veranstalter trifft. Da neben dem Leistungsstörungsrecht § 645 Abs. 1 BGB anwendbar bleibt und im Rahmen seines Anwendungsbereichs den §§ 320 ff. BGB sogar vorgeht, spricht einiges dafür, dass der Messebauer nach § 645 Abs. 1 BGB analog sowohl eine Teilvergütung für bereits erbrachte Leistungen als auch Ersatz seiner in der Vergütung nicht begriffenen Auslagen verlangen kann.
Staatliche Entschädigungen bei behördlichen Absagen wegen des Coronavirus?
Kontrovers diskutiert wird derzeit die Frage, ob bei einer behördlich angeordneten Absage wegen des Coronavirus Entschädigungsansprüche gegen den Staat bestehen können.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat bislang lediglich angekündigt, prüfen zu wollen, ob betroffene Unternehmen eine Entschädigung erhalten können. Das Infektionsschutzgesetz, auf dessen Grundlage die Behörden die Absage von Großveranstaltungen anordnen können, sieht in § 65 für bestimmte Fälle Entschädigungsansprüche gegen das Land vor, wenn aufgrund von behördlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz ein „nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird″.
Teilweise wird angenommen, dass dies auch mögliche Entschädigungen für die Absage von (Groß-)Veranstaltungen einschließen kann. Systematik und Gesetzesbegründung sprechen allerdings eher dafür, dass derartige Schäden von der Vorschrift nicht erfasst werden sollen, sodass Entschädigungsansprüche auf dieser Grundlage eher unwahrscheinlich sein dürften.
Schadensersatzansprüche bei Absage ohne behördliche Anordnung?
Andere Folgen können sich möglicherweise ergeben, wenn sich ein Veranstalter ohne eine behördliche Anordnung zur Absage einer Messe entschließt. Liegen keine behördlichen Informationen zur Einschätzung der Lage vor oder wird lediglich eine unverbindliche Warnung oder Empfehlung ausgesprochen, liegt die Entscheidung über eine Absage beim Veranstalter.
Da der Veranstalter in diesen Fällen seinen Vertragspartnern gegenüber zur Durchführung der Messe verpflichtet bleibt und sich nicht unter Berufung auf behördliche Vorgaben exkulpieren kann, kommen bei einer solchen „freiwilligen″ Absage neben Ansprüchen auf Erstattung bereits geleisteter Beträge grundsätzlich auch Schadenersatzansprüche von Ausstellern und Besuchern in Betracht.
Allerdings dürfte gut vertretbar sein, dass ein Veranstalter eine Absage auch ohne eine behördliche Anordnung mit einer erhöhten Ansteckungsgefahr für Aussteller und Besucher rechtfertigen kann. Eine solche Rechtfertigung kommt insbesondere aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht in Betracht. Denn wer durch Eröffnung eines Verkehrs eine besondere Gefahrenlage für Dritte schafft, hat die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung oder Gefährdung Dritter zu verhindern. Die Verkehrssicherungspflicht kann über das durch öffentlich-rechtliche Vorschriften und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Geforderte hinausgehen und geht auch nicht auf die Behörde über. Wenn die Absage einer Veranstaltung das einzige Mittel ist, die Gefährdung einer Ansteckung bzw. Verbreitung des Coronavirus zu verhindern, sprechen gute Gründe dafür, dass eine solche Entscheidung des Veranstalters nicht auf der anderen Seite durch Schadensersatzansprüche seiner Vertragspartner „bestraft″ werden darf. Ob die Haftung wegen Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes für die objektiv pflichtwidrige Absage oder mangels Verschulden entfällt, ist dann nur eine dogmatische Frage.
Vorsicht Coronavirus: Teilnahme an Messe nur „auf eigene Gefahr“?
Ganz gleich, wie man diese Frage beurteilt, bleiben schwierige Abwägungsfragen. Denn der Veranstalter, der trotz der Gesundheitsrisiken die (nicht behördlich untersagte) Veranstaltung durchführt, wird sich gegenüber dem Teilnehmer/Besucher, der sich (sofern nachweisbar) dort infiziert, andererseits darauf berufen können, dass dieser „auf eigene Gefahr″ an der Messe teilgenommen hat. Angesichts der enormen medialen Präsenz dieses Themas kann niemand behaupten, er sei nicht „gewarnt″ worden.
Die Situation lässt sich daher am ehesten mit der eines Herstellers vergleichen, der ein gefährliches Produkt in Verkehr gebracht hat. Auch dieser muss abwägen, ob er es bei einer „Produktwarnung″ belässt oder einen Rückruf durchführt. Wie in solchen Rückruffällen kann ein Veranstalter daher gut beraten sein, durch ein Sachverständigengutachten prüfen zu lassen, wie hoch das Risikopotenzial einer konkret anstehenden oder in Zukunft geplanten Veranstaltung einzuschätzen ist.
Wirtschaftliche Sinnlosigkeit einer Veranstaltung in Zeiten des Coronavirus dürfte keine Exkulpation darstellen
Anders dürfte es hingegen zu beurteilen sein, wenn der Veranstalter erwägt, von der Durchführung einer Messe Abstand zu nehmen, weil sie wirtschaftlich sinnlos geworden ist, z.B. weil bereits zahlreiche Aussteller aufgrund von Reiseverboten oder eigener Risikoabwägungen ihre Teilnahme abgesagt haben. Das dürfte eine rein unternehmerische Entscheidung sein, die – abgesehen von Fällen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage – eine Vertragsverletzung nicht rechtfertigt.
Bei einer solchen „freiwilligen″ Absage der Messe dürfte sich die Rechtslage für das Vertragsverhältnis zwischen Aussteller und Messebauer (also auf der nachgelagerten Ebene) gegenüber dem oben behandelten Fall der behördlich angeordneten Absage wohl nicht ändern. Für den Aussteller bleibt die für die Erbringung der Werkleistung erforderliche Mitwirkungshandlung unverschuldet unmöglich. Das möglicherweise vorliegende Verschulden des Veranstalters dürfte dem Aussteller nicht zuzurechnen sein, da der Veranstalter im Rahmen des Werkvertrags zwischen Aussteller und Messebauer nicht als Erfüllungsgehilfe des Ausstellers anzusehen sein dürfte.
In unserer Blogserie zu „Coronavirus: Handlungsempfehlungen für Unternehmen″ zeigen wir anhand der aktuellen Situation unternehmensbezogene Stolpersteine auf, die in Krisenzeiten zu beachten sind. Bereits erschienen sind Beiträge zu Verhandlungen, Verjährungen und Verfristungen sowie Haftungsfragen bei Absagen von Messen und Veranstaltungen, zum Datenschutz trotz Corona und zu Möglichkeiten von Aktiengesellschaften zur Cash-Ersparnis sowie Vermögensübertragungen zu steuergünstigen Konditionen. In weiteren Beiträgen gehen wir ein auf die Erstellung eines Notfallplans, auf Vertriebsverträge und Tipps für Lieferanten in Krisenzeiten und auf Auswirkungen auf Lebensmittel- und Hygieneverordnungen. Im Anschluss haben wir uns mit der streitigen (gerichtlichen) Auseinandersetzung befasst, sind auf kartellrechtliche Auswirkungen sowie die Bedeutung für den Kapitalmarkt eingegangen. Näher befasst haben wir uns auch mit „infizierten″ Vertragsverhandlungen, den Änderungen in Mittel- und Osteuropa sowie mit klinischen Studien und dem neuen EU-Leitfaden für Sponsoren uns Prüfärzte. Weiter geht es mit Pflichten zur Abgabe der Steuererklärung und eventuell steuerstrafrechtlichen Haftungsrisiken, dem Moratorium für Zahlungsverpflichtungen von Verbrauchern und Kleinstunternehmern, Unterstützungsmaßnahmen für Start-ups, das Kurzarbeitergeld, sowie den Erleichterungen für Stiftungen und Vereine und GmbH-Gesellschafterbeschlüssen. Es folgten weitere Beiträge zu Kooperationen im Gesundheitswesen und zu Sachspenden an Krankenhäuser, zum Marktzugang für persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte, zur Beschlagnahmemöglichkeit von Schutzausrüstung durch den Staat und zu Auswirkungen auf laufende IT-Projekte. Zuletzt haben wir auf die Haftung bei betrieblichen Corona-Schutzimpfungsprogrammen hingewiesen.
Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center auf unserer Website. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und zu den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie unser CMS Response Team jederzeit gerne an.
Mein Mann und ich sind Veranstalter von zwei ostereiermärkten, welche behördlich abgesagt wurden. Müssen wir für die Miete und alle bereits gezahlten Rechnungen aufkommen, oder darf man ein Teil der Kosten auf die Standgebühr anrechnen? Ist Virus ein Grund ~vor der amtlichen Absage~ zur Absage? Niemand kann einem eine Auskunft geben. Danke mfG Christa und Walter Treiber
Vielen Dank für Ihre Fragen. Ohne konkret auf Ihren Fall antworten zu können, ist der Aussteller in einem solchen Fall grundsätzlich verpflichtet, dem Vermieter die geschuldete Miete zu bezahlen. Die Möglichkeit der Durchführung der Veranstaltung gehört am Ende des Tages in den vertraglichen Risikobereich des Veranstalters. Der Vermieter muss sich lediglich ersparte Aufwendungen (z.B. für Strom oder Wasser) anrechnen lassen. Eine Weitergabe der Kosten an die Aussteller kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Bei der Frage, ob eine „freiwillige“ Coronavirus-bedingte Absage vor der behördlichen Anordnung eine gerechtfertigte ist, gilt es zu unterscheiden: Wenn das Datum der geplanten Veranstaltung in einen Zeitraum fällt, indem ohnehin eine aufgrund behördlicher Anordnung die Durchführung der Veranstaltung verboten worden wäre, ist dieser Fall wie eine Absage durch behördliche Anordnung zu behandeln. Wenn die freiwillig abgesagte Veranstaltung allerdings an einem Datum hätte stattfinden sollen, als es noch keine behördlichen Anordnungen gegen die Durchführung gab, ist die Rechtslage schwieriger zu beurteilen. Aber auch hier sprechen gute Gründe für eine gerechtfertigte Absage.
Guten Morgen,
d.h. im Klartext, der Veranstalter steht allein im Regen, Lieferanten wollen ihre schon erbrachten Leistungen bezahlt bekommen, Aussteller bekommen ihre gezahlten Mlieten zurück, der Staat zieht sich aus der Affaire und der Veranstalter guckt in die Röhre und bleibt auf den Kosten sitzen. Gibt es nicht dennoch an den Staat eine Möglichkeit zu entschädigen oder auszugleichen?
Ganz so schlimm ist es vielleicht doch nicht. Man muss die verschiedenen Vertragsverhältnisse unterscheiden: Beim Mietvertrag zwischen Vermieter und Aussteller trägt zwar grundsätzlich der Aussteller das Risiko, ob er die gemietete Fläche nutzen kann. Die juristische Diskussion ist aber seit Ende März (Zeitpunkt unseres ersten Kommentars) weitergegangen und es wird vermehrt vertreten, dass der Zweck, zu dem eine Fläche genutzt werden soll, Geschäftsgrundlage geworden sein kann. Daher gelingt es Gewerbetreibenden, die gemietete Räume nicht nutzen können, zunehmend, mit dem Vermieter einen Mietnachlass zu vereinbaren (zB Friseuren). Das sollte man jedenfalls versuchen. Beim Vertragsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Lieferanten (zB von Getränken für die Veranstaltung) gilt dasselbe. Zwar trägt der Veranstalter grundsätzlich das Verwendungsrisiko. Gibt es am Tag des Ostereiermarktes einen heftigen Sturm, so dass keine Besucher kommen, kann der Veranstalter dem Getränkelieferanten nicht sagen, er soll die gelieferten Getränke zurücknehmen. Wenn aber wie in dieser Pandemie das Grundvertrauen in den Bestand wirtschaftlicher Rahmenbedingungen erschüttert wird, geht die herrschende Meinung nach unserer Beobachtung immer mehr dazu über, dass sich die Vertragsparteien das Risiko gerecht teilen sollten. Man sollte daher auch mit den Lieferanten eine faire Aufteilung der Risiken aushandeln. Das kann zB in der Rücknahme eines Teils der Ware bestehen. Bei den Ausstellern bleiben wir dabei, dass diese ihr Geld zurückfordern dürfen. Der Staat hat das Verhältnis der Veranstalter zu den Ausstellern leider nicht geregelt. Es gibt nur die vor wenigen Wochen durch Gesetz eingeführte „Gutscheinlösung“ für Besucher, die ihre Tickets zurückgeben. Für kleine Veranstalter bleibt da nur die Inanspruchnahme der Soforthilfen (in NRW 9.000 € als Einmalzahlung für Kleinstunternehmer).
Ist es rechtens, dass ein Veranstalter der von sich aus verschiedene kleinen Messen absagt und von den schon gezahlten Standgebühren
Werbungskosten, Mehrwertsteuer und Bearbeitungsgebühr (30%) einbehalten darf?
Vielen Dank für die Antwort im Voraus
MfG Anja Hoffmann
Hallo Frau Hoffmann, so wie Sie den Sachverhalt schildern, ist der einseitige, nicht vereinbarte Einbehalt einer Pauschalen von 30 % nicht berechtigt. Manche Veranstalter haben solche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Solche Klauseln sind in der Regel unwirksam. Das gilt natürlich unter dem Vorbehalt, dass sich aus dem konkreten Sachverhalt nicht andere Aspekte ergeben sollten.
MfG Robert Budde
Wir haben uns vor Corona als Aussteller der WBK Messe in Kassel angemeldet. Die Messe findet nun trotz negativer Prognosen statt. Müssen wir die Standmiete bezahlen?
Guten Tag,
muß ich als Aussteller auf einer Messe in 2021 die Stornierungskosten in Höhe von 20 % tragen, wenn erst einige Wochen nach der Anmeldung (Mai 2020) Corona- Auflagen für diese Messe genannt werden, die für mich als Aussteller nicht einzuhalten sind. Z.B. Mindestabstände auf einem Stand, separate Ein- und Ausgänge, Gänge auf dem Stand von 2 Meter…. und das bei einem Stand von 23 qm. Oder kann man den Vertrag ausserordentlich kündigen aus wichtigem Grund?
Guten Tag,
wir sind Aussteller auf der Interpack Messe in Düsseldorf 2021 und machen uns Gedanken was passiert falls die Messe abgesagt oder verschoben wird. Dazu sind wir auf Ihren Artikel gestolpert und danken Ihnen für die Information. In den AGBs der Messegesellschaft gibt es den folgenden Vorbehalt, welcher sich mit der Information dieses Artikels widerspricht. Jetzt sind wir neugierig, was ist denn richtig? Sind die AGBs der Messegesellschaft im Falle einer Corona Absage überhaupt rechtskräftig? Vielen Dank!
Vorbehalte aus den AGBs der Messe Düsseldorf:
Die Messegesellschaft ist bei Vorliegen von nicht durch sie verschuldeten zwingenden Gründen unter Berücksichtigung der Interessen der Aussteller an der Durchführung berechtigt, die Messe zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder zeitweise ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Die Aussteller haben in solchen begründeten Ausnahmefällen, wie überhaupt in sämtlichen Fällen höherer Gewalt, weder Anspruch auf Rücktritt oder Minderung des Beteiligungspreises noch auf Schadenersatz. Findet die Messe aus vorgenannten Gründen nicht statt, so kann der Aussteller mit einem Betrag bis zu 25% des Beteiligungspreises für allgemeinen Kostenersatz in Anspruch genommen werden. Höhere Einzelbeträge können nur dann berechnet werden, wenn der Aussteller zusätzliche kostenpflichtige Leistungen in Auftrag gegeben hat. Hat die Messegesellschaft den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, wird kein Betrag geschuldet. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Messegesellschaft ist ausgeschlossen.
Wir freuen uns auf Ihre Antwort
@ David Pülz: Ohne die (manchmal ganz entscheidenden) Einzelheiten in Ihrem Fall genauer zu kennen, dürfte Folgendes gelten: So lange die Durchführung der WBK Messe nicht gesetzlich oder behördlich verboten ist, würde ich auf den ersten Blick von einer Zahlungsverpflichtung ausgehen, da die Veranstaltung stattfindet und der Veranstalter seine Leistung erbringen kann. Die Tatsache, dass dabei vermutlich auch von Ihnen ein Hygienekonzept einzuhalten ist, dürfte ein Festhalten am Standmietvertrag nicht unzumutbar machen.
Beste Grüße,
P. Rohdenburg
Hallo, wir sind Veranstalter eine SIKU-Börse in NRW
Unser Markt findet in einer Halle einer Gastronomie-Einrichtung statt. Nun meine Frage:
ich musste für diese Veranstaltung die am 22.03.2020 hätte stattfinden sollen eine Anzahlung in höhe von 500 Euro bezahlen. Nun ist mir diese Veranstaltung von seiten der Stadt ( Ordnungsamt ) untersagt worden.
Der Geschäftsführer erklärte das ich meine Anzahlung nicht wieder bekommen würde da auch er Kosten hätte die er momentan decken müsste und wenn er jedem seine Anzahlung zurückgeben würde wäre er Insolvent.
Ist das so rechtens, oder kann ich zumindest einen Teil der Anzahlung zurückverlangen? Bin gespannt was Sie sagen bzw. schreiben.
schönen Tag noch
Guten Tag, nach dem ich heute morgen nochmals ein Telefonat mit dem Herren hatte, haben wir uns auf eine
gemeinsame Einigung verständigt.
Wir teilen den Betrag und er überweist mir 50% der Anzahlung.
Danke für ihre evtl. Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
A. Franzmann
@ Thomas Wermers
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Leider lässt sich Ihre Frage nicht pauschal beantworten.
Ob ein Sonderkündigungsrecht besteht, hängt maßgeblich von den Gesamtumständen des Einzelfalles ab. Gerade im Frühjahr 2020 veränderten sich die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen in den Ländern und Kommunen oftmals sehr kurzfristig und uneinheitlich. Zudem müsste man auch die vertraglichen Abreden mit dem Veranstalter in die Bewertung einbeziehen. Man müsste also insbesondere wissen, wann und von wem die von Ihnen geschilderten Regelugen hinsichtlich der Durchführung der Messe bestimmt wurden. So kann es einen Unterschied machen, ob es sich um behördliche Anordnungen gegenüber dem Veranstalter, um behördliche Anordnungen gegenüber den Ausstellern oder um vertragliche Vorgaben seitens des Veranstalters gegenüber den Ausstellern handelte. Auch ist von Relevanz, warum Sie den Abstands- und Hygienebestimmungen als Aussteller nicht nachkommen können. Ist für Sie die Einhaltung praktisch unmöglich oder nur „lästig“ bzw. mit Kosten verbunden? Angesichts dieser Komplexität empfiehlt sich für Ihren Fall eine persönliche Beratung durch einen Anwalt, der den konkreten Fall prüfen kann.
Mit freundlichen Grüßen,
@ K. Sullivan
So wie Sie den Sachverhalt schildern, spräche einiges dafür, dass die AGB Klausel teilweise nichtig ist.
Die Nichtigkeit bezöge sich auf den Teil, wonach der Aussteller mit einem Betrag von bis zu 25% des Beteiligungspreises für allgemeinen Kostenersatz in Anspruch genommen werden kann, wenn die Messe durch den Veranstalter abgesagt wird. Es widerspräche der gesetzlichen Risikoverteilung, wenn der Veranstalter einen Teil seiner Gegenleistung erhielte, obwohl er selbst einseitig bestimmt hat, keine Leistung erbringen zu müssen. Der übrige Teil der AGB bliebe davon jedoch un-berührt. Wir sehen also auf den ersten Blick gute Chancen, sich gegen eine solche Kostenbeteiligung zur Wehr zu setzen. Allerdings hängt auch die endgültige Beantwortung Ihrer Frage letztlich von den Umständen des Einzelfalles ab.
Mit freundlichen Grüßen,
@ Franzmann
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Wir freuen uns zu hören, dass Sie eine einvernehmliche Lösung gefunden haben. Ihre ursprüngliche Anfrage möchten wir jedoch nicht unbeantwortet lassen (auch für andere Leser mit ähnlichen Problemen).
Ausgehend von Ihrer Sachverhaltsschilderung, spricht einiges dafür, dass sich die Parteien des Mietvertrages das Risiko einer Untersagung der Veranstaltung in einer angemessenen Weise teilen müssen. Insofern haben Sie mit dem Vermieter genau das vereinbart, was (mehr oder weniger) auch bei einer gerichtlichen Entscheidung hätte herauskommen können. Damit haben Sie Prozesskosten gespart.
Der Mietzahlungsanspruch Ihres Vermieters bleibt zwar von der behördlichen Untersagung zunächst unberührt, denn die Verfügung der Behörde richtet sich ja an Sie. Vom rechtlichen Standpunkt aus trägt gewöhnlich der Mieter das Verwendungsrisiko für die angemietete Räumlichkeit. Kann er diese für den beabsichtigten Zweck nicht nutzen, ist das erst einmal sein Problem. Mit anderen Worten fiele es demnach in Ihre Risikosphäre, wenn Sie die angemieteten Räumlichkeiten aufgrund der behördlichen Bestimmungen nicht für die geplante Messe nutzen können. Anders kann die Bewertung aber ausfallen, wenn sich eine abweichende Risikoverteilung aus den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aus der Vereinbarung mit dem Vermieter ergäbe. Ergibt die Auslegung dieser Umstände, dass der Vermieter die Nutzung der Räume zur Durchführung der Messe als gemeinsame Geschäftsgrundlage akzeptiert hat, haben Sie einen Anspruch darauf, dass dieses gemeinsam getragene Risiko auch auf beide Schultern verteilt wird. Dasselbe wird teilweise in Fällen wie dem vorliegenden angenommen, wenn eine weltweit ausgebrochene Pandemie die gewohnten Regeln des Rechts- und Wirtschaftslebens so grundlegend durcheinanderwirbelt, dass man nicht mehr davon sprechen kann, dass sich nur das Risiko einer Partei realisiert hat (sog. „große Geschäftsgrundlage“).
Wie im Ergebnis dann diese Verteilung der Risiken und Lasten auf beide Parteien konkret aussehen muss, ist eine Frage des Einzelfalls und wird von einem Richter im Zweifel mit dem „großen Daumen“ geschätzt. Eine Halbierung der Anzahlung dürfte ein angemessenes Ergebnis sein.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Mühe, so ausführliche und hilfreichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Ich hätte noch eine weiterführende Frage zu „Gleichzeitig können die Vertragspartner aber auch die Rückzahlung bereits an den Veranstalter erbrachter Zahlungen fordern (§ 326 BGB). Aussteller können so z.B. bereits gezahlte Standgebühren und Besucher Eintrittsgelder zurückverlangen.“
Darf der Veranstalter hierfür eine Bearbeitungsgebühr erheben und wenn ja bis zu welcher Höhe?
In meinem Fall geht es um eine Kunstmesse, die bisher noch nicht – obwohl die aktuellen Zahlen und Verordnungen in Hessen eine deutliche Sprache sprechen – abgesagt wurde.
Inwieweit ist es noch relevant, dass ich aufgrund der aktuellen Zahlen und bereits vorliegenden hess.Verordnungen den Vertrag aufkündigen möchte.
Ich danke Ihnen sehr für Ihre Mühe!
Herzlichst MF
Hallo Frau Frömme,
zunächst gilt auch hier: In den Vertrag schauen, ob dort etwas über die Absage der Messe durch den Veranstalter oder die Stornierung durch den Aussteller steht. Bei eventuellen Klauseln über „Höhere Gewalt“ („force majeur“) ist allerdings Vorsicht geboten: Wurde der Vertrag vor Ausbrauch der Pandemie (also z.B. im Februar) geschlossen, dürfte in der Tat ein Fall Höherer Gewalt vorliegen. Haben Sie den Vertrag über Ihre Teilnahme geschlossen, als die Pandemie schon bestand, dürfte von Höherer Gewalt keine Rede sein, weil die Pandemie und auch die „zweite Welle“ nicht mehr unvorhersehbar waren. Steht im Vertrag nichts über die Absage bzw. Stornierung und wird die Messe vom Veranstalter abgesagt (weil behördlich angeordnet oder „freiwillig“), wird Ihnen der Veranstalter die Standmiete (bzw. sonstige Vergütung) wohl ersetzen müssen, ohne Abzug von Bearbeitungskosten. Häufig findet man in den AGB Klauseln, die so eine Verwaltungspauschale vorsehen. Diese dürften aber in der Regel unwirksam sein (es sei denn, Sie hätten diese Klausel mit dem Veranstalter individuell verhandelt). Stornieren Sie Ihre Teilnahme an der Messe, obwohl diese noch nicht behördlich untersagt wurde und auch keine Verordnung existiert, die solche Veranstaltungen verbietet (und der Veranstalter keine Anstalten macht, sie abzusagen), trifft Sie auch das Risiko. Das ist so, wie wenn Sie eine Hotelbuchung stornieren. Es kommt dann in der Regel darauf an, was die allgemeinen Stornobedingungen im Vertrag besagen. Ist kein Stornorecht des Ausstellers vorgesehen, kann der unter Umständen vom Aussteller sogar die volle Standmiete verlangen, nicht nur die Bearbeitungsgebühr. Dies alles natürlich wie immer vorbehaltlich der Prüfung des konkreten Falles.
Mit besten Grüßen
Hallo, ich bin Aussteller bei einer Verbrauchermesse, die eigentlich am 14 und 15 November stattfinden sollte. Sie ist ja jetzt behördlich untersagt worden. Heute, am 30.10.2020 habe ich die Mail vom Veranstalter erhalten mit der Information, dass aufgrund der Untersagung der Messe, sie auf den 15. und 16. Januar 2021, verschoben wird. Ich habe die Standgebühr schon vollständig bezahlt. Der Vertrag ist am 14.102020 abgeschlossen worden.
In den AGBs steht, dass man als Aussteller keinerlei Rechte hat. Und bei einem verschieben des Termins, bei nicht Teilnahme, 25% der Standgebühr einbehalten kann.
Jetzt hat mir der Veranstalter, aufgrund eines Telefonat die unten stehende Mail geschickt :
Im Bezug auf COVID 19, wird bei einer Absage, bedingt durch COVID 19, unseren Ausstellern 90% des Rechnungsbetrages zurück erstattet.
Jetzt ist ja nicht so ganz klar, ob das auch für ein verschieben der Messe gilt.
VG Rena
Hallo,
so wie wir die das verstehen, regeln die AGB nur den Fall der Verschiebung, während die E-Mail nur den Fall einer (ersatzlosen) Absage betrifft. Es spricht viel dafür, dass die AGB-Klausel unwirksam ist (zu den Gründen siehe oben die Antwort von Dr. Robert Budde
am 21.09.2020 um 17:56:36). Die E-Mail-Mitteilung, wonach bei einer coronabedingten Absage 10 % einbehalten werden, ist nicht einmal in den AGB geregelt. Unseres Erachtens muss Ihnen der volle Betraq erstattet werden. Dennoch raten wir Ihnen, das Angebot der Verschiebung anzunehmen, wenn das für Sie machbar ist.
Mit besten Grüßen
Hallo ich habe eine Frage: Ich wäre eigentlich als Aussteller auf einer Messe in Wels Österreich gewesen, die im Mai 2020 stattgefundenen hätte. Jedoch wurde die Messe aufgrund des Corona Lockdowns bis September 2020 verschoben. Bereits im Juli stand offiziell fest das Messen im September wieder stattfinden dürfen. Der Messebetreiber hat jedoch nur mit einer Emailanfrage meine Teilnahme bei dem alternativen Termin angefragt, den ich auch bestätigt habe. Ich habe keine Formulare unterschrieben die irgendwelche neuen allgemeinen AGB’s beinhalten. 1 Woche bevor die Messe begonnen hat, wurde Wien (2 std Autofahrt entfernt) zum Risikogebiet ernannt und eine offizielle Reisewarnung von dem Robert Koch Institut ausgesprochen, dazu stand Tirol kurz vor einer Reisewarnung. Zusätzlich kommt ein Großteil der Besucher aus Bayern, wo es auch hohe Infektionszahlen zu diesem Zeitpunkt gegeben hat. Jetzt ist es so das ich ein Tag vor Messebeginn die Messe abgesagt habe, da diese in Hallen stattfindet und ich eine zu große Angst hatte an dem Coronavirus zu erkranken, was ich mir aktuell wirtschaftlich/sozial nicht leisten kann. Ich wohne in einem Haushalt mit meinen Großeltern zusammen und mein Betrieb ist stark von der Pandemie betroffen, da ich meine Haupteinnahmen durch Messen beziehe. Bevor ich abgesagt hatte, hatte ich telefonisch Rücksprache mit dem Messebetreiber gehalten ob keine Möglichkeit bestünde von dem Vertrag zurückzutreten, dieser hat komplett blockiert und eine vollständige Bezahlung der Standmiete gefordert. Ich habe jetzt inzwischen eine 3 Mahnung erhalten und die Messe droht mir mit ihrem Anwalt. Meine Frage ist, muss ich die Standmiete zahlen oder habe ich gute Chancen diese nicht zahlen zu müssen? In meiner Absage begründete ich einen Rücktritt meines Vertrages aufgerund der neuen Corona Umstände . Die Messe hatte spezielle Auflagen die das Messegeschehen stark beeinflusst haben sowie wurde die Masken Pflicht eingeführt die zum Zeitpunkt meiner Bestätigung zum alternativen Termin nicht genannt wurden. Es wurde nur von Maßnahmen gesprochen, die die Aussteller nicht persönlich betreffen. Auch als ich gefragt habe ob die Messe eine Senkung der Standgebühren als Einigung anbietet, wurde abgelehnt (voller Preis wie zu Zeiten vor Corona). Meine Vermutungen waren richtig, Österreich ist auf Paltz eins was die Infektionszahlen betrifft und dort ist die Hölle los, zwar hat die Messe stattgefunden aber zu welchem Preis? Ich bitte um eine Antwort, sollten Rechtschreibfehler zusehen sein, bitte ich diese zu übersehen. Zeit und Nerven ist das letzte was ich gerade habe..
Sehr geehrte Frau Kreutz,
entschuldigen Sie zunächst die späte Reaktion, die durch hohen Arbeitsanfall am Jahresende bedingt ist. Wir gehen davon aus, dass sich Ihre Anfrage daher inzwischen erledigt haben dürfte. Aus berufsrechtlichen Gründen dürfen wir im Blog ohnehin keine Rechtsberatung durchführen, also keine Fragen zu konkreten Fällen beantworten. Wir empfehlen, sich mit Ihrem Anliegen an einen spezialisierten Anwalt bei Ihnen vor Ort zu wenden.“
Sehr geehrter Herr Budde,sehr geehrter Herr Rohdenburg,
Wie sieht es denn rechtlich aus,wenn eine Messe von 2019 an immer wieder verschoben wird,anfangs weil es wegen Corona nicht möglich war(erst behördliche Anordnung,dann eigene Risikobewertung des Veranstalters)und nun weiterhin nicht durchgeführt wird(erst weil der Veranstaltungsort nicht mehr verfügbar ist,dann weil angeblich kein neuer gefunden werden kann)Besteht eine Möglichkeit die bereits 2019 gezahlten Standgebühren zurück zu bekommen?
Es gibt weiterhin keinen neuen Termin.
Momentan wäre es ja Coronatechnisch durchführbar,aber auch für dieses Jahr gibt es keinen neuen Termin.
Über eine Antwort wäre ich wirklich sehr dankbar.
Beste Grüsse
Sehr geehrter Herr Fehner,
das scheint mir ein ziemlich einfach gelagerter Fall zu sein. Es kann m.E. keinem zweifel unterliegen, dass Sie Anspruch auf Erstattung der gezahlten Standgebühren haben. Sie sollten den Veranstalter zur Rückzahlung der gebühren auffordern und ihm eine Zahlungsfrist setzen. ich kann mir nicht vorstellen, dass sich weigern wird. wenn doch, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen. Der sollte zunächst den Vertrag prüfen und dann, ob er zunächst eine Nachfrist setzen und dann den Rücktritt vom Vertrag erklären muss, bevor der Betrag ggf. eingeklagt wird. Nur wenn jetzt schon ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt, ist das entbehrlich.
Beste Grüße