26. März 2020
c.i.c. corona
Coronavirus - Handlungsempfehlungen für Unternehmen Corporate / M&A

Infizierte Vertragsverhandlungen – Ansprüche aus Culpa in Contrahendo bei Abbruch von Vertragsverhandlungen wegen des Coronavirus?

Zahlreiche Verhandlungen werden aktuell wegen Corona abgebrochen. Die Frage nach Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen ist somit aktuell wie selten zuvor.

Das Coronavirus beeinflusst aktuell das Gesundheitswesen, die Wirtschaft sowie die Medien und macht auch vor laufenden Vertragsverhandlungen nicht Halt. Seitdem sich das Coronavirus ausbreitet, werden auch immer mehr Vertragsverhandlungen unter- oder sogar abgebrochen. Dies betrifft sowohl laufende M&A-Transaktionen, Grundstückskaufverträge als auch Verträge aus dem Commercial-Bereich. Gerade bei Verhandlungen, die bereits länger andauern und in die alle beteiligten Parteien viel Zeit sowie Geld investiert haben, stellt sich unweigerlich die Frage nach Schadensersatzansprüchen.

Ansprüche aus Culpa in Contrahendo

Typischerweise entstehen in der Verhandlungsphase einer M&A-Transaktion oder bei sonstigen Vertragsverhandlungen erhebliche Kosten für externe Berater. Kommt es zum Vertragsabbruch durch eine Partei, stellt sich zwangsläufig die Frage, wer für diese Kosten aufkommt. Haben die Parteien hierzu im Vorfeld keine Vereinbarungen getroffen (zum Beispiel Vereinbarung einer Break-Up Fee) richtet sich der Anspruch auf Kostenerstattung allein nach den gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo (c.i.c)).

Um die Privatautonomie nicht einzuschränken, werden Schadensersatzansprüche nur in wenigen von der Rechtsprechung ausgeformten Fallgruppen anerkannt. Die praktisch relevanteste Fallgruppe ist der Abbruch von Verhandlungen ohne triftigen Grund nach Schaffung eines schutzwürdigen Vertrauenstatbestandes.

Schaffung eines Vertrauenstatbestandes

Ob ein qualifizierter Vertrauenstatbestand vorliegt, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Insbesondere ist für die Begründung eines Vertrauenstatbestands relevant, wie weit die Verhandlungen schon vorangeschritten sind. Die Schaffung eines Vertrauenstatbands wird aber auch bei längeren Verhandlungen eine Ausnahme bleiben, da im Prozessletter bzw. im Letter of Intent regelmäßig auf die „Unverbindlichkeit des Angebots″ hingewiesen werden wird.

Beispiele für die Annahme eines Vertrauenstatbestandes sind die Veranlassung zu Vorleistung und die Umsetzung des Vertrages. Ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand wird demgegenüber abgelehnt, wenn über wesentliche Vertragsbestandteile noch keine Einigung erzielt wurde oder der Vertragsentwurf noch der Genehmigung von einer Dritten Partei bedarf.

Sonderfall: Vertrauenstatbestand bei formbedürftigen Verträgen

Ein Sonderfall in diesem Zusammenhang ist der Abbruch von Verhandlungen formbedürftiger Verträge. Dies Frage ist zum Beispiel bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen nach § 15 Abs. 3 GmbHG oder der Übertragung von Grundstücken im Rahmen eines Asset Deals § 311b Abs. 1 BGB relevant.

Formbedürftigkeit nach § 311b Abs. 1 BGB

Die Beurkundungspflichtigkeit von Grundstücksgeschäften dient nach allgemeiner Ansicht jedenfalls auch dem Übereilungsschutz. Diesem Schutzzweck können Schadensersatzansprüche aus c.i.c zuwiderlaufen. Hinsichtlich der Beurkundung von Grundstücksverträgen hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit daher einen Vertrauenstatbestand zum Schutz vor einem faktischen Kontrahierungszwangs und somit Ansprüche aus c.i.c. grundsätzlich abgelehnt. Dieses ist im M&A Bereich bei Asset Deals relevant, bei denen (auch) ein Grundstück mitverkauft wird.

Formbedürftigkeit nach § 15 GmbHG

Bei § 15 GmbHG liegt der Schutzzweck im Gegensatz zu § 311b Abs. 1 BGB weniger im Übereilungsschutz als in der Beweisfunktion und darin, den leichten Handel mit GmbH Anteilen verhindern. Das OLG Stuttgart hat allerdings im Jahr 1989 entschieden, dass § 15 GmbHG auch den Zweck verfolge,

die Kontrahenten zu reiflicher Überlegung zu veranlassen und vor übereiltem Handeln zu schützen.

Das OLG schlussfolgert daraus, dass die Rechtsprechung zu § 311b BGB auch für § 15 GmbHG gelte. Diese Argumentation ist durchaus angreifbar und steht nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Schutzzweck des § 15 GmbHG. Sie erklärt auch nicht die unterschiedliche rechtliche Behandlung der Übertragung von Aktien bzw. Kommanditanteilen zu der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen. Bis es eine höchstrichterliche Entscheidung gibt, wird man aber damit rechnen müssen, dass die Geltendmachung von Ansprüchen aus c.i.c. bei abgebrochenen GmbH Anteilskäufen auf diese zusätzliche Hürde stößt.

Coronavirus als triftiger Grund?

In den Fällen, in den man trotz der vorgenannten Hürden die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes bejahen kann, stellt sich – neben dem Verschulden – die entscheidende Frage, ob die Corona-Pandemie einen triftigen Grund darstellt, der zum Abbruch der Vertragsverhandlungen berechtigt. Die Rechtsprechung stellte in der Vergangenheit geringe Anforderungen an das Vorliegen eines triftigen Grundes. Ausreichend war, dass der Abbruch nicht auf sachfremden Erwägungen beruhte. Es ist dabei unerheblich aus, welcher Sphäre der Grund stammt. Als triftiger Grund wurde z.B. die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation und die damit verbundene Verringerung der Absatzchancen eines Produkts anerkannt.

Die Corona-Pandemie wütet aktuell in großen Teilen der Welt. Der Wirtschaft droht ein Stillstand von derzeit nicht abschätzbarem Ausmaß und Arbeitsplätze in zahlreichen Branchen sind gefährdet. Aufgrund dieser überraschenden Extremsituation, die es so in vergleichbarer Weise in Deutschland seit Ende des 2. Weltkriegs nicht mehr gab, und den damit verbundenen wirtschaftlichen Unsicherheiten, wird die Corona-Pandemie wohl in aller Regel als ein triftiger Grund zu qualifizieren sein. Ausnahmen sind natürlich denkbar, zum Beispiel wenn das anvisierte Geschäft komplett unabhängig von den Einwirkungen der Corona-Pandemie war oder offensichtlich ist, dass die aktuelle Situation als Ausrede vorgeschoben wird, um sich sachwidrig aus den Verhandlungen zu lösen.

Im Rahmen der Beweislastverteilung ist zu beachten, dass derjenige der den Schadensersatz geltend machen will, das Fehlen eines triftigen Grundes darlegen muss. Auch wenn dem Anspruchsteller die Grundsätze der sekundären Beweislast zugutekommen, wird der Einwand, dass in den aktuellen Zeiten Verhandlungen aufgrund der Corona-Situation abgebrochen wurden und nicht aus sonstigen sachfremden Gründen nur schwer zu widerlegen sein.

Fazit: c.i.c. auf Basis der Corona-Pandemie nur in Ausnahmefällen

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüche aus c.i.c. bei Abbruch der Vertragsverhandlung basierend auf der Corona-Pandemie wird somit nur in wenigen Ausnahmefällen zu begründen sein. Es empfiehlt sich, gerade in Krisensituationen, wie sie aktuell herrschen, dass die Parteien zu Beginn der vertraglichen Verhandlungen vertraglich festlegen, ob die Verhandlungen eine rechtliche Verpflichtung begründen sollen und ob eine Break-up Fee im Falle des Abbruchs geschuldet ist. 

In unserer Blogserie zu „Coronavirus: Handlungsempfehlungen für Unternehmen″ zeigen wir anhand der aktuellen Situation unternehmensbezogene Stolpersteine auf, die in Krisenzeiten zu beachten sind. Bereits erschienen sind Beiträge zu Verhandlungen, Verjährungen und Verfristungen sowie Haftungsfragen bei Absagen von Messen und Veranstaltungen, zum Datenschutz trotz Corona und zu Möglichkeiten von Aktiengesellschaften zur Cash-Ersparnis sowie Vermögensübertragungen zu steuergünstigen Konditionen. In weiteren Beiträgen gehen wir ein auf die Erstellung eines Notfallplans, auf Vertriebsverträge und Tipps für Lieferanten in Krisenzeiten und auf Auswirkungen auf Lebensmittel- und Hygieneverordnungen. Im Anschluss haben wir uns mit der streitigen (gerichtlichen) Auseinandersetzung befasst, sind auf kartellrechtliche Auswirkungen sowie die Bedeutung für den Kapitalmarkt eingegangen. Näher befasst haben wir uns auch mit „infizierten″ Vertragsverhandlungen, den Änderungen in Mittel- und Osteuropa sowie mit klinischen Studien und dem neuen EU-Leitfaden für Sponsoren uns Prüfärzte. Weiter geht es mit Pflichten zur Abgabe der Steuererklärung und eventuell steuerstrafrechtlichen Haftungsrisiken, dem Moratorium für Zahlungsverpflichtungen von Verbrauchern und KleinstunternehmernUnterstützungsmaßnahmen für Start-ups, das Kurzarbeitergeld, sowie den Erleichterungen für Stiftungen und Vereine und GmbH-Gesellschafterbeschlüssen. Es folgten weitere Beiträge zu Kooperationen im Gesundheitswesen und zu Sachspenden an Krankenhäuser, zum Marktzugang für persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte, zur Beschlagnahmemöglichkeit von Schutzausrüstung durch den Staat und zu Auswirkungen auf laufende IT-Projekte. Zuletzt haben wir auf die Haftung bei betrieblichen Corona-Schutzimpfungsprogrammen hingewiesen.


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Tags: Abbruch c.i.c. Coronavirus Vertrag