24. März 2020
Coronavirus Verhandlung
Dispute Resolution Coronavirus - Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Streitige Auseinandersetzungen in Zeiten des Coronavirus – Update #1

Wir zeigen, welche Schwierigkeiten das Coronavirus im Vorfeld sowie im Rahmen von streitigen Verfahren bereiten kann und wie Sie diesen Schwierigkeiten vorausschauend begegnen.

Die Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2/COVID-19) in Europa und der Welt macht auch vor dem Bereich Konfliktlösung nicht halt und stellt Unternehmen, ihre Berater sowie die Gerichte vor enorme Herausforderungen. So hat z.B. der EuGH am 13. März 2020 beschlossen, seine Rechtsprechungstätigkeit aufgrund des Coronavirus teilweise einzustellen und nur noch besonders dringliche Rechtssachen zu bearbeiten. Es dürfte wohl nur eine Frage der Zeit sein, bis wir in der deutschen Justiz eine ähnliche Verlangsamung der Rechtspflege sehen.

Neben der Frage, wie mit den Auswirkungen des Coronavirus in laufenden Gerichts- und Schiedsverfahren umzugehen ist, stellen sich viele weitere höchst praxisrelevante Fragen im Zusammenhang mit der Anspruchsdurchsetzung und Verjährungshemmung.

+++ Update +++ 24. März 2020 +++ Update +++

Neueste Entwicklungen bei staatlichen Gerichten

Inzwischen sind in Deutschland viele Gerichte aufgrund der fortschreitenden Entwicklung der COVID-19-Pandemie zu einem eingeschränkten Betrieb bzw. „Notbetrieb″ übergegangen. Hiernach sollen grundsätzlich nur noch dringend notwendige bzw. „unaufschiebbare″ Verhandlungen stattfinden. Dies betrifft insbesondere ermittlungsrichterliche Tätigkeiten, Haftsachen und eilige Familiensachen. Auch in Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten könnte es wegen den massiven Auswirkungen von COVID-19 auf die Wirtschaft zu derart dringlichen Verfahren kommen.

Wegen der richterlichen Unabhängigkeit handelt es sich bei den jeweiligen Erlassen in den einzelnen Bundesländern allerdings nur um Empfehlungen. Die Prüfung und Entscheidung über den weiteren Fortgang des Verfahrens obliegt letztlich den jeweils zuständigen Richterinnen und Richtern. In der Praxis folgen die Gerichte den Empfehlungen jedoch weit überwiegend. Insbesondere in Zivilverfahren ohne besondere Dringlichkeit sind derzeit Terminsverlegungen an der Tagesordnung.

Darüber hinaus sind offenbar bundeseinheitliche Regelungen zur geordneten Aufrechthaltung des Justizbetriebs, wie z.B. die Wiedereinführung der sog. „Gerichtsferien″, in der Diskussion. Die im Jahr 1996 abgeschaffte Regelung des § 200 GVG a.F. sah vor, dass während der sog. „Gerichtsferien″ grundsätzlich nur in bestimmten bzw. besonders eiligen streitigen Angelegenheiten Verhandlungstermine abgehalten werden. Zudem wurde gemäß § 223 ZPO a.F. der Lauf von prozessualen Fristen (mit Ausnahme von Notfristen) gehemmt. Die zeitlich begrenzte Wiedereinführung (ggf. unter Einbeziehung von Notfristen) erscheint vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie durchaus angemessen und sachgerecht. Ob eine entsprechende Regelung tatsächlich (wieder) eingeführt wird, ist derzeit aber noch nicht absehbar.

Aufgrund von COVID-19 gelten auch für Besucher von Gerichtsgebäuden Einschränkungen. So wird z.B. in Hamburg und Nordrhein-Westfalen der Zutritt zu den Gerichtsgebäuden für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder Kontakt zu mit einer infizierten Person hatten, untersagt. In anderen Bundesländern, z.B. in  Bayern, werden von allen Besuchern die Abgabe einer schriftlichen Selbstauskunft in Zusammenhang mit COVID-19 verlangt.

Neueste Entwicklungen bei Schiedsinstitutionen

Auch im Bereich Schiedsverfahren entwickelt sich die Situation aufgrund von COVID-19 weiterhin dynamisch. So hat die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) ihr Berliner Büro auf unbestimmte Zeit geschlossen. Auch der Fristbriefkasten des Berliner Büros ist daher derzeit nicht erreichbar. Zur Fristwahrung sollte daher von der Einreichung der Schiedsklage per E-Mail (Art. 6.1 iVm Art. 4.2 DIS-SchO) mit anschließender Übermittlung der Schiedsklage in Papierform an die Hautgeschäftsstelle der DIS in Bonn Gebrauch gemacht werden.

Auch für Schiedsverfahren, die nach den Regeln der International Chamber of Commerce (ICC) durchgeführt werden, wird seitens des Secretariat of the ICC International Court of Arbitration die Einreichung von Schiedsklagen per E-Mail empfohlen. Mündliche Verhandlungen, die bis zum 13. April 2020 im Hearing Centre der ICC stattfinden sollten, wurden bereits verlegt bzw. abgesagt. Auch andere Schiedsinstitutionen, wie z.B. der London Court of International Arbitration (LCIA) und das Vienna International Arbitration Centre (VIAC) setzen in der aktuellen Situation auf einen verstärkten Einsatz der dort ohnehin bereits üblichen digitalen Kommunikation. Das Hong Kong International Arbitration Centre (HKIAC) legt Parteien darüber hinaus nahe, die „virtual hearing sevices“ des HKIAC zu nutzen.

++++++ Update-Ende ++++++

Die Zeit läuft ab – Auswirkungen des Coronavirus auf Verjährungs-, Ausschluss- und Klagefristen

Trotz der bisherigen Ausbreitung des Coronavirus schaffen es die meisten Unternehmen, ihren Geschäftsbetrieb im Wesentlichen aufrecht zu erhalten. Ist dies nicht mehr der Fall, stellt sich die Frage, wie sich dieser Umstand auf laufende Verjährungs- und Ausschlussfristen auswirkt.

Ist ein Anspruchsinhaber aufgrund von Störungen im Geschäftsbetrieb nicht in der Lage, Ansprüche gerichtlich oder anderweitig zu verfolgen, kommt eine Hemmung der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nach § 206 BGB in Betracht. Eine Hemmung wegen höherer Gewalt tritt jedoch nur in Ausnahmefällen ein. Hierfür müssen Umstände vorliegen, die die Besorgung eigener Angelegenheiten schlechthin unmöglich machen und die auch mit äußerster zu erwartender Sorgfalt nicht hätten vorhergesehen und abgewendet werden können. Dies wäre grundsätzlich dann denkbar, wenn der Geschäftsbetrieb aufgrund des Coronavirus und trotz entsprechender Vorsichts- und Verhütungsmaßnahmen ohne ein Verschulden des Anspruchsinhabers gänzlich zum Erliegen kommt.

Um rechtliche Nachteile zu vermeiden, sollten sich Unternehmen im Hinblick auf die engen Voraussetzungen der Hemmung nicht darauf verlassen, dass Gerichte eine Hemmung bei weiterer Ausbreitung des Virus grundsätzlich bejahen werden. Stattdessen sollten bereits jetzt entsprechende Schritte eingeleitet werden, um demnächst ablaufende Verjährungsfristen zu verlängern bzw. zu hemmen. Denkbar ist insoweit insbesondere der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Schuldner oder die Einleitung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen, wie der Einleitung eines (europäischen) Mahnverfahrens oder eines (Schieds-)Gerichtsverfahrens.

Eine Hemmung nach § 206 BGB tritt auch bei einem Stillstand der Rechtspflege ein. Dies ist jedoch grundsätzlich erst dann der Fall, wenn alle für die betreffende Klage zuständigen Gerichte ihre Tätigkeit gänzlich eingestellt haben. Die lediglich verzögerte Bearbeitung und Zustellung eingegangener Klagen im Rahmen einer Verlangsamung der Rechtspflege führt daher ebenso wenig zu einer Hemmung, wie die bloße Einstellung des Sitzungsbetriebs oder der Schließung von Gerichtsgebäuden für den Publikumsverkehr. Wird aufgrund einer solchen Verzögerung eine Klage erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt, wirkt die spätere Zustellung auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage nach § 167 ZPO zurück. Daher sollte auch dann nicht von einer Klageerhebung abgesehen werden, wenn Gerichte oder nur einzelne Kammern oder Senate ihre Tätigkeit bis auf Weiteres nicht erfüllen.

§ 206 BGB gilt darüber hinaus für diverse Ausschluss- und Klagefristen. So werden im Falle der Verhinderung aufgrund höherer Gewalt beispielsweise die zweiwöchige Anfechtungsfrist (§ 124 Abs. 2 BGB) oder die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen ausgeschiedene Gesellschafter nach § 160 Abs. 1 HGB gehemmt. Demgegenüber gilt § 206 BGB gerade nicht für die Frist zur Mängelrüge nach § 377 Abs. 1 HGB und für die Frist zur Beschlussanfechtung nach § 246 Abs. 1 AktG. Es gilt daher im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausbreitung des Coronavirus zur Hemmung einer konkreten Frist führen kann oder nicht. Unternehmen sollten daher entsprechende Schritte unternehmen, um entweder die Wahrung anwendbarer Fristen sicherzustellen oder diese, soweit zulässig, durch Parteivereinbarung zu verlängern.

Quarantäne, Einreisesperren, etc. – Verzögerungen und Störungen laufender Gerichtsverfahren

Bislang halten sich die Auswirkungen des Coronavirus auf staatliche Gerichtsverfahren noch in Grenzen. Bis auf sitzungspolizeiliche Anordnungen einzelner Gerichte, der mündlichen Verhandlung nur mit „Atemschutzmasken″ beizuwohnen, laufen die meisten Verhandlungen noch wie gewohnt. Über kurz oder lang wird es aber, z.B. durch die Erkrankung oder Quarantäne von Parteien, Prozessbevollmächtigten oder Richtern oder durch eine vorübergehende Schließung von Gerichten, zu Verzögerungen und Störungen im Verfahrensgang kommen. Denkbar sind in solchen Fällen unterschiedliche Maßnahmen zur Verfahrenssteuerung, die von der Überleitung ins schriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) über die Aufhebung und Verlegung von mündlichen Verhandlungen (§ 227 Abs. 1 S. 1 ZPO) bis zur Verfahrensunterbrechung (§ 245 ZPO) reichen können.

Auch in (internationalen) Schiedsverfahren wird sich das Coronavirus deutlich bemerkbar machen. Insbesondere können Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten durch staatlich angeordnete Maßnahmen, wie z.B. den jüngst verkündeten „Einreisesperren″ der USA, an der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen gehindert sein. Da das Schiedsgericht das Verfahren nach seinem Ermessen bestimmt, wäre in solchen Fällen schnellstmöglich ein Terminsverlegungsantrag an das Schiedsgericht zu richten.

Im Vergleich zu staatlichen Gerichtsverfahren bieten Schiedsverfahren den Parteien auch in Krisenzeiten eine höhere Flexibilität. So wäre es im Schiedsverfahren z.B. ohne weiteres möglich, dass sich die Parteien darauf verständigen, den Verhandlungsort in eine vom Coronavirus weniger stark betroffene Region zu verlegen.

Nur noch per Skype? – Durchführung von (Gerichts-)Verhandlungen in Krisenzeiten

Das Coronavirus hat u.a. dazu geführt, dass viele Unternehmen ihre Mitarbeiter ins Home-Office schicken und Besprechungen bzw. Meetings – soweit möglich – per Videokonferenz abhalten. Auch in streitigen Verfahren besteht die Möglichkeit auf mündliche Verhandlungen inklusive Beweisaufnahme per Videokonferenz auszuweichen.

Für staatliche Gerichtsverfahren eröffnet der bereits im Jahr 2013 eingeführte § 128a ZPO diese Möglichkeit (sogar ohne Zustimmung der Parteien). Die praktische Umsetzung scheitert allerdings oftmals an der unzureichenden technischen Ausstattung der meisten Gerichtssäle.

Auch hier können Schiedsverfahren ihre Stärke gegenüber den staatlichen Gerichtsverfahren ausspielen. Viele Schiedsordnungen sehen die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz ebenfalls explizit vor. So heißt es in Artikel 3 (5) der ICC Rules:

When a hearing is to be held, the arbitral tribunal may conduct it by videoconference, telephone or similar means of communication.

Auch wenn die im Einzelfall anwendbare Schiedsordnung eine solche Regelung nicht explizit vorsieht, können sich die Parteien und das Schiedsgericht hierauf kurzfristig verständigen. Im Gegensatz zu den staatlichen Gerichten verfügen die an den Verfahren beteiligten Unternehmen und Kanzleien auch über die erforderliche Technik und Erfahrung, um mündliche Verhandlungen per Videokonferenz effizient zu gestalten und durchzuführen.

5 vor 12 – Fristenmanagement innerhalb laufender Verfahren

Auf Fristen im Rahmen laufender (Schieds-)Gerichtsverfahren hat die Ausweitung des Coronavirus grundsätzlich keinen Einfluss. Für Gerichtsverfahren gilt nur dann etwas anderes, wenn der Stillstand der Rechtspflege eintritt. Dies würde gemäß §§ 245, 249 Abs. 1 ZPO zu einer Verfahrensunterbrechung und damit dazu führen, dass der Lauf aller Fristen aufhört und diese nach Beendigung der Unterbrechung von neuem zu laufen beginnen.

Zeichnet sich bei einem Verfahrensbeteiligten ab, dass dieser aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus, beispielsweise wegen Personalknappheit, prozessuale Fristen nicht einhalten kann, kommt die Verlängerung der entsprechenden Fristen in Betracht. Diese Verlängerung steht sowohl in Gerichts- als auch Schiedsverfahren im Ermessen des (Schieds-)Gerichts. Zwar ist wahrscheinlich, dass Fristverlängerungsanträge mit fortschreitender Ausbreitung des Coronavirus von Gerichten und Schiedsgerichten wohlwollend verbeschieden werden. Doch sollten sich Prozessparteien hierauf nicht verlassen und laufende Fristangelegenheiten bestmöglich bearbeiten, so lange sie hierzu in der Lage sind.

Demgegenüber können Notfristen in staatlichen Gerichtsverfahren nicht verlängert werden. Hierzu zählen insbesondere die Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft (§ 276 Abs. 1 ZPO), die Einspruchsfrist gegen Versäumnisurteile (§ 339 Abs. 1 ZPO) oder die Berufungsfrist (§ 517 ZPO). Nur wenn Notfristen schuldlos versäumt werden, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Die Wiedereinsetzung scheidet daher aus, wenn die Fristversäumung auf einem fahrlässigen Verhalten beruht. Ob eine Fristversäumung aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus als schuldlos gilt, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.

Um rechtliche Nachteile zu vermeiden sollten Prozessparteien gerade im Rahmen der derzeitigen Unsicherheit versuchen, Fristen möglichst nicht ganz auszureizen und entsprechende Vorkehrungen für die Fristwahrung zu treffen.

In Schiedsverfahren gibt es demgegenüber keine Notfristen. Schiedsverfahren geben den Parteien die Flexibilität, den Verfahrensablauf an veränderte Umstände anzupassen, insbesondere auch hinsichtlich bereits laufender Fristen und bereits anberaumter Termine.

Wenn die Zeit drängt – Einstweiliger Rechtsschutz in Krisenzeiten

Brisant wird die Frage der Anspruchsdurchsetzung in Krisenzeiten insbesondere dann, wenn die Anspruchsdurchsetzung eilt.

Die Durchsetzung einstweiliger Anträge setzt voraus, dass das zuständige Gericht zumindest mit einer Notbesetzung funktionsfähig ist. Dies sollte derzeit an allen deutschen Gerichtsstandorten gewährleistet sein. Auch bei einem eingeschränkten Betrieb der Gerichte werden einstweilige Rechtsbegehren daher zügig entschieden werden können. In Krisenzeiten, die zugleich zu einer spürbaren Verlangsamung der Rechtspflege führen, könnte der einstweilige Rechtsschutz daher an Bedeutung gewinnen.

Behördlich veranlasste Sperrzonen, wie z.B. Betretungsverbote der Gerichte für die Öffentlichkeit, verhindern die Durchsetzung einstweiliger Rechtsbegehren nicht. Denn gemäß den §§ 922 Abs. 1 S. 1, § 936 ZPO besteht für das Gericht im einstweiligen Rechtsschutz immer die Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Zwar ist im Grundsatz dem Antragsgegner rechtliches Gehör im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu gewähren. Dies gilt aber nicht, wenn eine mündliche Verhandlung den Zweck des Antrags vereiteln würde. Dies zielt bislang insbesondere auf Fälle ab, in denen die Gefahr besteht, dass der Antragsgegner die Vollziehung der einstweiligen Entscheidung vereiteln könnte. Das gleiche muss aber auch dann gelten, wenn die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund behördlicher Anordnung, etc. unmöglich ist. Denn bei besonderer Eilbedürftigkeit würde ein Abwarten der Sperrfristen den effektiven Rechtsschutz des Antragstellers vereiteln.

Eine andere Frage ist, inwieweit einstweilige Rechtsschutzbegehren in Krisenzeiten begründet sind. Dies setzt eine Schlüssigkeitsprüfung des materiellen Anspruchs sowie die besondere Dringlichkeit voraus. Hier ist im Rahmen von Krisenzeiten zu unterscheiden. Die besondere Dringlichkeit für Leistungsverfügungen lässt sich in Krisenzeiten im Zweifel auch mit einem gesellschaftlichen Interesse begründen, wenn es um Bereiche der Versorgung geht (Nahrungsmittel, Arzneimittel, Hygieneartikel). Allerdings ist zu erwarten, dass die Gerichte die Frage des materiellen Anspruchs insbesondere dann, wenn es um Lieferengpässe geht, kritisch hinterfragen werden. So ist es denkbar, dass Gerichte sich mit der Frage der Unmöglichkeit der Leistung auseinandersetzen und im Zweifel eine Entscheidung nicht ohne Anhörung der Gegenseite erlassen werden. Sofern Unternehmen befürchten, dass einstweilige Maßnahmen gegen sie beantragt werden könnten, verbleibt die Möglichkeit, vorsorglich Schutzschriften bei den Gerichten einzureichen. Dies geht auch zentral in elektronischer Form beim zentralen Schutzschriftenregister.

Einstweilige Entscheidungen sind innerhalb eines Monats zu vollziehen. Die Überschreitung dieser Frist ist grundsätzlich unheilbar, da es sich nicht um eine Notfrist handelt. Bei Überschreiten der Frist sollte daher auch in Krisenzeiten ein neuer Antrag gestellt werden. Dieser ist begründet, sofern die Voraussetzungen immer noch vorliegen.

Einstweilige Entscheidungen können bereits vor der Zustellung an den Antragsgegner vollzogen werden, § 929 Abs. 3. Die Zustellung ist jedoch innerhalb einer Woche nachzuholen. Sollte diese Frist in Krisensituationen nicht eingehalten werden können, kann die einstweilige Entscheidung erneut vollzogen werden. Dies ist solange möglich, wie die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht abgelaufen ist.

In unserer Blogserie zu „Coronavirus: Handlungsempfehlungen für Unternehmen″ zeigen wir anhand der aktuellen Situation unternehmensbezogene Stolpersteine auf, die in Krisenzeiten zu beachten sind. Bereits erschienen sind Beiträge zu Verhandlungen, Verjährungen und Verfristungen sowie Haftungsfragen bei Absagen von Messen und Veranstaltungen, zum Datenschutz trotz Corona und zu Möglichkeiten von Aktiengesellschaften zur Cash-Ersparnis sowie Vermögensübertragungen zu steuergünstigen Konditionen. In weiteren Beiträgen gehen wir ein auf die Erstellung eines Notfallplans, auf Vertriebsverträge und Tipps für Lieferanten in Krisenzeiten und auf Auswirkungen auf Lebensmittel- und Hygieneverordnungen. Im Anschluss haben wir uns mit der streitigen (gerichtlichen) Auseinandersetzung befasst, sind auf kartellrechtliche Auswirkungen sowie die Bedeutung für den Kapitalmarkt eingegangen. Näher befasst haben wir uns auch mit „infizierten″ Vertragsverhandlungen, den Änderungen in Mittel- und Osteuropa sowie mit klinischen Studien und dem neuen EU-Leitfaden für Sponsoren uns Prüfärzte. Weiter geht es mit Pflichten zur Abgabe der Steuererklärung und eventuell steuerstrafrechtlichen Haftungsrisiken, dem Moratorium für Zahlungsverpflichtungen von Verbrauchern und KleinstunternehmernUnterstützungsmaßnahmen für Start-ups, das Kurzarbeitergeld, sowie den Erleichterungen für Stiftungen und Vereine und GmbH-Gesellschafterbeschlüssen. Es folgten weitere Beiträge zu Kooperationen im Gesundheitswesen und zu Sachspenden an Krankenhäuser, zum Marktzugang für persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte, zur Beschlagnahmemöglichkeit von Schutzausrüstung durch den Staat und zu Auswirkungen auf laufende IT-Projekte. Zuletzt haben wir auf die Haftung bei betrieblichen Corona-Schutzimpfungsprogrammen hingewiesen.


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Tags: Coronavirus einstweiliger Rechtsschutz Frist Verfahren Verjährung