29. April 2020
Corona Europa
Coronavirus - Handlungsempfehlungen für Unternehmen International

Coronavirus: Rechtliche Änderungen in Mittel- und Osteuropa (CEE) – Update #4

Ein vergleichender Überblick zu den geplanten und teilweise schon umgesetzten Rechtsänderungen für Unternehmen in CEE.

Die Coronavirus-Pandemie breitet sich aktuell weiter aus und sorgt in Deutschland und in Mittel- und Osteuropa (CEE) für erhebliche Störungen des Wirtschaftskreislaufs.

Die Regierungen und Gesetzgeber in Europa reagieren hierauf sehr dynamisch und versuchen die Auswirkungen für die Bevölkerung und die Unternehmen soweit es geht abzumildern. Dabei ist zu beobachten, dass es hier keinen einheitlichen Ansatz gibt. Jedes Land geht eigene Wege und verfolgt unterschiedliche Ansätze.

+++ Update +++ 29. April 2020 +++ Update +++

Ein Blick auf CEE und die aufgrund der Pandemie angestoßenen Gesetzesreformen lohnt sich daher für alle Unternehmen, die in CEE vor Ort sind, sei es direkt oder mit Tochter- oder Enkelgesellschaften. Dieser Blogbeitrag möchte im Sinne einer Momentaufnahme die wesentlichen Ansätze in einigen Ländern in CEE aufzeigen.

Die nachfolgenden Informationen haben den Stand vom 25. März 2020 mit Aktualisierungen für Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Polen, die Slowakei, Slowenien und Ungarn vom 31. März 2020, für die Ukraine vom 2. April 2020, für die Tschechische Republik vom 3. April 2020, für Bulgarien vom 9. April 2020, für Kroatien vom 17. April 2020, für Russland vom 20. April 2020, für Serbien, die Slowakei und die Ukraine vom 22. April 2020, für Polen sowie Bosnien und Herzegowina vom 23. April 2020 und für die Türkei vom 28. April 2020.

Zu den einzelnen Ländern:

Bosnien und Herzegowina

  • Die Außenhandelskammer von Bosnien und Herzegowina stellt auf Antrag von Unternehmen, Bestätigungen der „Vis Maior“ aus, die den jeweiligen Unternehmen ermöglichen ihren Geschäftspartnern nachzuweisen, dass die Erfüllung der Vertragspflichten aus objektiven Gründen /unvorhersehbaren Gründen nicht möglich ist.
  • Alle Unternehmen, die wegen COVID-19 Probleme im Außenhandel haben, informieren darüber die Außenhandelskammer von BiH, so dass diese, über alle Verzögerungen und Probleme bezüglich des Imports und Exports, das Ministerium für Außenhandel und Wirtschaftsbeziehungen von BH informieren kann.
  • Die Behörde für öffentliches Auftragswesen erließ wegen COVID-19 einen Beschluss, gemäß welchem, das Verhandlungsverfahren, unter bestimmten Bedingungen, auch ohne Veröffentlichung der Benachrichtigung über das Auftragswesen, durchgeführt werden kann.
  • Ein Moratorium wird für Kreditrückzahlungen in FBiH und RS eingeführt. Die Dauer des Moratoriums ist in den jeweiligen Entitäten unterschiedlich (In FBiH bis zu 6 Monate für Banken und 12 Monate für Leasingunternehmen und Mikrokredit-Organisationen/In RS bis zu 6 Monate für Banken und Mikrokredit-Organisationen/und in beiden Entitäten in jedem Fall während der Dauer des Ausnahmezustandes). Das Moratorium ist nicht obligatorisch. Kreditnehmer können die Genehmigung von Sondermaßnahmen beantragen oder Banken können diesen Prozess selbst während ihres Standardüberwachungsverfahren einleiten. Es gilt sowohl für Unternehmens- und Verbraucherkredite als auch für Kreditnehmer, deren Bonität sich aufgrund des COVID-19 Ausbruchs verschlechtert hat, d.h. deren Fähigkeit zur Rückzahlung und Erfüllung anderer Verpflichtungen gegenüber dem Kreditgeber verringert wurde. Die mit diesen Maßnahmen betroffenen Kreditgeber sind Banken, Mikrokredit-Organisationen und Leasingunternehmen in FBiH und Banken und Mikrokredit-Organisationen in RS. Ausländische Kreditgeber sind nicht betroffen.
  • Der Ministerrat hat einen Beschluss zur Befreiung von indirekten Steuern und Steuerrückerstattung bereits gezahlter indirekter Steuern auf Geräte und Ressourcen (die von nationalen und internationalen Einrichtungen zur Bekämpfung von COVID-19 gespendet wurden) erlassen. Dies bezieht sich auf Masken, Handschuhe, Desinfektionsmittel, medizinische Schutzanzüge, Beatmungsgeräte und ähnliches.
  • Die Steuerbehörden beider Entitäten haben die Fristen für die Abgabe der jährlichen Steuererklärung (Körperschaftssteuer) verlängert (FBiH: 30. April 2020; RS: 30. Juni 2020). Dazu können in RS alle Zahlungen in Raten erfolgen. Die gesamte Kommunikation mit der Steuerbehörde von FBiH erfolgt ausschließlich schriftlich per Post, E-Mail, Fax und Telefon.
  • In FBiH –Die Frist für monatliche Lohn- und Sozialabgaben für den Monat März wird bis zum 30. April 2020 und für den Monat April bis zum 31. Mai 2020 verlängert.
  • In RS – Die Einreichung der jährlichen persönlichen Einkommensteuererklärung wird bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Gleiches gilt für andere Steuern, die am 31. März 2020 zur Zahlung fällig sind. Alle Zahlungen können in Raten erfolgen.
  • Sowohl in FBiH als auch in RS werden Fristen für die Einreichung anderer direkter Steuererklärungen meist um einen Monat verlängert.
  • Der Ministerrat hat beschlossen, die internationalen Grenzübergänge im Flugverkehr für den Personenverkehr in Bosnien und Herzegowina vorübergehend zu schließen. Diese Entscheidung ist an dem 30. März 2020 um 6:00 Uhr in Kraft getreten.
  • Zahlung der Konzessionsgebühr und der Miete für Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen wird ab dem Fälligkeitstag der vertraglichen Pflichten für drei Monate verlängert (RS).
  • Gerichtsverhandlungen in Strafverfahren, Ordnungswidrigkeitsverfahren und Zivilverfahren werden unterbrochen, außer in besonderen Fällen, wie zum Beispiel: Untersuchungshaft, Gefahr des Ablaufs Verjährungsfrist, Verstoß gegen die wegen COVID-19 eingeführten Maßnahmen, einstweilige Maßnahmen und andere durch die jeweiligen Gesetze vorgeschriebenen dringenden Fälle. Zudem wurden in der Republika Srpska die gesetzlichen Fristen für gerichtliche Schritte in Zivilverfahren und Verwaltungsstreitigkeiten ausgesetzt (z.B. Fristen für die Einreichung von Klagen, Rechtsbehelfen usw.) außer in bestimmten dringenden Angelegenheiten sowie im Fall der Verjährungsfristen. Ähnliche Maßnahmen werden voraussichtlich auch in der FBiH getroffen.
  • Die Regierung der Föderation von Bosnien und Herzegowina hat offizielle Empfehlungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer veröffentlicht. Einige der Empfehlungen sind: (i) Einführung besonderer Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmer durch Verkürzung der Arbeitszeit, sofern der Arbeitsprozess dies zulässt, (ii) Arbeitgeber, die eine große Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigen, sollten ihre Arbeitszeit neu organisieren, wenn der Arbeitsprozess dies zulässt, und die Arbeit, die in einer Schicht stattfinden sollte in zwei Schichten aufgeteilt werden um die Anwesenheit einer großen Anzahl von Arbeitnehmern an einem Ort zu vermeiden (iii) Die Arbeitnehmer auf die Arbeit von zu Hause anzuweisen, wenn dies aufgrund der Art der Arbeit möglich ist oder wenn der Arbeitsprozess dies zulässt, (iv) Den Arbeitnehmern die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs sowie des Urlaubs gemäß Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsregelwerk zu ermöglichen (v) Arbeitnehmern- Eltern von Kindern unter 10 Jahren, die Beurlaubung eines Elternteils zu ermöglichen, falls beide Elternteile arbeiten, (vi) Das Absagen aller Geschäftsreisen im In- und Ausland und insbesondere Absagen von Geschäftsreisen für Arbeitnehmer, bei denen chronische Krankheiten diagnostiziert wurden, (vii) Arbeitgebern und Arbeitnehmern wird empfohlen, gemäß den Anweisungen des Gesundheitsministeriums der Föderation Bosnien und Herzegowina bezüglich der Regelung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund neuer Umstände zu handeln.

Bei der Zusammenstellung der Informationen für Bosnien und Herzegowina hat Ana Terzić mitgewirkt.

Laufend aktualisierte Informationen rund um COVID-19 in Bosnien und Herzegowina finden Sie hier.

Bulgarien

In Bulgarien wurde der Ausnahmezustand ausgerufen mit u.a. folgenden Rechtsfolgen:

  • Es wurde die Möglichkeit geschaffen zur einseitigen Anordnung von Arbeit von zu Hause und/oder Fernarbeit, Einstellung der Arbeit im Unternehmen für die Zeit des Ausnahmezustands bei Beibehaltung des Anspruchs auf den vollen Bruttogehalt, aber es sind Ausgleichszahlungen vom Staat iHv 60 % der Bruttovergütung samt Sozialversicherung für Arbeitgeber in bestimmten Branchen vorgesehen, wie Einzelhändler in Einkaufszentren; verschiedene Arten von Personenbeförderungsunternehmen; Hotels, Restaurants und Bars; Reisebüros; Orte, die künstlerische und kreative Aktivitäten, kulturelle Aktivitäten, sportliche Aktivitäten organisieren. Auch die Anordnung von Teilzeitarbeit wurde eingeführt. Bestimmte Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, bezahlten oder unbezahlten Urlaub während des erklärten Ausnahmezustands zu nutzen.
  • Für Kreditverträge sieht das Gesetz vor, dass bis zur Aufhebung des Ausnahmezustands ein Zahlungsverzug keine negativen Folgen haben darf. Es wird kein Verzug ausgelöst, Verzugszinsen fallen nicht an, vorzeitige Rückzahlungen dürfen nicht gefordert werden, der Vertrag darf nicht aufgrund der verspäteten Zahlung gekündigt werden. Die Möglichkeit für freiwilliges Moratorium auf Kreditverträge wurde von der Zentralbank auch freigegeben, d.h. die Banken dürfen mit Ihren Kunden Kreditstundungen vereinbaren.
  • Alle prozessualen Fristen, Schieds- und Vollstreckungsverfahren (Strafsachen und einige spezifische Strafverfahren sind nicht enthalten), gesetzliche Verjährungsfristen (ohne Strafverfahren), Bedingungen für die Erfüllung von Verpflichtungen, die von einer Verwaltungsstelle (außer in Bezug auf EU-Mittel) erteilt wurden, wurden ausgesetzt.
  • Für bestimmten Ausschreibungen wurde die Anwendbarkeit des Vergabegesetzes aufgehoben, so unter anderem für die Beschaffung von Hygienematerialien, medizinischen Materialien, Geräten, Desinfektionen, einschließlich medizinischer und Laborgeräte für die Behandlung von betroffenen Patienten, usw. Auf Antrag eines Auftragnehmers kann die Laufzeit für die Erfüllung eines Vergabevertrages verlängert werden.
  • Die bulgarische Wettbewerbsschutzkommission hat alle ihre Sitzungen bis 13. April 2020 ausgesetzt.
  • Die Notarverfahren (einschließlich Immobilienverkäufen) wurden eingestellt, außer für Notfälle. Für jede 50.000 Einwohner in jeder Region wird es einen Notdienstnotar geben.
  • Die Frist für die Einreichung der jährlichen Steuererklärung wurde um drei Monate verlängert. Der neue Termin ist der 30. Juni 2020 statt der 31. März 2020. Auch die Veröffentlichung des Jahresabschlusses kann um drei Monate verschoben werden – die neue Frist ist der 30. September 2020. Bei der Mehrwertsteuer und den Sozialabgaben gibt es keine Änderungen.
  • In Bezug auf Mietverträge und den in Bulgarien eingeführten Ausnahmezustand würden die Regeln höherer Gewalt gelten. Im Falle höherer Gewalt sind Vermieter, soweit sie an der Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Mietvertrag gehindert sind, den Mietern die Nutzung der jeweiligen Räumlichkeiten zu überlassen, nicht berechtigt, die Zahlung des Mietverhältnisses für die Dauer der Prävention zu verlangen. Das beste Szenario für beide Vertragsparteien wäre, die Bedingungen des Mietvertrags, wenn möglich, neu auszuverhandeln.
  • Für sonstige laufende Verträge zwischen Kaufleuten gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für höhere Gewalt im Sinne des Handelsgesetzes. Die Berufung auf höhere Gewalt durch einen Schuldner befreit den Schuldner in der Regel von der Vertragsverletzung, d. h. bei Nichtlieferung in einer bestimmten Frist. Die Gegenleistung fällt in der Regel auch weg.

Bei der Zusammenstellung der Informationen für Bulgarien hat Dimitar Zwiatkow mitgewirkt.

Laufend aktualisierte Informationen rund um COVID-19 in Bulgarien finden Sie hier.

Kroatien

Zu den bereits eingeführten Maßnahmen zählen u.a.:

  • „Staatliche Beihilfen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen in Geschäftstätigkeiten, welche vom Corona Virus betroffen sind (COVID – 19)“. Diese nicht-rückzahlbare Beihilfe ist ab dem 1. März 2020 für einen maximalen Zeitraum von drei Monaten anwendbar. Die Beihilfe kann an Arbeitgeber ausgezahlt werden und betrug HRK 3.250,00 (ca. EUR 430,00) pro vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer für den Monat März und wurde für April und Mai auf HRK 4.000,00 (⁓ EUR 530) hochgesetzt. Der Staat wird zudem auch die entsprechenden Beiträge zu diesen Beträgen, die ansonsten zur Last des Arbeitgebers fallen, für die beiden Monate tragen. Diese Beihilfe kann in den folgenden Geschäftstätigkeiten ersucht werden: Beherbergungs- und Cateringsektor, Transport- und Lagersektor usw., aber auch von anderen Arbeitgebern, welche negative Effekte oder Sonderumstände aufweisen können. Die Arbeitgeber sind hierbei grundsätzlich verpflichtet darzulegen und nachzuweisen, aus welchem Grund die Beihilfen beantragt werden (z.B. Geschäftsrückgang, Stornierung von Aufträgen und Bestellungen, usw.) und welche Maßnahmen vorgenommen wurden, um die bestehenden Arbeitsplätze zu erhalten. Nachdem der Arbeitgeber die Beihilfe angefragt hat, muss die zuständige Behörde in einer Frist von 10 Tagen durch einen Beschluss entscheiden. Nachdem die Beihilfe bewilligt wurde, gelten für den Arbeitgeber bestimmte Restriktionen hinsichtlich Kündigung und Beschäftigung neuer Arbeitnehmer.
  • Befreiung von Steuerabgaben im Zeitraum vom 1. April bis zum 20. Juni 2020: Diese Freistellung bezieht sich vor allem auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer (ausgeschlossen ist unter anderem die MwSt.). Die Maßnahme ist in zwei Kategorien aufgeteilt: (i) vollständige Befreiung – kann auf Antrag von Steuerpflichtigen gestellt werden, deren Geschäftstätigkeiten verboten oder erschwert auszuüben sind und welche einen Umsatzrückgang von 50 %zwischen dem 20. März und 20. Juni 2020 im Vergleich zum Vorjahr haben (ii) teilweise Befreiung (entsprechend des Umsatzrückgangs) – kann auf Antrag von (a) Steuerpflichtigen, die im Vorjahr ein Einkommen von über EUR 1 Millionen ausschließend der MwSt. hatten, (b) natürlichen Personen, welche Unterkünfte vermieten und Steuern auf Grundlage eines Pauschalbetrags errichten oder (c) anderen Steuerzahlern (Rückgang von mehr als 50 %) gestellt werden.
  • Aufschiebung zur Zahlung von öffentlichen und Steuerabgaben: Die Zahlung von öffentlichen Abgaben (u.a. Steuern, Beiträgen, Konzessionsgebühren), welche zwischen dem 20. März 2020 und 20. Juni 2020 fällig sind, kann zinsenfrei aufgeschoben werden. Diese Maßnahme könnte für weitere drei Monate verlängert werden. Falls auch nach der genannten Aufschiebung Steuern nicht beglichen werden können, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf zinsenfreie Ratenzahlung (max. 24 Monate) zu stellen. Der Steuerzahler kann einen solchen Antrag nur dann stellen, falls er keine Rückstände aufgrund bereits vorher fälliger Steuerabgaben hat und:
    • einen Umsatzrückgang von mindestens 20 % im Vergleich zum gleichen Monat aus dem vorherigen Jahr vorweisen oder
    • einen Umsatzrückgang von 20 % in den kommenden drei Monaten im Vergleich zum Vorjahr beweisen kann.
  • Erbringung erst nach Begleichung der Rechnungen: Kleinen und großen Unternehmern wird ermöglicht, die anfallende MwSt. an den Staat zu erbringen, nachdem die jeweils ausgestellten Rechnung beglichen wurde.
  • Einreichung der Jahresabschlussberichte (Finanzberichte) für das Jahr 2019: Die Frist wurde bis zum 30. Juni 2020 verlängert, wobei die Gebühr für die Veröffentlichung dieser Berichte für das Jahr 2019, die grundsätzlich an die kroatische Finanzagentur ausgezahlt wird, aufgehoben wurde.
  • Beihilfen für Bauern durch erweiterte Befugnisse des Landwirtschaftsministeriums: Als Beihilfe für Bauern, die nicht mehr als 14 Millionen Liter Milch jährlich abkaufen, wurde eine außerordentliche Maßnahme erlassen, durch welche registrierte Vermittler die überschüssigen Milchprodukte abkaufen und an hilfsbedürftige Bürger spenden können. Außerdem wurde durch das Programm zur Beihilfe von Herstellern landwirtschaftlicher Produkte im Jahr 2020 das Ziel festgesetzt die Beschäftigungsquote und das derzeitige Produktionslevel zu erhalten (HRK 53 Millionen (⁓ EUR 7.000.000,00) wird hierzu investiert).
  • Änderungen der Gesetze in Verbindung mit Tourismus: Unter anderem wurde ein Moratorium auf die Möglichkeit zur Kündigung von touristischen Arrangements in Dauer von 180 Tagen nach Ablauf der außerordentlichen Gegebenheiten verhängt. Das heißt, dass touristische Agenturen den Verbrauchern Voucher ausstellen können, anstatt ihnen Geld für die geplanten Reisen zurückzuerstatten, wobei die Verbraucher den Voucher in der angeführten Frist nutzen können oder nach Ablauf ihr Geld zurückverlangen können. Zuzüglich wurde der Regierung die Befugnis erteilt einseitig über die Höhe der touristischen Gebühren zu entscheiden sowie die Ressourcen aus verschieden Fonds für andere Zwecke zu beabsichtigen.
  • Finanztransaktionen: Die Banken haben Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des COVID-19 Ausbruchs ausschließlich auf freiwilliger Basis eingeführt. Nach einer Einigung zwischen der Regierung, der kroatischen Nationalbank und den vom kroatischen Bankenverband vertretenen lokalen Kreditinstituten, beschlossen alle großen lokalen Banken in Kroatien, eine Maßnahme zur Umschuldung (Moratorium) und zum Stillstand der Vollstreckungen einzuführen. Da diese Maßnahmen derzeit nicht bindend sind, behält sich jede lokale Bank das Recht vor, auf individueller Ebene Bedingungen für das Moratorium und den Stillstand festzusetzen. Die Maßnahmen erfolgen nicht automatisch, sondern auf Anfrage des jeweiligen Kreditnehmers.
  • Maßnahmen in Verbindung mit Straßenverkehr: Es wurden einige Maßnahmen erlassen, die zur Reduzierung bestimmter Mautgebühren führen.

Angekündigte, aber noch nicht umgesetzte Maßnahmen sind u.a.:

  • Die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegenüber allen Schuldnern in einem Zeitraum von drei Monaten;
  • Kreditumschuldungsmaßnahmen.

Bei der Zusammenstellung der Informationen für Kroatien hat Mia Kalajdžić mitgewirkt.

Laufend aktualisierte Informationen rund um COVID-19 in Kroatien finden Sie hier.

Polen

In Polen hat der Sejm, die erste Kammer des polnischen Parlaments, am 28. März 2020 zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein sog. „Krisenabwehrschild“ (“tarcza antykryzysowa“) für Unternehmen verabschiedet, welches am 31. März 2020 vom Senat, also dem Oberhaus des polnischen Parlaments, beraten wurde. Nach Ausfertigung durch den Staatspräsidenten noch am selben Tag ist das Gesetzgebungsverfahrens bereits abgeschlossen worden und das Gesetz ist am 1. April 2020 in Kraft getreten.

Das so verabschiedete Maßnahmenpaket beinhält unter anderem Erleichterungen im Zusammenhang mit Steuer- und Sozialversicherungsabgaben, Lohnzuschüsse sowie Lidquiditätszuschüsse, die von Einmalzahlungen für Kleinstunternehmen bis hin zur Möglichkeit des Einstiegs des Staates als Investor bei mittleren und größeren Unternehmen reichen. Hierzu im Einzelnen:

  • Erleichterungen rund um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge:
    • Selbständige mit geringem Einkommen und Kleinstunternehmen bis zu neun Personen werden für drei Monate (März, April und Mai) von der Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge befreit.
    • Bestimmte Dienstleister mit geringem Einkommen können auf Antrag Einmalzahlungen (świadczenie postojowe) in Höhe von bis zu ca. PLN 2.000 erhalten.
    • Unternehmen in Schwierigkeiten können Lohnzuschüsse der öffentlichen Hand bis zu 40 % des durchschnittlichen Monatslohns erhalten. Sie können auch von gewissen Flexibilisierungen der Arbeitszeit Gebrauch machen.
    • Bei einer Stundung von Steuern und/oder Sozialversicherungsgebühren fällt keine Stundungsgebühr an (Wegfall der sog. Prolongationsgebühr).
    • Spenden zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie können im Rahmen der Steuererklärung steuermindernd anerkannt werden.
    • Kommunen können auf die Erhebung von Grundsteuer bei Unternehmen in Schwierigkeiten verzichten, wenn diese auf der COVID-19-Pandemie beruhen.
  • Finanzielle Unterstützungsleistungen durch staatliche Banken, Agenturen und Fonds:
    • Die polnische Förderbank Bank Gospodarstwa Krajowego (BGK) stellt De-Minimis Bürgschaften für Unternehmenskredite.
    • Unternehmen können Zuschüsse zur Zahlung von Zinsen auf Unternehmenskredite bei der BGK beantragen.
    • Erleichterte Kreditaufnahme auf Grundlage historischer Finanzdaten (per 31.12.2019).
    • Der polnische Entwicklungsfonds (PFR) und anderen Einheiten werden mit bis zu PLN 6 Milliarden Finanzmitteln zur Durchführung von Kapitalerhöhungen bei oder zur Kreditfinanzierung von mittleren und großen Unternehmen ausgestattet. Dies soll dem PFR beispielsweise ermöglichen, sich an Unternehmen in der Krise als Anteilseigner zu beteiligen.
    • Weitere Liquiditätszuschüsse können bei der BGK oder der polnischen Ausfuhrkreditanstalt (KUKE) unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden.
  • Verbraucherschutz: Verbraucher werden vor Preiswucher und anderen unlauteren Geschäftspraktiken geschützt.
  • Transportunternehmen und die Tourismusindustrie erhalten staatliche Unterstützung u.a. z.B. bei der Refinanzierung von Leasingverträgen.
  • Lockerungen des Handelsverbots an Sonntagen: Supermärkte dürfen abweichend vom bisherigen Recht auch am Sonntag Warenlieferungen annehmen und Regale auffüllen.
  • Im Vergabewesen können die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Vertragsstrafen und Schadenersatz sowie bei der Bestimmung der Anspruchshöhe mindernd zu Gunsten des Auftragnehmers berücksichtigt werden.
  • Immobilienrechtliche Maßnahmen:
    • Erlöschen gegenseitiger Verpflichtungen der Parteien von Miet-, Pacht- oder ähnlichen Verträgen in Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von mehr als 2000 m2 in der Zeit des Gewerbeverbots.
    • Verbot der Kündigung von Mietverträgen bzw. der Erhöhung der Miete im Zeitraum bis zum 30. Juni 2020.
    • Einseitige Option für Mieter Mietverträge bis zum 30. Juni 2020 zu den Bedingungen des bestehenden Vertrags, die vor dem 1. April 2020 abgeschlossen wurden und nach diesem Datum jedoch vor dem 30. Juni 2020 ablaufen, durch Erklärung zu verlängern.
    • Wegfall bzw. Stundung von Gebühren an die Staatskasse in Zusammenhang mit Miete, Pacht bzw. Erbbaurecht.
    • Verlängerung des Zahlungstermins bis 30. Juni 2020 für die jährliche Erbbaurechtgebühr.
  • Verfahrensrechtliche Folgen:
    • Während des aktuell im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ausgerufenen Epidemienotstandes bzw. während der Fortdauer der COVID-19-Pandemie dürfen keine verfahrensrechtlichen und gerichtlichen Fristen für Gerichts- und Verwaltungsverfahren auslaufen. Sie werden für diesen Zeitraum ausgesetzt.

Das sog. „Krisenabwehrschild“ („tarcza antykryzysowa“) wurde u.a. um folgende Maßnahmen mit dem Gesetz vom 16. April 2020 über die besonderen Instrumente zur Unterstützung in Zusammenhang mit der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2, erweitert:

  • Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung für Unternehmen:
    • Bestimmungen, welche die Einführung des sogenannten „Finanzschutzschildes“ für Unternehmen erleichtern. Diese ermöglichen dem polnischen Entwicklungsfond PFR (Polski Fundusz Rowoju) sofortige finanzielle Unterstützungsleistungen zu gewähren und ermöglichen diesem z.B. die Ausgabe von Anleihen.
    • Das ergänzte Krisenabwehrschild ermöglicht der polnischen Industrieentwicklungsagentur AG (Agencja Rozwoju Przemysłu S.A.), Lösungen umzusetzen, die Unternehmern ermöglichen, verschiedene Instrumente zur Liquiditätssicherung anzubieten (u.a. Darlehen, Bürgschaften, Leasing). Diese finanziellen Unterstützungsmaßnahmen sollen während der gesamten Dauer des aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgerufenen Epidemienotstandes bzw. der Fortdauer der COVID-19-Pandemie gewährt werden und laufen sogar bis zu 12 Monate nach der Beendigung des Epidemienotstandes nach. Die Unterstützungsmaßnahmen können bei der Industrieentwicklungsagentur AG beantragt werden und werden bei Gewährung durch Vertrag vereinbart.
    • Möglichkeit der Neuverhandlung der Bedingungen von Bankkrediten durch Unternehmer. Gilt für vor dem 30. März 2020 erteilte Bankkredite und setzt voraus, dass die Änderungen sowohl durch die finanzielle, als auch die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers begründet ist, was durch die Bank zu einem nach dem 30. September 2019 liegenden Stichtag zu bewerten ist.
  • Sozialversicherungsbeiträge:
    • Freistellung von Sozialversicherungsbeiträgen für Unternehmen mit 10 bis 49 Sozialversicherten unter bestimmten Bedingungen. Begünstigte Unternehmen können von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 1. März 2020 bis 31. April 2020 i.H.v. 50 % der nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge pro Monat freigestellt werden.
  • Steuern:
    • Aufschub der Abgabefrist für die Erstellung und Einreichung von Verrechnungspreisdokumentationen bis 31. Dezember 2020. Das betrifft Unternehmen deren Steuerjahr bzw. Geschäftsjahr am 31. Dezember 2018 begann und bis zum Stichtag 31. Dezember 2019 endete.
    • Der Status der Steuerkapitalgruppen bleibt trotz fehlender Ertragsfähigkeit sowie vorliegender Steuerrückstände im Jahr 2020 erhalten. Das bezieht sich auf ein Steuerjahr, das vor dem 1. Januar 2020 begann und nach dem 31. Dezember 2019 endete bzw. am 31. Dezember 2019 begann und vor dem 1. Januar 2021 endet.
    • Befreiung von der Steuer auf zivilrechtliche Transaktionen in Bezug auf Kauf- bzw. Wechseltransaktionen von Kryptowährungen.
  • Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen:
    • Möglichkeit zur Abstimmung durch Aufsichtsräte in Kapitalgesellschaften mithilfe von Telekommunikationsmitteln ohne Präsenzsitzung in Abstimmungen, die geheimer Abstimmung bedürfen, falls dem kein Mitglied des Aufsichtsrats widerspricht.
    • Ausdrücklicher Ausschluss der Haftung des Vorstands, des Aufsichtsrats und der Liquidatoren einer AG für Schäden, die durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht wurden, die gegen das Gesetz oder die Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft bei der Ausübung ihrer Pflichten im öffentlichen Interesse im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19 (mitunter gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen), die aufgrund von gesetzlich bzw. vertraglich auferlegten Pflichten gem. Art. 21a Abs. 5 des Gesetzes vom 4. Juli 2019 über das System der Entwicklungsinstitutionen (ustawa z dnia 4. Juli 2019 o systemie instytucji rozwoju) resultieren, verstößt.
  • Änderung zum Insolvenz- und Umstrukturierungsverfahren:
    • Umstrukturierungsanträge wurden in den Katalog der dringenden Gerichtsverfahren aufgenommen.
    • Bei Eintritt eines Insolvenzantragsgrunds des Schuldners während des durch COVID-19-Pandemie ausgerufenen Epidemienotstandes bzw. der Fortdauer der COVID-19-Pandemie und bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aufgrund der COVID-19-Pandemie, werden die Fristen für die Einreichung des Insolvenzantrages ausgesetzt und laufen erst mit Ablauf der COVID-19-Pandemie bzw. des Epidemienotstandes erneut an. Begründung einer gesetzlichen Vermutung, wonach eine etwaige Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf der COVID-19-Pandemie beruht, falls die Zahlungsunfähigkeit während des Epidemienotstandes bzw. der Fortdauer der COVID-19-Pandemie eingetreten ist.
  • Vergaberecht:
    • Vergabeverträge können während des durch COVID-19-Pandemie ausgerufenen Epidemienotstandes bzw. der Fortdauer der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkung der Bewegungsfreiheit – nach Zustimmung des Auftraggebers – auf elektronischem Wege (d.h. mit qualifizierter elektronischer Unterschrift) abgeschlossen werden.
  • Immobilienrechtliche Maßnahmen:
    • Die Zahlungsfrist für die Erbbaurechtgebühr kann vom zuständigen Minister per Verordnung nach dem 30. Juni 2020 jedoch nicht später als bis Ende 2020 festgelegt werden.
    • Entgegen der allgemeinen Regelung werden u.a. die Fristen für die Erlassung der Bauvorbescheide aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht ausgesetzt.
    • Aussetzung der Verpflichtung zur Einholung der Nutzungsgenehmigung während des durch COVID-19-Pandemie ausgerufenen Epidemienotstandes bzw. der Fortdauer der COVID-19-Pandemie für nutzungsgenehmigungspflichtige Bauobjekte, es sei denn, die Verpflichtung zur Einholung einer Nutzungsgenehmigung ergibt sich aus Bescheiden über die Legalisierung von willkürlich errichteten Bauobjekten oder infolge eines Bausanierungsverfahrens.
  • Gerichts- und Verwaltungsverfahren:
    • Sicherungsanträge werden im Rahmen einer mündlichen Verhandlung entschieden, falls dies vom Gericht für erforderlich erachtet wird.
    • Möglichkeit zur Einsicht in die Akten der Verwaltungsverfahren elektronisch bzw. im Wege einer Videokonferenz

Bei der Zusammenstellung der Informationen für Polen haben Lidia Dziurzynska-Leipert und Hanna Heimrath mitgewirkt.

Laufend aktualisierte Informationen rund um COVID-19 in Polen finden Sie hier.

Russland

In Russland sind unter anderem die folgenden Maßnahmen umgesetzt worden:

Allgemeine Regelungen

Am 2. April 2020 hat Präsident Putin den gesamten April bis zum 30. April 2020 einschließlich für “arbeitsfrei“ erklärt. Dies wurde per Fernsehansprache angekündigt; die Umsetzung erfolgte in einem Präsidentenukas vom 2. April 2020. Der Ukas ermächtigt die Gebietsverwaltungen, die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus zu treffen. Letzteres ist bemerkenswert für das zentralistisch strukturierte Russland. Die Regionen werden in ihrer Tätigkeit aber überwacht. Mittlerweile sind zu wenig aktiven Regionen auch Strafmaßnahmen angedroht worden.

Vorausgegangen war der Präsidentenerlass Nr. 202 vom 25. März 2020, durch den die Woche vom 30. März 2020 für „arbeitsfrei“ erklärt wurde. Konkretisiert wurde dies durch die Regierungsverordnung Nr. 762, die eine Aufzählung der Bereiche enthält, in denen weiter gearbeitet werden darf, um notwendige Waren zu produzieren und in Verkehr zu bringen. Die Aufzählung wird offenbar ständig überarbeitet. Darüber hinaus können die Gebietsverwaltungen die Aufzählung ergänzen.

Die Stadt Moskau hat per Anordnung des Bürgermeisters vom 2. April 2020 (UM Nr. 36) die Umsetzung des Präsidialerlasses vom 2. April 2020 vorgenommen. Die Selbstisolation wurde bis zum 1. Mai 2020 verlängert. Sie gilt unabhängig vom Lebensalter für alle Personen. Wohnungen dürfen nur noch in Ausnahmefällen verlassen werden (zur Inanspruchnahme dringender medizinischer Hilfe; bei Gefahr für Leib und Leben; für den Weg zur Arbeit, sofern die Person dazu verpflichtet ist; zum Einkaufen in den naheliegendsten Geschäften und Apotheken; zum Ausführen von Haustieren; zum Abtransport von Müll). Mittlerweile ist mit Wirkung vom 13.April 2020 erforderlich, für den Aufenthalt außer Haus einen Laufschein (elektronischer Pass) zu erhalten, der elektronisch erteilt wird. Die Laufscheine werden kontrolliert, was zu Schlangen an Metroeingängen geführt hat. Mittlerweile werden die Laufscheine mit den verschiedenen Metrokarten verbunden, so dass zusätzliche Kontrollen entfallen können.

Die Moskauer Regeln sind in ihrer ersten Fassung im Moskauer Gebiet sowie weiteren 26 Regionen praktisch identisch übernommen worden. Es ist zu erwarten, dass dies auch jetzt wieder geschieht.

Die Maßnahmen werden mittlerweile flankiert von erheblichen Strafandrohungen für die Verletzung der Quarantäne, die Bußgelder von 40000-300000 RUB vorsehen. Verletzungen des Selbstisolationsregimes werden weniger scharf bestraft.

Wegen der dauernden arbeitsfreien Tage ist auch die Verwaltung nicht mehr in der Lage, ihre Funktionen voll auszuüben. Um die nachteiligsten Konsequenzen daraus zu vermeiden, werden in breitem Maße sonst erforderliche Genehmigungen für vorübergehend entbehrlich erklärt. Soeben wurde festgelegt, dass abgelaufene Visen für Ausländer oder Arbeitserlaubnisse bis zum 15. Juni 2020 weiter gelten sollen.

Allgemeine Maßnahmen zur Stützung und Entlastung der Wirtschaft

  • Erweiterung der Befugnisse der Regierung
    Die Duma hat in einem Gesetz vom 31. März 2020 der Regierung weitreichende Befugnisse eingeräumt. Die Regierung kann danach unter anderem:
    • Einen Ausnahmezustand im gesamten Land einführen und verbindliche Verhaltensregeln festlegen;
    • Ein Moratorium zu Insolvenzfällen erlassen, um die Wirtschaft in außergewöhnlichen Situationen zu schützen (Natur- und durch menschliches Verhalten hervorgerufene Notsituationen; substantielle Wechselkursänderungen u.ä. Situationen);
    • Fälle bestimmen, in denen für Staat und Munizipalitäten die Beschaffungsregeln ausgesetzt werden;
    • Beschränkungen für den Verkauf von Medikamenten und Medizinischer Ausrüstung erlassen.
  • Unterstützungsmaßnahmen
    Kleine und mittlere Unternehmen sollen für sechs Monate alle Steuerzahlungen gestundet werden (außer USt-Zahlungen). Kleinstunternehmen werden darüber hinaus in ähnlicher Weise die Beiträge zu den Sozialfonds gestundet. Daneben stehen Hilfen für Lohnzahlungen in Höhe des Mindestlohns zur Verfügung. Mietzahlungen können aufgeschoben werden. Vergünstigte Darlehen sollen vergeben werden. Beiträge in die Sozialfonds sollen für kleine und mittlere Unternehmen von 30 % auf 15 % gesenkt werden. Diese Maßnahme erfolgt auf Dauer und ist nicht auf die Zeit der Corona-Pandemie beschränkt.
    Die Regierung hat eine Liste, der für die Wirtschaft insgesamt wesentlichen Unternehmen erstellt, die immer weiter in Bearbeitung ist. Dort erfasste Unternehmen können auch in der arbeitsfreien Zeit weiterarbeiten und den Betrieb aufrechterhalten. Weiterhin stehen vergünstigte Kredite zur Verfügung.
    Für die verwundbarsten Wirtschaftssektoren ist ein Moratorium auf Insolvenz- und Inkasso-Klagen angekündigt. Welche Sektoren erfasst sein sollen, wird die Regierung in einer noch zu erstellenden Liste aufführen.
    Die Maßnahmen zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen wollen generell die erwarteten massiven Liquiditätsengpässe abmildern, die nicht zuletzt durch die beschränkenden Maßnahmen zur Eindämmung der Epidemie entstehen. Weiter wird der Tatsache Rechnung getragen, dass angesichts der Schließung vieler Unternehmen physisch eine Einhaltung der Fristen nicht möglich ist.
    Es ist aber anzumerken, dss hier Brüche entstehen: zum Teil werden die Deklarationsfristen verschoben, die Zahlungstermine aber nicht.
  • Steuerliche Maßnahmen zur Finanzierung des Staatshaushalts
    Der Präsident hat die Einführung einer 15%igen Quellensteuer auf Dividendenzahlungen ins Ausland vorgeschlagen. Zur Umsetzung der Maßnahme sollen die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen geändert werden. Sollten die jeweiligen Partnerstaaten nicht auf die Änderung eingehen wollen, werde Russland die Doppelbesteuerungsabkommen einseitig beenden. Mittlerweile (26. März 2020) ist das Finanzministerium beauftragt worden, einen Entwurf zur Änderung der Doppelbesteuerungsabkommen innerhalb eines Monats zu erstellen. Auf der Website des Finanzministeriums ist mittlerweile eine Erklärung veröffentlicht, nach der die angekündigten Änderungen nur auf sogenannte „Transit-Staaten“ angewandt werden sollen. Damit wäre insbesondere Zypern betroffen. Zinszahlungen auf Eurobonds, Bonds oder Bankdarlehen sollen nicht erfasst sein. Die Änderungen werden erwartungsgemäß 2021 in Kraft treten. Zahlungen in 2020 werden nicht betroffen sein. Es besteht hinsichtlich der angekündigten Maßnahmen noch erheblicher Klärungsbedarf. Allerdings sind mit der Republik Zypern bereits Gespräche zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens aufgenommen worden.
    Zinseinkünfte natürlicher Personen aus Bankdepots und Schuldtiteln sollen der Einkommenssteuer in Höhe von 13% unterfallen, wenn der Wert der Investments 1mln RUB übersteigt ((EUR 11,630). Die Regeln sollen 2021 eingeführt werden. Erste Zahlungen nach den neuen Regeln werden damit ab 2022 fällig.

Maßnahmen bezüglich bestimmter Sektoren

Immobilienrecht

Auswirkungen von COVID-19 auf kommerzielle Mietverhältnisse

Aussetzung von Mietzahlungen wegen höherer Gewalt?

Die bislang behördlich verhängten Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 hindern Mieter und Vermieter nicht generell, ihre vertraglichen Verpflichtungen hinsichtlich von gemieteten Büros und Ladenlokalen auszuüben. Der Zugang zu Shoppingcentern und Bürogebäuden ist weiterhin nicht generell beschränkt. Insofern wird es Mietern nicht leicht gelingen, ausbleibende oder verspätete Mietzahlungen mit dem Eintreten höherer Gewalt zu erklären. Anders wäre dies nur, wenn über eine ausdrückliche vertragliche Bestimmung die Aussetzung der vertraglichen Pflichten im Falle von höherer Gewalt vereinbart wäre.

Ausnahmen sind Fitnesscenter, die aufgrund einer Entscheidung von Rospotrebnadzor geschlossen worden sind; weiteres Beispiel ist die offizielle Empfehlung des russischen Kulturministeriums, Kinosäle zu schließen. In beiden Fällen ist die Nutzung der jeweiligen Räume formell verboten. Daher ist hier die Mietzahlung nicht geschuldet.

Die russische Regierung hat mittlerweile verfügt, dass in Mietverhältnissen über staatliche oder munizipale Gebäude die Mietzinszahlungen bis zum 1. Mai 2020 aufgeschoben sind. Damit entfällt nicht die Zahlungspflicht als solche, es entfällt aber die Haftung für verspätete Zahlung.

Schließung von Gebäuden aufgrund behördlicher Verfügung oder aufgrund eigenständiger Entscheidung des Vermieters

Schließt der Vermieter ein Gebäude aufgrund eigener Entscheidung, ist dies eine Beschränkung des Nutzungsrechts des Mieters. Der Mieter kann in diesem Fall die Mietzahlungen aussetzen und Schadensersatz fordern.

Schließt der Vermieter das Gebäude aufgrund einer behördlichen Verfügung im Zuge der Bekämpfung von COVID-19, erfolgt die Schließung aufgrund höherer Gewalt. Der Vermieter wird von seinen vertraglichen Pflichten frei und haftet nicht auf Schadensersatz. Höhere Gewalt führt allerdings nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses, es sei denn, die Durchführung des Mietverhältnisses wird auf Dauer unmöglich. Läuft ein Mietverhältnis vor Ende einer zeitweiligen Unmöglichkeit (hier: einer behördlichen Schließungsanordnung) aus, können die Parteien den Vertrag beenden.

Beendigung/Unterbrechung der Nutzung durch den Mieter

Beendet oder unterbricht der Mieter auf eigene Initiative wegen der COVID-19-Situation die Nutzung, wird er dadurch nicht von der Pflicht zur Mietzahlung frei. Möglicherweise ist der Mieter sogar vertraglich zur Nutzung verpflichtet und riskiert Schadensersatz und Vertragsstrafen, wenn er die Mietsache nicht nutzt.

Mietminderung wegen COVID-19

Kann der Mieter nachweisen, dass die Nutzungsbedingungen der Räumlichkeiten durch COVID-19 erheblich verschlechtert sind, kann er theoretisch Mietminderung verlangen. Allerdings dürfte dies von den Umständen des Falls und den vertraglich vereinbarten Bedingungen abhängen, so dass hier keine generelle Aussage getroffen werden kann.

Vertragsbeendigung wegen höherer Gewalt

Vertragsbeendigung wegen höherer Gewalt ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Verträge sehen eine solche Möglichkeit allerdings häufig vor. Wenn Umstände höherer Gewalt die Vertragsdurchführung für eine gewisse Zeit verhindern, ist danach möglicherweise eine Kündigung möglich. Immobilienmietverträge nennen häufig einen Zeitraum von 1 – 3 Monaten

Änderungen im Pharmabereich im Zuge der Corona-Krise

Der russische Präsident hat in einer Anweisung den online-Verkauf von rezeptfreien Medikamenten (OTC-Medikamente) erlaubt. Der online-Verkauf von OTC-Medikamenten ist in der Industrie diskutiert worden, aber erst mit der Corona-Krise hat der Gesetzgeber reagiert. Lizensierte Apotheken werden online verkaufen dürfen, wenn sie eine entsprechende Erlaubnis von Roszdravnadzor (Gesundheitsbehörde) erhalten haben. Regeln für die Erteilung einer solchen Erlaubnis, Anforderungen an den online-Verkauf und die Durchführung der Lieferung werden von der Regierung noch erlassen werden. Bis zum Erlass dieser Regeln wird der online-Verkauf nicht erlaubt sein. Es steht zu erwarten, dass ordnungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für den Verkauf gefälschter, minderwertiger oder nicht registrierter Medikamente zusammen mit dem Erlass der erwarteten Regeln verschärft werden.

Am 26. März 2020 ist ein Gesetz in Kraft getreten, mit dem die russische Regierung ermächtigt wird, bei Gefahr in Verzug oder Verbreitung einer ansteckenden Krankheit Höchstpreise für Medikamente und medizinische Materialien für eine Dauer von bis zu 90 Tagen festzusetzen. Die Regierung hat diese Befugnis, wenn sie feststellt, daß innerhalb eines 30-Tage-Zeitraums eine Preissteigerung von 30% oder mehr erfolgt. Sie kann in diesem Fall eine Liste erstellen, die die betroffenen Produkte aufzählt und Höchstpreise für den Produzenten sowie die höchstens zulässigen Margen in Groß- und Einzelhandel festlegt. Höchstpreise können für alle Medikamente und medizinischen Materialien festgelegt werden. Die Duma diskutiert soeben, ob Strafen für Verstöße verschärft werden sollen.

Bislang unklar ist, welche Methodik der Marktbeobachtung zugrunde gelegt werden wird. Ebenso ist unklar, wie die zulässigen Margen festgelegt werden. Regelkonform arbeitende Marktteilnehmer riskieren, von Regierungsmaßnahmen betroffen zu werden, wenn ihr Produkt von anderen Marktteilnehmern zu überhöhten Preisen verkauft wird. Um diese Risiken zu beherrschen, werden Unternehmen die Preisgestaltung weiterer Marktteilnehmer enger beobachten müssen. Möglicherweise ist angeraten, Höchstpreise für den Weiterverkauf festzulegen. Dies ist wettbewerbsrechtlich zulässig.

Ansprache von Präsident Putin vom 25. März 2020

Präsident Putin hat steuerliche Maßnahmen zur Krisenbekämpfung angekündigt. Dazu gehören:

Unterstützung der Wirtschaft

Kleine und mittlere Unternehmen sollen für sechs Monate alle Steuerzahlungen gestundet werden (außer USt-Zahlungen). Kleinstunternehmen werden darüber hinaus in ähnlicher Weise die Beiträge zu den Sozialfonds gestundet. Diese Maßnahmen gehen weit über die von der Regierung angekündigte Steuerstundung bis zum 1. Mai 2020 hinaus.

Beiträge in die Sozialfonds sollen für kleine und mittlere Unternehmen von 30% auf 15% gesenkt werden. Diese Maßnahme erfolgt auf Dauer und ist nicht auf die Zeit der Corona-Pandemie beschränkt.

Für die verwundbarsten Wirtschaftssektoren ist ein Moratorium auf Insolvenz- und Inkasso-Klagen angekündigt. Welche Sektoren erfasst sein sollen, wird die Regierung in einer noch zu erstellenden Liste aufführen.

Steuerliche Maßnahmen zur Stützung des Staatshaushalts

Der Präsident hat die Einführung einer 15%igen Quellensteuer auf Dividendenzahlungen ins Ausland vorgeschlagen. Zur Umsetzung der Maßnahme sollen die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen geändert werden. Sollten die jeweiligen Partnerstaaten nicht auf die Änderung eingehen wollen, werde Russland die Doppelbesteuerungsabkommen einseitig beenden. Mittlerweile (26. März 2020) ist das Finanzministerium beauftragt worden, einen Entwurf zur Änderung der Doppelbesteuerungsabkommen innerhalb eines Monats zu erstellen. Auf der Website des Finanzministeriums ist mittlerweile eine Erklärung veröffentlicht, nach der die angekündigten Änderungen nur auf sogenannte „Transit-Staaten“ angewandt werden sollen. Damit wäre insbesondere Zypern betroffen. Zinszahlungen auf Eurobonds, Bonds oder Bankdarlehen sollen nicht erfasst sein. Die Änderungen werden erwartungsgemäß 2021 in Kraft treten. Zahlungen in 2020 werden nicht betroffen sein. Es besteht hinsichtlich der angekündigten Maßnahmen noch erheblicher Klärungsbedarf.

Zinseinkünfte natürlicher Personen aus Bankdepots und Schuldtiteln sollen der Einkommenssteuer in Höhe von 13% unterfallen, wenn der Wert der Investments 1mln RUB übersteigt ((EUR 11,630). Die Regeln sollen 2021 eingeführt werden. Erste Zahlungen nach den neuen Regeln werden damit ab 2022 fällig.

Bei der Zusammenstellung der Informationen für Russland hat Thomas Heidemann mitgewirkt.

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Serbien

  • Die serbische Nationalbank hat am 17. März 2020 ein 90‑Tage-Moratorium für Rückzahlungen aus sämtlicher Darlehens- und Leasinggeschäften eingeführt. Das Moratorium gilt für alle Schuldner (z.B. natürliche Personen, Landwirte, Unternehmer und Unternehmen).
  • Während des Ausnahmezustands dürfen die Banken, bzw. die Leasinggeber keine Verzugszinsen berechnen.
  • Während des Ausnahmezustands dürfen die Banken, bzw. die Leasinggeber keine Vollstreckungsverfahren gegen Schuldner einleiten.
  • Die serbische Regierung hat am 10. April 2020 die Verordnung über die Steuersubventionen und Direktzahlungen an private Unternehmen verabschiedet. Das durch die Verordnung eingeführte Beihilfenprogramm umfasst u.a. die steuerpolitischen Maßnahmen, die Direktzahlungen für den Privatsektor und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Liquidität von Unternehmen.
  • Vorbehältlich bestimmter Bedingungen gilt das Beihilfenprogramm für alle in Serbien ansässigen Unternehmen und Unternehmer sowie für Zweigniederlassungen und Repräsentanzen der ausländischen Unternehmen.
  • Die Steuersubventionen beziehen sich auf:
    • Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, die im März, April und Mai 2020 fällig sind (oder im April, Mai und Juni 2020, wenn der Arbeitgeber die Gehälter im März schon ausgezahlt hat),
    • Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge für März, April und Mai 2020 für Unternehmer und Landwirte,
    • Vorauszahlung der Körperschaftsteuer für März, April und Mai 2020.
  • Die Steuersubventionen werden wie folgt gewährt:
    • die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden aufgeschoben und am 4. Januar 2021 fällig,
    • die Körperschaftsteuer wird aufgeschoben und nach Einreichung der Körperschaftsteuererklärung für 2020 fällig,
    • die aufgeschobene Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Körperschaftsteuer können in 24 monatlichen Raten ohne Zinsen gezahlt werden.
  • Die Direktzahlungen werden in folgenden Beträgen gewährt:
    • alle Unternehmer, Micro-, Klein- und Mittelunternehmen erhalten den im März geltenden Mindestlohn für alle Mitarbeiter nach folgenden Zeitplänen:
      • im Mai 2020 einen für März fälligen Zuschuss,
      • im Juni 2020 einen für April fälligen Zuschuss, und
      • im Juli 2020 einen für Mai fälligen Zuschuss.
    • große Unternehmen erhalten 50% des im März geltenden Mindestlohns für alle Mitarbeiter, die durch den Beschluss des Arbeitgebers über Arbeitsunterbrechung aufgrund der COVID-19 Pandemie nach Hause geschickt wurden.

Die in der Verordnung festgelegten Unterstützungsleistungen dürfen nicht von den Banken, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften, Unternehmen zur Verwaltung privater Pensionsfonds, sowie von Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute genutzt werden.

Während des Ausnahmezustands wurde eine Mehrwertsteuerbefreiung für Lieferungen von Waren und Dienstleistungen an das Finanzministerium, die staatlichen Gesundheitsfonds und Krankenhäuser (und andere Gesundheitseinrichtungen) eingeführt.

Bei der Zusammenstellung der Informationen für Serbien haben Raško Radovanović und Igor Đorđević mitgewirkt.

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Slowakei

Zu den bereits eingeführten Maßnahmen zählen u.a.:

  • Erstattung von 80 % der Gehälter von Mitarbeitern (bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.100 pro Arbeitnehmer und Monat) der obligatorisch geschlossenen Arbeitgeber und selbstständigen Arbeitgeber (Maßnahme I).
  • Beiträge für Selbstständige bei Umsatzrückgang entweder zu dem Ausgleich von Einkommensverlusten aus der Tätigkeit oder in Form eines Arbeitnehmerbeitrages Maßnahme 2).
  • Beträge für die Arbeitnehmer (ausgenommen Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung), die ihren Betrieb unterbrechen oder einschränken mussten, entweder in Form eines  Beitrages in der Höhe von 80%des Durchschnittsgehaltes des Arbeitnehmers (bis zu einem Höchstbetrag von EUR 880 pro Arbeitnehmer und Monat) oder in Form eines Pauschalbetrages zur Deckung eines Teils der Lohnkosten jedes Arbeitnehmers abhängig vom Umsatzrückgang (Maßnahme 3) .
  • Unterstützung von bestimmten natürlichen Personen in Form von Pauschalbeiträgen für den Ersatz des Einkommensverlustes während der Krisensituation (Maßnahme 4).
  • Befreiung der Unternehmer, die ihren Betrieb schließen mussten, von der Zahlung der Abgaben für April 2020.
  • Gewährung von Bankgarantien in Höhe von EUR 500 Mio. monatlich.
  • Mitarbeiter in Quarantäne und Eltern, die sich um ein Familienmitglied kümmern, werden 55 % ihres Bruttogehalts von der Sozialversicherung erhalten.
  • Aufschiebung der Zahlung von Arbeitgeberabgaben und Einkommensteuervorschüsse, wenn der Umsatz um mehr als 40 % sinkt.
  • Möglichkeit der Anrechnung der nicht geltend gemachten Steuerverluste seit 2014.
  • Aussetzung bestimmter Fristen.
  • Alle Kollektivorgane der slowakischen Privatgesellschaften (vor allem Generalversammlungen, Vorstand und Aufsichtsrat) dürfen ihre Beschlüsse außerhalb der ordentlichen Versammlung als Umlaufbeschlüsse fassen.
  • Verbot der Pfandrechtsausübung bis 20. April 2020.
  • Vereinfachung des Vergabeprozesses zum Zweck des Gesundheits- und Lebensschutzes während des Notstands.
  • Die Banken bieten einen sanktionsfreien Zahlungsaufschub für Darlehen und einen verbesserten Zugang zu zinsgünstigen Darlehen auf individueller Basis.

Bei der Zusammenstellung der Informationen für die Slowakei haben Peter Šimo und Martin Baláž mitgewirkt.

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Slowenien

Die slowenische Regierung hat am 12. März 2020 die Situation als Epidemie eingestuft. Neben Maßnahmen, welche die Bewegungsfreiheit der Bevölkerung einschränkten, wurden unter anderem folgende wirtschaftsorientierte Maßnahmen ergriffen:

  • Der Staat unterstützt nunmehr Arbeitgeber, die aufgrund der Epidemie nicht in der Lage sind, die Arbeitskapazität für mindestens 30 % ihrer Arbeitnehmer sicherzustellen und diese deswegen zeitweise nach Hause schicken müssen. In dieser Zeit haben die Arbeitnehmer Anspruch auf eine Lohnentschädigung von 80 % des Durchschnittslohns der letzten drei Monate, wobei der Staat die Höhe von 40 % der Lohnentschädigung zahlt, während die restlichen 60 % vom Arbeitgeber getragen werden. Im Falle einer Quarantäne wird die gezahlte Lohnentschädigung vom Staat gezahlt.
  • Banken können Unternehmen, Genossenschaften, Selbstständigen und landwirtschaftlichen Betrieben mit Sitz oder Wohnsitz in der Republik Slowenien einen Zahlungsaufschub gewähren. Das Gesetz sieht eine Stundung für einen Zeitraum von 12 Monaten vor. Die Bank und der Kreditnehmer können sich aber auch auf eine andere Stundung einigen, wenn diese für den Kreditnehmer günstiger ist.
  • Die Fristen für die Einreichung der Steuererklärung für die Zahlung der Einkommensteuer und der Körperschaftssteuer werden bis zum 31. März 2020 verlängert.
  • Fristen für die Ausübung der Rechte der Parteien in Gerichtsverfahren wie auch alle anderen Fristen in Gerichtsverfahren laufen nicht ab, dies gilt nicht für Gerichtsverfahren, die als dringend angesehen werden (bspw. Strafverfahren).
  • Preise für medizinisch notwendige Produkte wie bspw. Masken, Handschuhe etc. wurden auf „Vor-Epedemie“ Ebene eingefroren.
  • Die Wirtschaftskammer Sloweniens stellt auf Antrag von Unternehmen Bestätigungen der „Vis Maior“ aus, die den jeweiligen Unternehmen ermöglichen ihren Geschäftspartnern nachzuweisen, dass die Erfüllung der Vertragspflichten aus objektiven Gründen/unvorhersehbaren Gründen nicht möglich ist.
  • Zusätzlich ist die slowenische Regierung gerade dabei, das erste größere Anti-Corona-Paket anzunehmen. Das Gesetz fördert zusätzlich:
    • Mikrounternehmen, selbständige Unternehmer und Kulturschaffende;
    • Es sieht einmalige Zahlungen für Studenten, Rentner und Großfamilien vor;
    • Es wird auch ein Risikolohnzuschlag für all diejenigen, die in dieser Zeit überproportional einem Ansteckungsrisiko ausgesetzt sind, gezahlt;
    • Die Einführung eines Sonderinsolvenzstatus wird vorgesehen mit der Befreiung der Insolvenzmeldepflicht, sofern diese mit dem Virus in Zusammenhang steht;

Bei der Zusammenstellung der Informationen für Slowenien hat Robert Kordić mitgewirkt.

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Tschechische Republik

Die tschechische Regierung hat den Ausnahmezustand ausgerufen und dabei u.a. die folgenden Maßnahmen ergriffen:

  • Etwaige Unterstützungsansprüche besonders Betroffener werden individuell von Fall zu Fall geprüft.
  • Ferner hat die Regierung am Donnerstag, 19. März 2020, im Rahmen ihres an demselben Tag verabschiedeten COVID II-Garantieprogramms weitere 5 Mrd. CZK an Garantien für die von der kommerziellen Banken gegebenen Krediten für Unternehmer, die von der Verbreitung des neuartigen Coronavirus betroffen sind, bereitgestellt. Diese Form der Unterstützung soll sich auf Einzelunternehmer, kleine und mittlere Unternehmer erstrecken. Die Anträge (auf dem offiziellen Formular) für die zweite Runde von COVID II sind ab dem 20. April 2020 einzureichen. Weil COVID II aus EU-Strukturfonds finanziert wird, ist es nicht für die Durchführung von Projekten in Prag vorgesehen. Eine Voraussetzung ist ein vorab genehmigtes Darlehen einer der an COVID II beteiligten Geschäftsbanken. Bei der Besprechung am 1. April 2020 teilte die Regierung mit, dass eine weitere Maßnahme für Unternehmer in Prag vorbereitet wird.
  • Zugleich gab die Tschechische Nationalbank nach einer außerordentlichen geldpolitischen Sitzung bekannt, dass sie die Leitzinsen um 50 Basispunkte auf 1,75 Prozent gesenkt hat.
  • Die Tschechische Nationalbank senkte ihren zweiwöchigen Repo-Satz auf 1,00 %. Gleichzeitig wurde der lombardische Satz auf 2,00 % und der Abzinsungssatz auf 0,05 % gesenkt. Die Zinsänderung trat am 26. März 2020 in Kraft.
  • Die tschechische Regierung billigte auch das Beschäftigungsschutzprogramm „Antivirus“, um die Arbeitgeber, deren wirtschaftliche Tätigkeit infolge der Infektionsausbreitung gefährdet sein wird, finanziell zu unterstützen. Das Antivirus Programm wird am 6. April 2020 gestartet, wenn erste Anfragen angenommen werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Mittel innerhalb weniger Tage nach Einreichung eines Antrags vom jeweiligen Arbeitsamt freigegeben werden. Die Anfragen werden elektronisch angenommen. Eine Übersicht über die „Antivirus“ Maßnahmen finden Sie in der Tabelle unten:
Schema Gründe Arbeitnehmerentschädigung Staatliche Unterstützung Zusätzliche Bedingungen
A Verordnung von Quarantäne der Arbeitnehmer §  Der Arbeitnehmer bezieht Lohnfortzahlung zu 60 % des reduzierten Durchschnittsverdienstes §  Im Rahmen des Programms werden 80% der gezahlten Entschädigungen für das Gehalt an die jeweiligen Arbeitnehmer (einschließlich anderer gesetzlicher Zahlungen) vom Staat an den Arbeitgeber zurückerstattet (jedoch nicht mehr als 39.000 CZK pro Arbeitnehmer). §  Die wirtschaftliche Tätigkeit des Arbeitgebers muss durch die Verbreitung von COVID-19 gefährdet werden.§  Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Arbeitshindernisse (siehe Abschnitt „Gründe“) auf die Verbreitung von COVID-19 zurückzuführen sind.

§  Der Arbeitgeber muss alle gesetzlichen Vorschriften des tschechischen Arbeitsgesetzbuchs strikt einhalten.

§  Der Arbeitgeber ist ein Unternehmer in der Wirtschaft (die staatliche Unterstützung wird den staatlichen Institutionen usw. nicht gewährt).

§  Ein Arbeitnehmer (für den der Arbeitgeber die Entschädigung beantragt) hat keine Kündigung erhalten, und der Arbeitnehmer kann zum Zeitpunkt des Antrags auf Unterstützung keine Kündigungsfrist einhalten.

§  Ein Arbeitnehmer muss mit dem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stehen (d. h. einen Arbeitsvertrag abschließen) (die staatliche Unterstützung steht NICHT für Arbeitnehmer zur Verfügung, die aufgrund befristeter Vereinbarungen über Arbeiten außerhalb des Arbeitsverhältnisses arbeiten) und an der Kranken- und Rentenversicherung teilnehmen.

§  Die Entschädigung für das Gehalt muss zuerst vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt werden (einschließlich aller gesetzlichen Gebühren), da die staatliche Unterstützung nachträglich erfolgt.

Arbeitshindernisse aufseiten des Arbeitgebers aufgrund der Pflicht, den Betrieb auf der Grundlage einer Krisenmaßnahme zu schließen §  Der Arbeitnehmer bezieht Lohnfortzahlung zu 100 % des Durchschnittsverdienstes
B Arbeitshindernisse aufseiten des Arbeitgebers aufgrund der Verordnung von Quarantäne oder der Versorgung eines Kindes bei einem erheblichen Teil der Arbeitnehmer (30 %) §  Der Arbeitnehmer bezieht Lohnfortzahlung zu 100 % des Durchschnittsverdienstes §  Nach Schema B werden 60% der gezahlten Entschädigungen für das Gehalt an die jeweiligen Arbeitnehmer (einschließlich anderer gesetzlicher Gebühren) vom Staat an den Arbeitgeber zurückerstattet (jedoch nicht mehr als 29.000 CZK pro Arbeitnehmer).
Beschränkte Verfügbarkeit von Inputs (Rohstoffe, Produkte, Dienstleistungen), die für die Tätigkeit unerlässlich sind  §  Der Arbeitnehmer bezieht Lohnfortzahlung zu 80 % des Durchschnittsverdienstes
Beschränkte Nachfrage nach Dienstleistungen, Erzeugnissen und anderen Produkten des Unternehmens §  Der Arbeitnehmer bezieht Lohnfortzahlung zu 60 % des Durchschnittsverdienstes

Bevorstehende Änderungen:

Im Zusammenhang mit COVID-II wurden die folgenden Gesetzesentwürfe von der Regierung zur beschleunigten Bearbeitung der Gesetzgebung genehmigt und an das Parlament weitergeleitet (wir stellen fest, dass die Gesetzesentwürfe weiteren Änderungen unterliegen können):

Miete

Die Unternehmen, die aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ihre Geschäftstätigkeit einstellen mussten, können die Verschiebung der Miete nutzen.

Moratorium

Am 1. April 2020 genehmigte die Regierung einen Vorschlag, ein Moratorium für die Rückzahlung von Krediten und Hypotheken zu verhängen. Sowohl natürliche als auch Unternehmensschuldner können ihre Rückzahlung nach eigenem Ermessen für drei oder sechs Monate unterbrechen. Die Rückzahlungen werden zurückgestellt, nachdem der Schuldner seinem Gläubiger diese Absicht mitgeteilt hat und erklärt, dass er diese Maßnahme aufgrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ergreift. Der Schuldner muss diese Gründe jedoch nicht nachweisen.

Insolvenz

Als Reaktion auf die erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie genehmigte die tschechische Regierung am 31. März 2020 in ihrer Sitzung das sogenannte „Lex COVID-19“. Die in Lex COVID-19 vorgeschlagenen Änderungen der Insolvenzregeln betreffen folgende Hauptbereiche:

  • Aussetzung bestehender Regeln;
  • außerordentliches Moratorium;
  • Einführung spezifischer Maßnahmen bei der Umstrukturierung;
  • Einführung spezifischer Maßnahmen bei der Entlastung von Schulden (oddlužení).

Programm COVID Plus

Die Regierung hat in Zusammenarbeit mit der Export Guarantee and Insurance Corporation (EGAP) ein Programm COVID Plus vorbereitet, um ein System von Garantien für die Rückzahlung von Krediten durch Exporteure und Produzenten bereitzustellen. Eine Änderung des Gesetzes über die Versicherung und Finanzierung von Exporten mit staatlicher Unterstützung sollte in der nächsten Sitzung des Parlaments erörtert werden. Die Parameter werden dann durch eine Regierungsverordnung festgelegt.

Bei der Zusammenstellung der Informationen für die Tschechische Republik hat Hana Řičánková mitgewirkt.

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Türkei

  • Am 24. März 2020 kündigte die türkische Regierung an, dass im Rahmen eines Stabilitätspakets für die türkische Wirtschaft (Ekonomik İstikrar Kalkanı) vielfältige Maßnahmen auf den Weg gebracht werden sollen, die u.a. steuerliche Erleichterungen für Unternehmen vorsehen. In diesem Zuge wurden auch Sektoren bestimmt, die besonders von den staatlichen Maßnahmen profitieren sollen. Zu diesen Sektoren gehören vordergründig die Automobilindustrie, die Eisen- und Stahlindustrie, die Logistik und das Transportwesen, das Baugewerbe sowie die Gesundheitsbranche.
  • Vom Stabilitätspaket sollen alle steuerpflichtigen Bürger profitieren, die gewerblich landwirtschaftlich oder selbständig tätig sind. Insoweit wurden die Fristen für allfällige Steuererklärungen für April, Mai und Juni 2020 um sechs Monate verschoben. Steuererklärungen von gewerblich tätigen Bürgern und Unternehmern, die im Alter von über 65 Jahren sind oder eine chronische Krankheit haben und insoweit diese der kürzlich von der türkischen Regierung für diese Personen ausgesprochenen Ausgangssperre unterfallen, wurden von der Pflicht zur Steuererklärung bis zum Ende der Ausgangssperre freigestellt.
  • Am 22. März 2020 wurde der Präsidialerlass zur Aussetzung der Vollstreckung und des Konkursverfahrens im türkischen Amtsblatt veröffentlicht. Dieser Erlass setzt alle anhängigen Vollstreckungs- und Konkursverfahren bisweilen aus. Neue Vollstreckungs- und Konkursverfahren sollen bis zum 30. April 2020 nicht eingeleitet werden können. Hiervon ausgenommen sind nur solche Vollstreckungsverfahren, die auf Unterhaltszahlungen an Kinder gerichtet sind.
  • Der türkische Bankenverband hat eine unverbindliche Erklärung über die Arbeitszeiten der Banken veröffentlicht. Der Erklärung zufolge können die Banken ihre Öffnungszeiten für die Zeit zwischen 12:00 und 17:00 Uhr ansetzen. Entsprechend haben zahlreiche nationale und internationale Banken in der Türkei ihre Öffnungszeiten umgestellt.
  • Die türkische Bankenaufsicht und -regulierungsbehörde hat unlängst drei Entscheidungen über die Vorkehrungen zur Verhinderung der durch den Coronavirus-Ausbruch verursachten Schäden bekannt gemacht. Zu diesen Maßnahmen gehören folgende: Die Darlehensobergrenze zur Finanzierung von Wohnräumen wurde von 80 % auf 90 % erhöht. Die für die Einstufung von notleidenden Darlehen vorgesehene 90‑Tage-Verzugsfrist wird für bestimmte Darlehen auf 180 Tage bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
  • Die noch nicht durchgeführten ordentlichen Generalversammlungen von türkischen Aktiengesellschaften (anonim şirketleri) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (limited şirketleri), die bereits im Sinne des türkischen Handelsgesetzbuches ordnungsgemäß einberufen worden waren, können durch Beschluss des Verwaltungsrates bzw. der Geschäftsführung der betreffenden Gesellschaft widerrufen gemacht werden, ohne dass es hierfür eines expliziten Beschlusses der Generalversammlung zum Zwecke der Verschiebung der anberaumten Sitzung selbst bedarf.
  • Am 18. März 2020 wurde der Stabilitätspaket für die türkische Wirtschaft (Ekonomik İstikrar Kalkanı) durch den Präsidenten Erdoğan der Öffentlichkeit vorgestellt. Das Paket umfasst Hilfsmaßnahmen für die türkische Wirtschaft im Umfang von ca. 100 Milliarden TRY. Folgende Maßnahmen sind im Paket zuvörderst vorgesehen: Darlehen- und Zinszahlungen seitens Unternehmen, die aufgrund des Coronavirus mit Schwierigkeiten des Cash-Flows konfrontiert sind, sollen um drei Monate verschoben werden; Exporteuren von Waren aus der Türkei sollen finanzielle Unterstützung für ihre Lagerbestände erhalten; der Begriff der „Höheren Gewalt“ soll in den entsprechenden Unterlagen zur Kreditwürdigkeit von Unternehmen ausdrücklich aufgeführt werden, sofern sie ihren finanziellen Zahlungsverpflichtungen für die Monate April, Mai und Juni 2020 nicht fristgemäß nachkommen können.
  • Die Bankenaufsicht und -regulierungsbehörde überprüft regelmäßig die Business-Continuity-Pläne, welche die Banken mit Blick auf Verluste im Falle von erheblichen Geschäftsunterbrechungen routinemäßig zu erstellen haben.
  • Am 2. April 2020 wurde per Präsidialerlass geregelt, dass die zwischen privaten Auftragnehmern und der öffentlichen Hand im Zuge der öffentlichen Auftragsvergabe abgeschlossen Vertrage (kamu ihale sözleşmeleri) unter das Rechtsregime der Höheren Gewalt (force majeure/mücbir sebep) gestellt werden sollen, wenn die Erfüllung des Vertrages aus Sicht des Auftragnehmers wegen der Auswirkung des Coronavirus unmöglich geworden ist. Trifft dies zu, kann dem Auftragnehmer auf dessen schriftlichen Antrag hin, die Gewährung einer Überbrückungsfrist für die vertragliche Leistungserfüllung oder das Recht zur einseitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses eingeräumt werden. Am 17. April 2020 trat das einschlägige Gesetz zur Verminderung der negativen Einflüsse des neuartigen Coronavirus auf das Wirtschafts- und Sozialleben (Coronavirus-Schutzgesetz) in Kraft. Im besagten Gesetz ist u.a. geregelt, dass mit In-Kraft-Treten des Gesetzes die Kündigung von etwaigen Arbeitsverträgen für eine Dauer von drei Monaten untersagt wird. Alternativ wird den Arbeitgebern die Möglichkeit eingeräumt, betreffende Arbeitnehmer für die Dauer von höchstens drei Monaten in den unbezahlten Urlaub zu schicken. Im letzteren Fall wird das gesetzliche Kündigungsrecht des Arbeitnehmers grundsätzlich ausgeschlossen. Zur finanziellen Unterstützung von betroffenen Arbeitnehmern und -gebern werden geldliche Hilfsmaßnahmen aus dem staatlichen Arbeitslosenfond zur Verfügung gestellt. Zuwiderhandlungen seitens der Arbeitgeber sollen mit schwerwiegenden Bußgeldern auferlegt werden. Der türkischen Regierung steht es frei, die Dauer des Kündigungsschutzes und unbezahlten Urlaubs auf sechs Monate zu verlängern.
  • Am 17. April 2020 wurde mit dem Coronavirus-Schutzgesetz ferner gesetzlich niedergelegt, dass das staatliche Vermögensfonds (Türkiye Varlık Fonu) im Zuge der Corona-Krise sich nunmehr unmittelbar oder mittelbar an notleidenden Unternehmen beteiligen oder diese übernehmen kann. Ziel sollen solche Unternehmen in der Türkei sein, die eine systemtragende und strategische Bedeutung für die türkische Wirtschaft haben.
  • Am 17. April 2020 wurde mit dem Coronavirus-Schutzgesetz zudem reglementiert, dass türkische Kapitalgesellschaften ihre Gewinnausschüttung für das Geschäftsjahr 2019 nur eingeschränkt vornehmen können. Hiernach kann die von einer Kapitalgesellschaft bis zum 30. April 2020 vorzunehmende Gewinnausschüttung grundsätzlich nur unter folgenden Vorgaben vorgenommen werden: (i) die Ausschüttung darf 25 % des netto Gewinnes aus dem betreffenden Geschäftsjahr 2019 nicht überschreiten, (ii) Gewinne aus den vorausgegangenen Jahren sowie verfügbare Rücklagen dürfen für die anstehende Ausschüttung nicht zu Grunde gelegt werden, (iii) dem Verwaltungsrat/Vorstand darf die Befugnis nicht erteilt werden, Vorauszahlungen aus der Gewinnausschüttung vorzunehmen (iv) wurde die Gewinnausschüttung für 2019 von der General-/Hauptversammlung bereits vor In-Kraft-Treten des Coronavirus-Schutzgesetzes beschlossen, allerdings die Ausschüttung noch nicht bewirkt oder nur Teilzahlungen vorgenommen, so sollen die allfälligen Auszahlungen, welche 25 % des netto Gewinns aus dem Geschäftsjahr 2019 übersteigen, einstweilen ausgesetzt werden. Der Regierung liegt es anheim, die betreffenden Fristen um bis zu drei Monaten zu verlängern bzw. ggf. zu verkürzen.
  • Mit dem Coronavirus-Schutzgesetz vom 17. April 2020 wurde die Gründung eines Kontrollausschusses ins Leben gerufen, welcher die unlautere Bepreisung von Waren und Dienstleistungen während der Coronavirus-Krise beaufsichtigen soll. Entsprechend soll auch die unlautere Bevorratung (stokçuluk) von Waren unter die Aufsicht dieses Ausschusses gestellt werden.Zur Beschleunigung der Gewährung von Kurzarbeitergeld wurde mit dem Coronavirus-Schutzgesetz vom 17. April 2020 ein vereinfachtes-summarisches Verfahren eingeführt, wonach die behördliche Feststellungsdauer von durchschnittlich sechs Monaten verkürzt und insoweit zuvörderst die Erklärung des beantragenden Arbeitgebers maßgeblich sein soll.
  • Am 20. April 2020 hat die türkische Regierung verkündet, dass zur Unterstützung der einheimischen Landwirtschaft einstweilen keine Mieten für die von der öffentlichen Hand verpachteten Grundflächen erhoben werden sollen.
  • Am 27. April 2020 hat die türkische Regierung die Fristsetzung nunmehr dahingehend revidiert, dass bis auf Weiteres keine mündlichen Verhandlungen bis zum 15. Juni 2020 angesetzt werden sollen und allfällige Schriftsätze über das Nationale-Online-Justizportal einegereicht werden sollen. Hiervon umfasst sind gleichermaßen die Zivil-, Straf- und die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Zuvor war die Frist bis zum 30. April 2020 festgesetzt worden.

Bei der Zusammenstellung der Informationen für die Türkei haben Döne Yalçın und Levent Bilgi mitgewirkt.

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Ukraine

In der Ukraine sind unter anderem die folgenden Maßnahmen ergriffen worden:

  • Keine Strafen für Verstöße gegen Steuergesetze für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 (mit bestimmten Ausnahmen, wie z.B. Verstöße betreffend die Mehrwertsteuer, Verbrauchssteuer und die Grundsteuer; Veräußerungen von zugunsten der Steuerbehörden belasteten Eigentums ohne Zustimmung der Steuerbehörde);
  • Keine Strafen für Verstöße im Zusammenhang mit der Ansammlung und Zahlung des einheitlichen Sozialbeitrags durch Arbeitgeber zwischen 1. März 2020 und 30. April 2020;
  • Befristetes Moratorium für Steuerprüfungen außerhalb des Unternehmens sowie für Steuerprüfungen vor Ort zwischen 18. März 2020 und 31. Mai 2020 (nur geringfügige Ausnahmen bleiben erhalten);
  • Befristete Befreiung von der Grundsteuer und der Grundstückspacht für gewerblich genutzte Grundstücke von 1. März 2020 bis 30. April 2020;
  • Befristete Befreiung von der Grundsteuer auf Nicht-Wohneigentum vom 1. März 2020 bis 30. April 2020; und
  • Befristetes Moratorium für die Durchführung der meisten Prüfungen durch staatliche Behörden bis zum 1. Mai 2020 (mit Ausnahme von Unternehmen mit hohem Risiko, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Seuchenbekämpfung und Anforderungen an staatlich regulierte Preise).
  • Am 30. März 2020 verabschiedete das ukrainische Parlament den Gesetzesentwurf zur Änderung verschiedener Gesetze der Ukraine, der auf die Sicherung zusätzlicher sozialer und wirtschaftlicher Garantien im Zusammenhang mit der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit abzielt (COVID-2019) (das „Gesetz über die Unterstützung von Unternehmen“). Es wird erwartet, dass Präsident Zelenskiy den Gesetzesentwurf zügig in Kraft setzen wird.
  • Das Gesetz zur Unterstützung von Unternehmen wird zusätzlich zu den vom Parlament am 17. März 2020 durch das Gesetz der Ukraine über die Änderung verschiedener Gesetze der Ukraine zur Verhinderung und Begrenzung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) (das „Anti-Coronavirus-Gesetz“) eingeführten Maßnahmen zur Förderung von Unternehmen verabschiedet, und das Gesetz der Ukraine zur Änderung des Steuergesetzbuches der Ukraine und anderer Gesetze zur Unterstützung der Steuerzahler für die Zeit der Maßnahmen zur Verhinderung des Auftretens und der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) (das “Gesetz zur Unterstützung der Steuerzahler“).
  • Erhöhung der Schwellenwerte für den Jahresumsatz für einzelne Steuerzahler, die ab 2020 wirksam werden:
    • Gruppe I – UAH 1.000.000 (ca. EUR 32.000);
    • Gruppe II – UAH 5.000.000 (ca. EUR 161.500);
    • Gruppe III – UAH (sowohl Einzelunternehmer als auch juristische Personen) – UAH 7.000.000 (ca. EUR 226.000).
  • Neben der Befreiung von Einfuhrzöllen und der Mehrwertsteuer für Arzneimittel, medizinische Produkte und/oder medizinische Ausrüstung, die zur Bekämpfung des Coronavirus in die Ukraine eingeführt werden (gemäß der von der ukrainischen Regierung genehmigten Liste), die durch das Gesetz zur Unterstützung der Steuerzahler gewährt wird, gewährt das Gesetz zur Unterstützung der Unternehmen nun auch eine Mehrwertsteuerbefreiung für die Lieferung dieser Produkte und Ausrüstung auf ukrainischem Hoheitsgebiet. Die Befreiung gilt ab dem 17. März 2020 und ist bis zum letzten Tag des Monats gültig, an dem die Quarantänemaßnahmen aufgehoben werden.
  • Juristische Personen, die an Wohltätigkeitsorganisationen spenden, dürfen das finanzielle Ergebnis vor der Besteuerung für Ausgaben mindern, die für Medikamente, Desinfektion, medizinische Ausrüstung, Schutzausrüstung, Verbrauchsmaterialien, Reagenzien, Lebensmittel, andere Ausrüstung oder Materialien getätigt wurden, die an gemeinnützige Organisationen, staatliche und/oder kommunale Krankenhäuser, andere staatliche und/oder kommunale Gesundheitsbehörden mit dem Ziel übergeben wurden, um die Verbreitung der Coronavirus-Krankheit innerhalb der Ukraine zu verhindern.
  • Das Gesetz über die Unterstützung von Unternehmen (Business Support Law) senkt vorübergehend die Steuer auf Grundeigentum und die Pacht für gewerblich genutzte Grundstücke sowie die Immobiliensteuer auf Nicht-Wohneigentum. Durch das Steuerzahler-Unterstützungsgesetz wurden solche Erleichterungen für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. April 2020 eingeführt, während das Geschäftsunterstützungsgesetz die Anwendung dieser Steuererleichterungen nur bis März 2020 begrenzt.
  • Das Gesetz über die Unterstützung von Unternehmen ändert das ukrainische Arbeitsgesetz durch die Einführung von Bestimmungen, die Home Office-Arbeiten ermöglichen, was zuvor im Arbeitsgesetz nicht vorgesehen war. Darüber hinaus können Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die aus dem Home Office arbeiten, sich schriftlich auf Lohnkürzungen und Änderungen der Lohnzahlungsbedingungen einigen. In Ermangelung einer solchen gesonderten schriftlichen Vereinbarung bleiben die Höhe und die Lohnzahlungsbedingungen unverändert.
  • In Unternehmen, die aufgrund der eingeführten Quarantänemaßnahmen geschlossen bleiben, dürfen die Arbeitgeber nun die Gehälter der Beschäftigten um 1/3 der in der Lohnsatztabelle festgelegten Vergütung senken.
  • Die Verjährungsfrist und fast alle Verfahrensbedingungen für die Dauer der Quarantäne werden verlängert. Insbesondere werden die allgemeinen und die verkürzten Verjährungsfristen sowie spezifische Fristen verlängert, z.B. in Bau- oder Produkthaftungsfällen. In Zivil- und Handelsprozessen erweitert das Gesetz zur Unterstützung von Unternehmen (1) alle in den jeweiligen Verfahrensvorschriften vorgeschriebenen Verfahrensfristen, (2) erlaubt es den Parteien, an den Anhörungen per Videokonferenz mit ihren eigenen technischen Geräten teilzunehmen (jedoch nicht im Gerichtssaal eines Gerichts, an das die Organisation der Videokonferenz wie zuvor festgelegt delegiert wurde), und (3) berechtigt die Richter, den Zugang zum Gerichtssaal zu beschränken, wenn der Zugang die Gesundheit anderer Personen beeinträchtigen könnte. In Verwaltungsverfahren führt das Gesetz die gleichen Änderungen ein, die unter den Absätzen (1) und (2) oben beschrieben sind. In Strafverfahren werden die Verfahrensfristen nicht verlängert, und das Gesetz über die Unterstützung von Unternehmen berechtigt die Gerichte nur dann zur Durchführung nichtöffentlicher Anhörungen, wenn sie der Meinung sind, dass die Gesundheit anderer Personen beeinträchtigt werden könnte.
  • Das durch das Steuerzahlerunterstützungsgesetz vom 17. März 2020 eingeführte befristete Moratorium für die Durchführung der meisten Prüfungen durch staatliche Behörden bis zum 1. Mai 2020 wird nun bis zum 30. Juni 2020 verlängert (mit Ausnahme von Unternehmen mit hohem Risiko, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Seuchenbekämpfung und Anforderungen an staatlich regulierte Preise).
  • Mieter sind von der Miete für den gesamten Zeitraum befreit, in dem sie aufgrund von Umständen, die sich ihrer Kontrolle entziehen, nicht in der Lage waren, das gemietete Objekt zu nutzen. Das Wirtschaftsförderungsgesetz legt nicht fest, welche Art von Mietsachen und/oder Mieter für eine Mietpreiserleichterung in Frage kommen. Daher kann es sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohnimmobilien angewandt werden, außerdem kann es auf das Leasing von beweglichem Eigentum, d.h. das Leasing von Fahrzeugen und Ausrüstung, angewandt werden. Die Mietgebührenermäßigung gilt nicht automatisch, und wenn ein Vermieter den Anspruch des Mieters auf Anwendung der Ermäßigung ablehnt, müssen die Mieter ihren Anspruch vor Gericht geltend machen. Der Mieter trägt die Beweislast dafür, dass der Mieter aufgrund der von der Regierung eingeführten Quarantäne nicht in der Lage war, das Mietobjekt zu nutzen.
  • Banken dürfen für die Dauer der von der Regierung eingeführten Quarantänemaßnahmen die Zinssätze im Rahmen der Darlehensverträge nicht erhöhen.
  • Am 13. April 2020 verabschiedete das ukrainische Parlament das Gesetz „Über den Staatshaushalt der Ukraine für 2020″ (das „Gesetz über den Staatshaushalt“). Das Gesetz über den Staatshaushalt ändert u.a. die Übergangsbestimmungen des Zivilgesetzbuches und klärt die Regeln für Mietpreisermäßigungen für Mieter, deren Geschäft unter den Quarantänebeschränkungen gelitten hat, die von der Ukraine als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie verhängt wurden. Das Gesetz über den Staatshaushalt trat am 18. April 2020 in Kraft.
  • Das Gesetz über den Staatshaushalt sieht vor, dass Mieter, die aufgrund quarantänebedingter Einschränkungen oder Verbote nicht in der Lage sind, das Mietobjekt in ihrem Unternehmen in vollem Umfang zu nutzen, eine Ermäßigung der Mietgebühr für die gesamte Dauer der Quarantäne beantragen können, wie dies durch den Erlass des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 211 „Zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 in der Ukraine“ eingeführt wurde. Die Quarantänemaßnahmen wurden ursprünglich vom 12. März 2020 bis zum 24. April 2020 eingeführt und kürzlich bis zum 11. Mai 2020 verlängert.
  • Die Höhe der Miete nach der Ermäßigung darf die Ausgaben der Vermieter für Grundsteuer, Immobiliensteuer und Ausgaben für Versorgungseinrichtungen nicht übersteigen. Diese Ausgaben sind weiterhin von den Mietern im Verhältnis zur gemieteten Fläche anteilig zu tragen. Das Gesetz über den Staatshaushalt sieht keine Ausgleichsmaßnahmen für Vermieter vor, die ihren Mietern entsprechende Mietpreisermäßigungen gewähren.
  • Mieter von Gemeindeeigentum sowie diejenigen, die das Mietobjekt während der Quarantäne nutzen konnten, haben keinen Anspruch auf die im Gesetz über den Staatshaushalt vorgesehene Mietpreisermäßigung.

Bei der Zusammenstellung der Informationen für Ukraine hat Johannes Trenkwalder mitgewirkt.

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Ungarn

Am 11. März 2020 wurde der nationale Notstand für 15 Tage ausgerufen. Am 30. März 2020 wurde vom ungarischen Parlament dann ein Notstandsgesetz verabschiedet, wonach die Regierung den nationalen Notstand verlängern und ohne Einbeziehung des Parlaments sämtliche Maßnahmen zur Abwehr der COVID-19-Pandemie treffen kann. Bislang wurden u.a. die folgenden Maßnahmen ergriffen:

  • Einreisen nach Ungarn nur noch für Ungarn und EU-Bürger mit Wohnsitz in Ungarn möglich.
  • Für bis zum 17. März 2020 geschlossene Kredite gilt ein Moratorium für Kapital- und Zinszahlungen bis Ende des Jahres 2020 für alle Haushalte und Unternehmen.
  • Flexibilisierung der arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften, wonach die Parteien von diesen per Vereinbarung auch zuungunsten der Arbeitnehmer abweichen dürfen. Arbeitszeit kann flexibler eingeteilt werden, Heimarbeit einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden.
  • Sektorspezifische Maßnahmen in den Bereichen Tourismus, Gastgewerbe, Unterhaltungsindustrie, Sport und Kultur sowie Taxis, wonach Arbeitgeber bis 30. Juni 2020 überhaupt keine Abgaben und Arbeitnehmer keine Rentenbeiträge mehr zahlen und der von den Arbeitnehmern zu leistende Krankenversicherungsbeitrag auf das gesetzliche Minimum reduziert wird. In besagten Branchen können Mietverhältnisse nicht gekündigt und Mieten nicht erhöht werden.
  • Für den Zeitraum 28. März 2020 bis 11. April 2020 gilt in Ungarn eine Ausgangsbeschränkung, wobei der Gang zur Arbeit weiterhin erlaubt ist.

Bei der Zusammenstellung der Informationen für Ungarn hat Andreas Köhler mitgewirkt.

Laufend aktualisierte Informationen rund um COVID-19 in Ungarn finden Sie HIER.

CEE German Desk – ihre deutschsprachigen Ansprechpartner in CEE

Falls Sie hierzu Fragen haben oder Rechtsberatung wünschen stehen Ihnen die Mitglieder des CMS CEE German Desk gerne zur Verfügung. Der CMS CEE German Desk vereint deutschsprachige Rechts- und Steuer-Experten aus vielen CMS-Büros in ganz Mittel- und Osteuropa, so dass Sie stets vor Ort einen deutschsprachigen, lokalen Ansprechpartner haben. Sprechen Sie uns gerne jederzeit an, wir nennen Ihnen gerne einen deutschsprachigen Ansprechpartner in CEE.

Weiterführende Informationen:

Aufgrund der Coronavirus-Pandemie haben viele Länder außerordentliche verbindliche Maßnahmen ergriffen, um eine weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern. Damit sich die Unternehmen in Krisenzeiten besser auf laufende Wettbewerbsangelegenheiten, wie z.B. die Anmeldung von Fusionen, vorbereiten und organisieren können, haben unsere Kollegen einen schnellen Überblick über die aktuellen Arbeitsregelungen der nationalen Wettbewerbsbehörden (NWB) in den westlichen Balkanländern erstellt. Wir geben einen Überblick.

Die vorstehende Übersicht soll nicht abschließend sein. Sie zeigt jedoch wie unterschiedlich die Ansätze in den einzelnen Ländern sind. Entscheidend ist daher für jedes Land zu prüfen, inwiefern sich die nun anstehenden Änderungen im Rechtsrahmen für Unternehmen vor Ort positiv nutzen lassen. Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Weiterführende Informationen zu den einzelnen Rechtsänderungen im CEE finden Sie hier.

In unserer Blogserie zu „Coronavirus: Handlungsempfehlungen für Unternehmen″ zeigen wir anhand der aktuellen Situation unternehmensbezogene Stolpersteine auf, die in Krisenzeiten zu beachten sind. Bereits erschienen sind Beiträge zu Verhandlungen, Verjährungen und Verfristungen sowie Haftungsfragen bei Absagen von Messen- und Veranstaltungen, zum Datenschutz trotz Corona und zu Möglichkeiten von Aktiengesellschaften zur Cash-Ersparnis sowie Vermögensübertragungen zu steuergünstigen Konditionen. In weiteren Beiträgen gehen wir ein auf die Erstellung eines Notfallplans, auf Vertriebsverträge und Tipps Lieferanten in Krisenzeiten und auf Auswirkungen auf Lebensmittel- und Hygieneverordnungen. Im Anschluss haben wir uns mit der streitigen (gerichtlichen) Auseinandersetzung befasst, sind auf kartellrechtliche Auswirkungen sowie die Bedeutung für den Kapitalmarkt eingegangen. Näher befasst haben wir uns auch mit „infizierten″ Vertragsverhandlungen, den Änderungen in Mittel- und Osteuropa sowie mit klinischen Studien und dem neuen EU-Leitfaden für Sponsoren uns Prüfärzte. Weiter geht es mit Pflichten zur Abgabe der Steuererklärung und eventuell steuerstrafrechtlichen Haftungsrisiken, dem Moratorium für Zahlungsverpflichtungen von Verbrauchern und Kleinstunternehmern, Unterstützungsmaßnahmen für Start-ups, das Kurzarbeitergeld, sowie den Erleichterungen für Stiftungen und Vereine und GmbH-Gesellschafterbeschlüssen. Es folgten weitere Beiträge zu Kooperationen im Gesundheitswesen und zu Sachspenden an Krankenhäuser, zum Marktzugang für persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte, zur Beschlagnahmemöglichkeit von Schutzausrüstung durch den Staat und zu Auswirkungen auf laufende IT-Projekte


Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center auf unserer Website. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und zu den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie unser CMS Response Team jederzeit gerne an.

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