11. Juni 2021
EU Beihilferecht Coronavirus
Coronavirus: Schutzschirm für die deutsche Wirtschaft Europarecht

Fördermöglichkeiten für Unternehmen in der Corona-Krise – Update #17

In der Corona-Krise sind für Unternehmen Beihilfen ein Weg, um an Liquidität zu gelangen. Beihilfen können von allen nationalen Stellen der öffentlichen Hand vergeben werden, einschließlich Kommunen. Es gibt keine Beihilfen direkt von der EU-Kommission.

In der Corona-Krise sind für Unternehmen Beihilfen ein Weg, um an Liquidität zu gelangen. Beihilfen können von allen Stellen der öffentlichen Hand vergeben werden, einschließlich Kommunen.

Einzelbeihilfen und Beihilfenprogramme müssen grundsätzlich bei der EU-Kommission angemeldet und genehmigt werden. Deutschland hat eine Vielzahl von Programmen angemeldet und für diese Genehmigungen erhalten. Grundlage hierfür ist der Befristete Rahmen, den die EU-Kommission am 19. März 2020 verabschiedete und am 3. April 2020, 8. Mai 2020, 9. Juni 2020, 13. Oktober 2020 sowie am 28. Januar 2021 erweiterte.

++ Update ++ 11. Juni 2021 ++ Update ++

Im Folgenden stellen wir im Kurzüberblick die wichtigsten Fördermöglichkeiten dar. Dies umfasst aufgrund der Krise neu geschaffene Programme sowie bereits bestehende Möglichkeiten für Unternehmen, die in Schwierigkeiten geraten sind.

Am Ende der Seite stellen wir zudem die wichtigsten direkt von der EU durchgeführten Fördermaßnahmen vor.

Befristeter Rahmen der EU-Kommission

Wer kann die Beihilfe erhalten?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten* (kein UiS) waren. Der Ausschluss gilt nicht für kleine und Kleinstunternehmen**, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind und keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

Kredit- und Finanzinstitute sind weitgehend ausgeschlossen.

Wie sieht die Beihilfe aus?

Der Befristete Beihilferahmen ermöglicht u.a.:

  • Rekapitalisierungsbeihilfen für Unternehmen in Form von Eigenkapital oder hybriden Kapitalinstrumentenwie z.B. Stillen Beteiligungen. Ohne die Rekapitalisierung müsste das Unternehmen gezwungen sein, seine Geschäftstätigkeit einzustellen oder ernsthafte Schwierigkeiten haben, seine Geschäftstätigkeit aufrechtzuerhalten. Die Beihilfe muss im gemeinsamen Interesse liegen, z.B. um den Ausstieg eines systemisch wichtigen Unternehmens zu vermeiden. Sie muss auf den Betrag begrenzt sein, der zur Gewährleistung der Rentabilitätdes Unternehmens erforderlich ist und sollte lediglich die Kapitalstruktur zum 31. Dezember 2019 wiederherstellen. Eine Kapitalzuführung oder eine gleichwerte Maßnahme muss zum Marktwert Der Staat muss ausreichend vergütet werden und der zugrundeliegende Mechanismus muss dem Unternehmen und seinen anderen Anteilseignern einen Anreiz bieten, die vom Staat erworbenen Anteile aufzukaufen, sobald die wirtschaftliche Lage dies zulässt. Besondere Regelungen gelten für die Veräußerung der Anteile durch den Staat.

Bei Rekapitalisierungsbeihilfen i.H.v. mehr als 25 % des Eigenkapitals an Großunternehmen ist es grundsätzlich erforderlich, eine Ausstiegsstrategie zu entwickeln. Wenn die staatliche Beteiligung nach 6 Jahren nicht unter 15 % gesenkt wurde, muss der Kommission ein Umstrukturierungsplan vorgeschlagen werden. Für KMU und nicht börsennotierte Unternehmen gelten besondere Regeln. Bis zum vollständigen Ausstieg des Staates gilt für das Unternehmen ein Verbot von Dividenden, von nicht obligatorischen Kuponzahlungen und von Anteilsrückkäufen, sofern sich diese auf andere Anteile als die des Staates beziehen. Darüber hinaus gilt bis zur Ablösung von mindestens 75 % der Rekapitalisierung eine Begrenzung der Vergütung der Geschäftsleitung, einschließlich eines Verbots von Bonuszahlungen.

Bis zur Rückzahlung von mindestens 75 % der Rekapitalisierung ist es Unternehmen, die keine KMU sind, grundsätzlich untersagt, eine Beteiligung von mehr als 10 % an Wettbewerbern oder anderen Unternehmen im selben Geschäftsfeld, einschließlich vor- und nachgelagerter Geschäftstätigkeiten, zu erwerben. Ausnahmen sind möglich, wenn dies zur Sicherung der Rentabilität eines Unternehmens erforderlich ist. Wenn das begünstigte Unternehmen einer Rekapitalisierungsbeihilfe von über EUR 250 Mio. auf mindestens einem der relevanten Märkte, auf denen es tätig ist, über beträchtliche Marktmacht verfügt, müssen zusätzliche Maßnahmen vorgeschlagen werden, um den Wettbewerb auf diesen Märkten zu erhalten. Großunternehmen müssen Bericht erstatten, wie die erhaltene Beihilfe ihre Aktivitäten im Einklang mit den Zielen im Zusammenhang mit der grünen und digitalen Transformation unterstützt.

Ist der Staat ein bestehender Anteilseigner und erfolgt eine Rekapitalisierungsbeihilfe (i) zu den gleichen Bedingungen wie für private Investoren und höchstens proportional zu seinem bereits bestehenden Kapitalanteil und (ii) ist die private Beteiligung erheblich, gelten zahlreiche Erleichterungen. Beispielsweise braucht es keinen speziellen Vergütungsmechanismus für den Staat, das Übernahmeverbot und die Obergrenze für die Vergütung der Geschäftsleitung werden auf drei Jahre befristet und das Dividendenverbot wird gelockert. Es gelten auch Erleichterungen, wenn der Staat zwar kein bestehender Anteilseigner ist aber die übrigen Anforderungen erfüllt sind.

  • Direkte Zuschüsse, Garantien (bis zu 100 %), Darlehen, sofern der Gesamtnennbetrag der Maßnahmen EUR 1,8 Mio. nicht überschreitet. Für Unternehmen im Bereich der Fischerei und Landwirtschaft gelten geringere Beträge. Die Beihilfe muss auf Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden.
  • Garantien (Laufzeit max. 6 Jahre, Deckung max. 90 % des Darlehensbetrags) für Bankkredite mit bestimmten Garantieprämien und Vorgaben zum zulässigen Darlehensgesamtbetrag. Ebenso möglich sind Garantien für nachrangige neu begebene Fremdkapitalinstrumente. Mitgliedstaaten können Beihilferegelungen mit Abweichungen hinsichtlich der Laufzeit, der Garantieprämien und der Garantieabdeckung anmelden.
  • Zinsvergünstigte Darlehen – auch in der Form von nachrangigem Fremdkapital – mit Laufzeit von max. 6 Jahren sowie Basiszinssatz (z.B. IBOR für ein Jahr) plus mit der Laufzeit ansteigender Risikoprämie. Mitgliedstaaten können Beihilferegelungen anmelden, die hinsichtlich der Laufzeit und der Höhe der Risikoprämien von den Vorgaben abweichen.
  • Kurzfristige Exportkreditversicherungen. Aufgrund der krisenbedingten fehlenden Kapazität an privatenVersicherungen für kurzfristige Exportkredite erlaubt die Kommission staatlich unterstützte Exportkreditversicherung für Exporte in alle Länder. Diese Beihilfe kann auch Unternehmen gewährt werden, die am 31. Dezember 2019 bereits ein UiS waren.
  • Direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse oder Steuervorteile für COVID-19 relevante Forschung und Entwicklung. Die Beihilfeintensität darf im Fall von Grundlagenforschung 100 % der beihilfefähigen Kosten Im Fall von industrieller Forschung und experimenteller Entwicklung darf die Beihilfeintensität 80 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten, bzw. 95 %, wenn eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit gegeben ist.
  • Investitionsbeihilfen in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen für den Auf- bzw. Ausbau von Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen, die für COVID-19 relevante Produkte erforderlich sind. Die Beihilfeintensität kann bis zu 75 % der beihilfefähigen Kosten betragen, bzw. unter bestimmten Bedingungen 90 %. Verlustausgleichsgarantien sind ebenfalls möglich.
  • Investitionsbeihilfen in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen für die Herstellung von COVID-19 relevanten Produkten. Die Beihilfeintensität kann bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten betragen, bzw. unter bestimmten Bedingungen 95 %. Verlustausgleichsgarantien sind ebenfalls möglich.
  • Stundung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen für vom COVID-19-Ausbruch besonders betroffene Unternehmen (einschließlich Selbständige), z.B. in bestimmten Wirtschaftszweigen, Regionen oder Unternehmen, die eine bestimmten Größe haben. Die Beihilfe muss im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt werden. Diese Beihilfe kann auch Unternehmen gewährt werden, die am 31. Dezember 2019 bereits ein UiS waren.
  • Lohnzuschüsse für Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassungen während des Ausbruchs von COVID-19oder zu dem Lohn entsprechenden Einkommen selbstständig erwerbstätiger Personen, bei denen nationale Maßnahmen zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs zur Reduzierung ihrer Geschäftstätigkeiten geführt haben. Die Beihilfe muss auf Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden. Diese Beihilfe kann auch Unternehmen gewährt werden, die am 31. Dezember 2019 bereits ein UiS waren.
  • Unterstützung für ungedeckte Fixkosten in Form von direkten Zuschüssen, Garantien oder Darlehen. Unternehmen müssen im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 einen Umsatzrückgang von mind. 30 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2019 verzeichnet haben. Die Beihilfeintensität darf 70 % der ungedeckten Fixkosten nicht überschreiten, 90 % bei kleinen und Kleinstunternehmen. DieGesamtbeihilfe darf EUR 10 Mio. nicht übersteigen. Ungedeckte Fixkosten sind Fixkosten, die während des Förderzeitraums entstehen und die nicht durch Gewinne (d.h. Einnahmen abzüglich variabler Kosten) während desselben Zeitraums gedeckt sind und die auch nicht durch andere Quellen wie Versicherungen, Beihilfemaßnahmen nach dem Befristeten Rahmen, oder anderweitige Unterstützung gedeckt sind. Die Beihilfe muss auf Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden.

Nicht alle diese Beihilfen sind miteinander kombinierbar.

Von wem können Unternehmen die Beihilfe erhalten?

Beihilfegeber können alle öffentlichen Stellen sein.

Ist eine Anmeldung bei der EU-Kommission nötig?

Beihilfen, die auf dieser Grundlage gewährt werden sollen, müssen bei der Kommission angemeldet werden. Der Befristete Rahmen gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Deutschland hat bereits mehrere Beihilferegelungen bei der Kommission angemeldet (siehe unten). Soweit Beihilfen auf Grundlage solcher genehmigten Beihilferegelungen vergeben werden, müssen diese Beihilfen nicht mehr bei der EU-Kommission angemeldet werden. Dies gilt nicht für Rekapitalisierungsbeihilfen von mehr als EUR 250 Mio. Diese müssen in jedem Fall einzeln angemeldet werden.

Welche Förderprogramme gibt es bereits in Deutschland?

Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) für Deutschland

Wer kann die Beihilfe erhalten?

Antragsberechtigt sind Unternehmen der Realwirtschaft,

  • die zwei der drei folgenden Merkmale erfüllen: (i) eine Bilanzsumme von mehr als EUR 43 Mio., (ii) einen Umsatzerlös von mehr als EUR 50 Mio. und (iii) mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Ausnahmen sind möglich in Sektoren mit Bedeutung für die Sicherheit Deutschlands (z.B. kritische Infrastruktur oder Produzenten von Arzneimitteln)
  • die am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten* (kein UiS) waren.
  • deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte.
  • die die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten und eine eigenständige Fortführungsperspektive nach der Pandemie besitzen.
  • denen keine anderen Förderprogramme und Finanzierungsmöglichkeiten für eine tragfähige Lösung zur Verfügung stehen.

Wie sieht die Beihilfe aus?

Der WSF bietet zwei kombinierbare Stabilisierungsinstrumente an:

  • Garantien zur Absicherung von Krediten und
  • Rekapitalisierungen zur Stärkung des Eigenkapitals

Garantien umfassen Gewährleistungen in jeder geeigneten Form für nicht nachrangige Schuldtitel und sonstige Verbindlichkeiten:

  • Die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht übersteigen und die Verbindlichkeiten müssen EUR 5 Mio. betragen.
  • Die Garantiehöhe beträgt bis zu 90 %, bei Genehmigung durch die Kommission auch mehr.
  • Das Unternehmen muss eine angemessene Vergütung leisten, wobei bestimmte Mindestprämien festgelegt sind (bei KMU 0,25 % bei einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, 0,5 % ab dem zweiten Jahr der Laufzeit und 1,0 % ab dem vierten Jahr der Laufzeit. Für Großunternehmen gelten jeweils 0,5 %, 1,0 % und 2,0 %).
  • Garantien mit einer Laufzeit über den 31. Dezember 2020 hinaus können nur gewährt werden bis zur Höhe der doppelten jährlichen Lohnsumme des Unternehmens oder in Höhe von 25 % des Gesamtumsatzes, jeweils bezogen auf das Jahr 2019. In begründeten Fällen kann sich die Höhe auch nach dem Liquiditätsbedarf für die kommenden 12 Monate richten (18 Monate bei KMU).
  • Es sind Auflagen und Bedingungen möglich, die möglichst Anreize für eine zügige Beendigung der Maßnahme setzen sollen.
  • Jedenfalls bei Garantien ab einer Garantiesumme von EUR 100 Mio. gilt ein Verbot von Bonuszahlungen und anderen vergleichbaren Vergütungsbestandteilen für Organmitglieder und Geschäftsleiter, ein Verbot von Sonderzahlungen und rechtlich nicht gebotenen Abfindungen, ein Dividendenverbot sowie – bei Unternehmen einer multinationalen Unternehmensgruppe – die Pflicht zur Offenlegung ihrer tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an sämtlichen Unternehmensteilen.
  • Dem WSF sind vertraglich Rechte einzuräumen, u.a. Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes und allg. Informationsrechte.
  • Wenn eine Inanspruchnahme des Bundes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, darf keine Garantie übernommen werden.
  • Zukünftig sollen auch Garantien für nachrangige Schuldtitel möglich sein, wobei besondere Regeln – etwa eine Begrenzung der Höhe oder eine höhere Mindestprämie – zu beachten sein werden.

Rekapitalisierungen umfassen u.a. Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen, den Erwerb von Unternehmensanteilen oder die Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigenkapitals. Es gelten unterschiedliche Bestimmungen je nachdem, ob es sich um Vorzugsbeteiligungen ohne Stimmrecht sowie hybride Finanzinstrumente (z.B. Stille Beteiligungen) handelt, oder um Beteiligungen mit Vollstimmrecht.

Eine Rekapitalisierung soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse für den Bund gegeben ist und die Sicherstellung des Fortbestands des Unternehmens nicht durch Fremdkapital möglich ist. Gegebenenfalls sind zusätzliche Eigenleistungen der Anteilseigner notwendig.

Für Vorzugsbeteiligungen ohne Stimmrecht und hybride Finanzinstrumente gelten folgende Regelungen:

  • Es braucht eine angemessene Vergütung, die Gewinnbeteiligungsrechten der übrigen Gesellschafter vorgeht. Bei der Bemessung sind marktübliche Kriterien anzulegen, wobei bestimmte Mindestvergütungen gelten.
  • Die Leistung von Vorauszahlungen ist möglich.

Für Beteiligungen mit Vollstimmrecht gelten folgende Regelungen:

  • Die Maßnahme ist nur dann vorzunehmen, wenn das Vertrauen des Marktes in die Fortführung des Unternehmens anders nicht hergestellt werden kann.
  • Die Beteiligung soll durch die Zeichnung neuer Gesellschaftsanteile erfolgen und nicht länger andauern als zur Stabilisierung notwendig.
  • Bei börsennotierten Unternehmen soll sich der Basiswert für den Ausgabebetrag eng am Börsenkurs zu dem Zeitpunkt, an dem die Maßnahme bekannt wird, orientieren. Bei nicht börsennotierten Unternehmen erfolgt ein Sachverständigengutachten. In beiden Fällen ist grds. ein Abschlag von mind. 50 % des Basiswertes

Für alle Rekapitalisierungsmaßnahmen gelten in Bezug auf die zu beachtenden Auflagen und Bedingungen folgende Regelungen:

  • Es gilt ein Verbot von Bonuszahlungen und anderen vergleichbaren Vergütungsbestandteilen bei Organmitgliedern und Geschäftsleitern, ein Verbot von Sonderzahlungen und rechtlich nicht gebotenen Abfindungen. Bis mind. 75 % der Maßnahme zurückgeführt sind, ist die Vergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung beschränkt und darf nicht mehr als die Grundvergütung des jeweiligen Mitglieds zum 31. Dezember 2019
  • Es gilt ein Dividendenverbot und ein Verbot des Rückkaufs eigener Anteile. Für Unternehmen einer multinationalen Unternehmensgruppe besteht die Pflicht zur Offenlegung ihrer Eigentumsverhältnisse.Abweichungen vom Deutschen Corporate Governance Kodex sind nur mit Zustimmung des WSF möglich.
  • Durch Auflagen soll u.a. die Überprüfung der Geschäftspolitik und deren wirtschaftlichen Nachhaltigkeit sowie Vergütungsbeschränkungen auch für nachgelagerte Führungsebenen verlangt werden.
  • Wenn Wettbewerbsverzerrungen zu befürchten sind, können dem Unternehmen Bedingungen für die Geschäftstätigkeit auferlegt werden.
  • Mit der Unterstützung des WSF darf nicht geworben
  • Bis 75 % der Rekapitalisierung zurückgeführt sind, dürfen Großunternehmen keine Beteiligungen von mehr als 10 % an Wettbewerbern oder anderen Unternehmen im Geschäftsfeld erwerben, einschließlich vor- und nachgelagerter Geschäftstätigkeiten. Ausnahmen sind zum Erhalt der Rentabilität des Unternehmens oder des Zielunternehmens möglich, wenn kein anderer Käufer zur Verfügung steht und die EU-Kommission den Beteiligungserwerb genehmigt.
  • Dem WSF sind vertraglich Rechte einzuräumen, u.a. Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes und allg. Informationsrechte.
  • Rekapitalisierungsmaßnahmen sollen nach 6 Jahren, spätestens nach 10 Jahren beendet sein; eine längere Fortdauer ist nur möglich, wenn die Beendigung unwirtschaftlich wäre.
  • Das Unternehmen muss spätestens 12 Monate nach Gewährung der Rekapitalisierungsmaßnahme einen Rückzahlungsplan vorlegen; sofern nach 6 Jahren die Rekapitalisierungsmaßnahme nicht auf einen Wert von unter 15 % des Eigenkapitals zurückgeführt wurde, ist der EU-Kommission ein Umstrukturierungsplan

Bei Garantien und Rekapitalisierungsmaßnahmen bis zu einem Volumen von EUR 100 Mio. gelten standardisierte Konditionen. Es werden drei Produkte angeboten: „Bürgschaften für Bankkredite″, „Garantien für Anleihen″ und „Stille Beteiligung bis EUR 100 Mio.″

Von wem können die Unternehmen die Beihilfe erhalten?

Anträge sind beim BMWi zu stellen. Die vertragliche Umsetzung erfolgt durch die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH im Namen des WSF.

Mehrere Bundesländer haben eigene Programme zur Rekapitalisierung von Unternehmen entwickelt. Diese Programme basieren auf der Bundesregelung für Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital 2020.

Ist eine Anmeldung bei der EU-Kommission nötig?

Nein, der WSF wurde von der EU-Kommission genehmigt. Ausgenommen sind Rekapitalisierungsmaßnahmen in Höhe von über EUR 250 Mio., die einzeln zu notifizieren sind. Beihilfen auf Grundlage des WSF können bis zum 31. Dezember 2021 gewährt werden.

Vierte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020

Wer kann die Beihilfe erhalten?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten* (kein UiS) waren. Der Ausschluss gilt nicht für kleine und Kleinstunternehmen**, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind und sie keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

Wie sieht die Beihilfe aus?

Die Beihilferegelung ermöglicht Beihilfen in folgender Form: Direkte und rückzahlbare Zuschüsse, Steuervorteilenoder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen, Darlehen, mezzanine Finanzierungen, Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien, Rückgarantien und Eigenkapital.

Dabei darf der Gesamtnennbetrag dieser Kleinbeihilfen die Obergrenze von EUR 1,8 Mio. je Unternehmen nicht übersteigen. Für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors beträgt die Obergrenze EUR 270.000 und für Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse EUR 225.000. Beihilfen, die auf Basis dieser Regelung gewährt und zurückgezahlt wurden, fließen in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein.

Beihilfen in Form von rückzahlbaren Instrumenten können bis zum 31. Dezember 2022 in andere Formen, z.B. Zuschüsse, gewandelt werden.

Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen ist möglich.

Von wem können Unternehmen die Beihilfe erhalten?

Die Beihilfen können von öffentlichen Stellen gewährt werden.

Auf der Beihilferegelung basieren z.B. folgende Förderprogramme:

  • KfW-Schnellkredit 2020. Weitere Informationen finden Sie hier.
  • Novemberhilfe (ggf. in Verbindung mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung). Weitere Informationen finden Sie hier.
  • Dezemberhilfe (ggf. in Verbindung mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung). Weitere Informationen finden Sie hier.
  • Überbrückungshilfe (ggf. in Verbindung mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung). Weitere Informationen finden Sie hier.

Weitere Informationen zu den Leistungen der KfW finden Sie hier.

Ist eine Anmeldung bei der EU-Kommission nötig?

Nein. Die Regelung wurde von der EU-Kommission genehmigt. Die Beihilferegelung gilt grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2021. Wenn die Beihilfe in Form von Steuervorteilen gewährt wird, muss die Steuerschuld, in Bezug auf die der Vorteil gewährt wird, spätestens am 31. Dezember 2021 entstanden sein.

Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020

Wer kann die Beihilfe erhalten?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten* (kein UiS) waren. Der Ausschluss gilt nicht für kleine und Kleinstunternehmen**, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind und sie keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

Wie sieht die Beihilfe aus?

Auf Grundlage der Beihilferegelung können Beihilfen in Form von Darlehen oder Nachrangdarlehen zu ermäßigten Zinssätzen gewährt werden.

  • Die Zinssätze müssen mindestens dem am 1. Januar 2020 geltenden Basiszinssatz (mind. 10 Basispunkte) zuzüglich einer Kreditrisikomarge entsprechen: Die Kreditrisikomarge beträgt für das erste Jahr der Laufzeit 25 Basispunkte („bps“) für KMU und 50 bps für Großunternehmen. Für das zweite und dritte Jahr gelten 50 bps für KMU und 100 bps für Großunternehmen. Für das vierte bis sechste Jahr ist die Kreditrisikomarge auf 100 bps für KMU und 200 bps für Großunternehmen Bei Nachrangdarlehen muss ein zusätzlicher Aufschlag von 150 bps für KMU und 200 bps für Großunternehmen erfolgen.
  • Die Laufzeit der Darlehen und Nachrangdarlehen beträgt maximal 6 Jahre. Zins- und tilgungsfreie Jahre sind möglich im Rahmen von Aufschlägen in den Folgejahren, die die festgelegten Mindestzinsen sicherstellen.
  • Bei Darlehen mit einer Laufzeit über den 30. Juni 2021 hinaus darf der Darlehensbetrag folgende Werte nichtübersteigen: (i) das Doppelte der jährlichen Lohnsumme oder (ii) 25 % des Jahresumsatzes, beides grds. auf das Jahr 2019 Bei Nachrangdarlehen darf der Darlehensbetrag ein Drittel bzw. für KMU die Hälfte der o.g. Beträge nicht übersteigen. Bei Darlehen darf in angemessen begründeten Fällen der Darlehensbetrag erhöht werden um den Liquiditätsbedarf für die kommenden 12 Monate (bei KMU 18 Monate). Dies gilt nicht für Nachrangdarlehen.
  • Bei Darlehen mit einer Laufzeit bis zum 30. Juni 2020 kann der Betrag des Darlehenskapitals bei entsprechender Begründung und Verhältnismäßigkeit höher
  • Darlehen und Nachrangdarlehen können für Investitionen als auch für Betriebsmittel verwendet werden.
  • Bei Gewährung eines Darlehens oder Nachrangdarlehens durch Kreditinstitute oder andere Finanzintermediäre können bis zu 90 % des Risikos des Darlehens- oder Nachrangdarlehens durch die beihilfegebende Stelle übernommen werden. Bei einem Darlehen im Rahmen einer Konsortialfinanzierung können bis zu 80 % des Risikos übernommen werden.

Eine Kumulierung von Beihilfen für unterschiedliche Darlehen oder mit anderen Beihilfen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Von wem können Unternehmen die Beihilfe erhalten?

Die Kredite können vom Bund, von den Ländern, den Kommunen und den Förderbanken (z.B. KfW) des Bundes und der Länder vergeben werden. Beihilfen in Form von zinsvergünstigten Darlehen können über Kreditinstitute und andere Finanzinstitute als Finanzintermediäre als „durchgeleitete“ Darlehen gewährt werden:

  • Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung. Weitere Informationen finden Sie hier.
  • KfW-Unternehmerkredit. Weitere Informationen finden Sie hier.
  • ERP-Gründerkredit – Universell. Weitere Informationen finden Sie hier.

Weitere Informationen zu den Leistungen der KfW finden Sie hier.

Ist eine Anmeldung bei der EU-Kommission nötig?

Nein. Die Regelung wurde von der EU-Kommission genehmigt und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Zweite Geänderte Bundesregelung Bürgschaften 2020

Wer kann die Beihilfe erhalten?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten* (kein UiS) waren. Der Ausschluss gilt nicht für kleine und Kleinstunternehmen**, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind und sie keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

Wie sieht die Beihilfe aus?

Die Beihilferegelung ermöglicht Beihilfen in Form von Bürgschaften, Rückbürgschaften und Garantien zur Absicherung von Krediten.

  • Das jährliche Bürgschaftsentgelt entspricht für das erste Jahr 25 Basispunkten („bps“) für KMU und 50 bps für Großunternehmen als Kreditrisikomarge. Für das zweite und dritte Jahr gelten 50 bps für KMUund 100 bps für Großunternehmen. Für das vierte bis sechste Jahr sind für KMU 100 bps und für Großunternehmen 200 bps Im Fall von Bürgschaften für nachrangige Fremdkapitalinstrumente muss ein zusätzlicher Aufschlag von 150 bps für KMU und 200 bps für Großunternehmen erfolgen.
  • Die Laufzeit der Bürgschaften beträgt maximal 6 Jahre.
  • Bei garantierten Darlehen mit einer Laufzeit über den 31. Dezember 2021 darf der Kredithöchstbetrag folgende Werte nicht überschreiten: (i) das Doppelte der jährlichen Lohnsumme oder (ii) 25 % des Jahresumsatzes, beides bezogen auf das Jahr 2019. In begründeten Fällen kann der Kreditbetrag erhöht werden auf den spezifischen Liquiditätsbedarf des Begünstigten für die nächsten 12 Monate (bei KMU 18 Monate).
  • Bei Darlehen mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2021 kann der Betrag des Darlehens bei Begründung und Verhältnismäßigkeit höher
  • Die Bürgschaft kann sowohl zur Absicherung von Investitions- als auch Betriebsmitteldarlehen gewährt werden.
  • Die maximale Bürgschaftshöhe beträgt (i) 90 % des Darlehensbetrags, wenn Verluste anteilig und zu gleichen Bedingungen vom Kreditinstitut und vom staatlichen Bürgen getragen werden; oder (ii) 35 % des Darlehensbetrags, wenn die Verluste zunächst dem staatlichen Bürgen und erst dann dem Kreditinstitut zugerechnet werden (d.h. eine Erstverlustgarantie) und (iii) in beiden Fällen muss der garantierte Betrag proportional abnehmen wenn der Umfang des Darlehens im Laufe der Zeit abnimmt, z.B. weil das Darlehen zurückgezahlt wird.
  • Bei Bürgschaften für nachrangige Fremdkapitalinstrumente darf der Betrag der verbürgten nachrangigen Fremdkapitalfinanzierung weder (i) zwei Drittel der jährlichen Lohnsumme des Unternehmens (jährliche Lohnsumme bei KMU) noch (ii) 8,4 % des Gesamtumsatzes im Jahr 2019 (12,5 % bei KMU) übersteigen.
  • Bürgschaften für nachrangige Fremdkapitalinstrumente dürfen nicht als First-Loss-Garantien gewährt werden.

Von wem können Unternehmen die Beihilfe erhalten?

Die Beihilfen können jedenfalls von Bundes- und Landesbehörden, Förderbanken des Bundes und der Länder sowie von Bürgschaftsbanken gewährt werden.

Auf Grundlage der Beihilferegelung wurde das Bürgschaftsprogramm für Liquiditätssicherungsdarlehen der Rentenbank geschaffen.

Ist eine Anmeldung bei der EU-Kommission nötig?

Nein. Die Regelung wurde von der EU-Kommission genehmigt und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

Wer kann die Beihilfe erhalten?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten* (kein UiS) waren. Der Ausschluss gilt nicht für kleine und Kleinstunternehmen**, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind und sie keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

Unternehmen müssen im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 einen Umsatzrückgang von mind. 30 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2019 verzeichnet haben.

Wie sieht die Beihilfe aus?

Die Beihilfe kann in Form von direkten Zuschüssen, Darlehen oder Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien, Steuervorteilen, Vergünstigungen, rückzahlbaren Vorschüssen und Eigenkapital erfolgen.

Die Beihilfe darf gewährt werden für ungedeckte Fixkosten, die während des Zeitraums vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 („beihilfefähigen Zeitraum″) entstanden sind bzw. entstehen.

Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach dem Vergleich des Umsatzes in einem Monat im beihilfefähigen Zeitraum mit dem Umsatz des entsprechenden Monats im Jahr 2019. Es gelten Erleichterungen für kleine und Kleinstunternehmen sowie bestimmte mittlere Unternehmen.

Die Beihilfeintensität darf 70 % der ungedeckten Fixkosten nicht überschreiten, bzw. 90 % bei kleinen und Kleinstunternehmen.

Nach der Bundesregelung stellen Verluste, die Unternehmen für den beihilfefähigen Zeitraum in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen, ungedeckte Fixkosten dar, wobei einmalige Verluste durch Wertminderungen nicht berücksichtigt werden. Anderweitige Kompensationen z.B. durch Versicherungen oder andere Beihilfen auf Grundlage des Befristeten Rahmens sind zu berücksichtigen.

Die Bundesregelung ist bzgl. des Begriffs der Fixkosten nicht eindeutig und beschreibt an anderer Stelle Fixkosten enger als ausschließlich solche Kosten, die unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen.

Die Fixkostenhilfen dürfen auf der Grundlage prognostizierter Verluste gewährt werden, wobei ein späterer Nachweis der tatsächlichen ungedeckten Fixkosten u.a. durch sachkundige Dritte geprüft werden kann. Eine Überkompensation ist auszuschließen.

Die Gesamtsumme der Fixkostenhilfen pro Unternehmen darf den Betrag von EUR 10 Mio. nicht übersteigen. Eine Kumulation mit Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist unzulässig.

Von wem können Unternehmen die Beihilfe erhalten?

Die Beihilfen können von öffentlichen Stellen gewährt werden. Auf der Bundesregelung Fixkostenhilfe basiert z.B. die Überbrückungshilfe II. Der Bund plant darüber hinaus eine „Novemberhilfe plus″ und eine „Dezemberhilfe plus″.

Ist eine Anmeldung bei der EU-Kommission nötig?

Nein. Die Regelung wurde von der EU-Kommission genehmigt und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Bundesregelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen

Wer kann die Beihilfe erhalten?

Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten* (kein UiS) waren. Der Ausschluss gilt nicht für kleine und Kleinstunternehmen**, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind und sie keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

Möglich sind auch außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Hochschulen und Hochschuleinrichtungen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind.

Wie sieht die Beihilfe aus?

Die folgenden Beihilfen sind in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen und Steuervorteilen möglich:

  • Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (FuE-Beihilfen) für COVID-19-relevante FuE-Projekte. Unterstützung ist möglich für Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung und ein breites Spektrum von Aktivitäten, einschließlich klinischer Versuche und der Validierung und Verteidigung von Patenten.

Die maximal zulässige Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschungund 80 % für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Ein Aufschlag von bis zu 15 % ist möglich bei industrieller Forschung und experimenteller Entwicklung, die in grenzüberschreitender Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen oder anderen Unternehmen durchgeführt werden, oder von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt werden. Beihilfefähige Kosten sind grundsätzlich sämtliche für das FuE-Vorhaben während seiner Laufzeit anfallenden Kosten, wobei beispielsweise Kosten für Vermögenswerte nur anteilig beihilfefähig sind.

Das geförderte Unternehmen muss sich verpflichten, Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nicht-exklusive Lizenzen zu diskriminierungsfreien Marktbedingungen zu gewähren. Eine Beihilfegewährung an Auftragnehmer von Auftragsforschung ist ausgeschlossen.

  • Investitionsbeihilfen für den Auf- bzw. Ausbau von Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen, die erforderlich sind, um bestimmte COVID-19 betreffende Produkte bis zu deren erster gewerblicher Nutzung vor der Massenproduktion zu entwickeln, zu erproben und hochzuskalieren.

Die maximal zulässige Beihilfeintensität beträgt 75 % der beihilfefähigen Kosten. Ein Aufschlag von bis zu 15 % ist möglich, wenn das Projekt innerhalb von 2 Monaten nach der Gewährung der Beihilfe abgeschlossenwird, oder die Unterstützung von mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geleistet wird. Beihilfefähige Kosten sind grundsätzlich die erforderlichen Investitionskosten, wobei z.B. Vermögenswerte, die nicht der gesamten Dauer und nicht zu 100 % dem Vorhaben zuzurechnen sind, nur anteilig beihilfefähig sind.

Innerhalb von 6 Monaten muss das Investitionsvorhaben abgeschlossen werden. Wird diese Frist aus Gründen, die dem Unternehmen zuzuschreiben sind, nicht eingehalten, so sind je Verzugsmonat 25 % der in Form von direkten Zuschüssen oder Steuervergünstigungen gewährten Beihilfen zurückzuerstatten. Rückzahlbare Zuschüsse werden bei Einhaltung der Frist in direkte Zuschüsse umgewandelt. Andernfalls sind sie innerhalb von 5 Jahren zurückzuzahlen.

Das Unternehmen muss sich grundsätzlich verpflichten, mehreren Nutzern auf der Grundlage transparenter, diskriminierungsfreier Marktbedingungen Zugang zur Infrastruktur zu gewähren.

  • Investitionsbeihilfen zur Herstellung COVID-19 betreffenden Produkte, wobei die maximal zulässige Beihilfeintensität 80 % der beihilfefähigen Kosten beträgt. Ein Aufschlag von bis zu 15 % ist möglich, wenn das Projekt innerhalb von zwei Monaten nach der Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird, oder die Unterstützung von mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geleistet wird. Beihilfefähige Kostensind grundsätzlich die erforderlichen Investitionskosten sowie die Kosten für Testläufe der neuen Produktionsanlagen, wobei z.B. Vermögenswerte, die nicht der gesamten Dauer und nicht zu 100 % dem Vorhaben zuzurechnen sind, nur anteilig beihilfefähig sind.

Innerhalb von 6 Monaten muss das Investitionsvorhaben abgeschlossen werden. Wird diese Frist aus Gründen, die dem Unternehmen zuzuschreiben sind, nicht eingehalten, so sind je Verzugsmonat 25 % der in Form von direkten Zuschüssen oder Steuervergünstigungen gewährten Beihilfen zurückzuerstatten. Rückzahlbare Zuschüsse werden bei Einhaltung der Frist in direkte Zuschüsse umgewandelt. Andernfalls sind sie innerhalb von 5 Jahren zurückzuzahlen.

Hinsichtlich der zwei Möglichkeiten für Investitionsbeihilfen kann auch eine Verlustdeckungsgarantie zusätzlich zu einem direkten Zuschuss, Steuervorteil oder rückzahlbaren Vorschuss oder als unabhängige Beihilfemaßnahme gewährt werden. Die Höhe des auszugleichenden Verlusts wird 5 Jahre nach Abschluss der Investition festgelegt. Der Ausgleichsbetrag errechnet sich aus der Differenz der Summe der Investitionskosten, eines angemessenen jährlichen Gewinns von 10 % der Investitionskosten über 5 Jahre und den Betriebskosten einerseits sowie der Summe des erhaltenen direkten Zuschusses, der Einnahmen im Fünfjahreszeitraum und des Endwerts des Projekts andererseits.

Für alle auf Grundlage der Beihilferegelung möglichen Beihilfen gilt, dass eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein muss: (i) Das Vorhaben wurde noch nicht begonnen, oder (ii) das Vorhaben wurde ab dem 1. Februar 2020 begonnen, oder (iii) das Vorhaben wurde vor dem 1. Februar 2020 begonnen, die Beihilfe ist jedoch erforderlich, um das Vorhaben zu beschleunigen oder zu erweitern. Im Fall von Beihilfen für COVID-19 betreffende Forschung und Entwicklung ist es ausreichend, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, das wegen seiner Bedeutung für die Erforschung von COVID-19 mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurde.

Von wem können Unternehmen die Beihilfe erhalten?

Die Beihilfe kann von allen öffentlichen Stellen gewährt werden.

Auf der Grundlage der Beihilferegelung wurden bereits mehrere Programme geschaffen wie zum Beispiel die Richtlinie für die Bundesförderung von Produktionsanlagen von Point-of-Care-Antigentests zum Nachweis von SARS-CoV-2 oder die Richtlinie für ein Sonderprogramm zur Beschleunigung von Forschung und Entwicklung dringend benötigter Impfstoffe gegen SARS-CoV-2.

Ist eine Anmeldung bei der EU-Kommission notwendig?

Nein. Die Regelung wurde von der EU-Kommission genehmigt. Die Beihilferegelung gilt grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2021. Wenn die Beihilfe in Form von Steuervorteilen gewährt wird, muss die Steuerschuld, in Bezug auf die der Vorteil gewährt wird, spätestens am 31. Dezember 2021 entstanden sein.

Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19

Wer kann die Beihilfe erhalten?

Private Unternehmen, einschließlich gemeinnütziger Organisationen sowie hauptberuflich Selbstständige und Angehörige freier Berufe. Unter anderem öffentliche Unternehmen sind ausgeschlossen.

Das begünstigte Unternehmen muss seine Tätigkeit aufgrund der Schließungsanordnungen einstellen müssen oder mindestens 80 % seiner Umsätze mit Unternehmen erzielen, deren Tätigkeit durch die Schließungsanordnungen untersagt wird. Bei mehreren ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern muss die untersagte Tätigkeit mindestens 80 % des Umsatzes des Unternehmens ausmachen.

Erfasst sind auch Reiseveranstalter und Reisebüros, die einen Umsatzrückgang von mindestens 80 % in Bezug auf Freizeitreisende verloren haben, denen aufgrund von Reisebeschränkungen oder Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes die Reise zu bestimmten Reisezielen untersagt wurde, oder denen davon abgeraten wurde.

Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten* (kein UiS) waren. Der Ausschluss gilt nicht für kleine und Kleinstunternehmen**, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind und sie keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

Worin besteht die Hilfe?

Die Beihilferegelung ist noch nicht veröffentlicht. Es liegt bisher nur die Genehmigung der EU-Kommission für die Beihilferegelung vor. Wir werden diesen Beitrag aktualisieren sobald weitere Informationenvorliegen.

Über die Beihilferegelung sind direkte Zuschüsse in Höhe von bis zu 100 % des ausgleichsfähigen Schadensim Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 möglich. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Beschränkungen.

Ausgleichsfähig sind Schäden, die direkt durch Schließungsanordnungen oder Reisewarnungen verursacht wurden. Ausgleichsfähig ist die Differenz zwischen dem Betriebsgewinn der untersagten Tätigkeit in dem Zeitraum und dem Betriebsgewinn, der in den entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 erzielt wurde.

Eine Überkompensation des Schadens ist ausgeschlossen. Vermiedene oder ersparte Aufwendungen sowie andere erhaltene Leistungen sind abzuziehen. Bei der Beurteilung des ausgleichsfähigen Schadens wird nur das Ergebnis der Tätigkeit des Betriebs berücksichtigt, die direkt von den Lockdown-Beschlüssen betroffen ist. Eine gestiegene Profitabilität von anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten, die nicht vom Lockdown betroffen waren oder sind, ist zu berücksichtigen.

Für Zeiträume ab dem 1. Juli 2020 sind Abschläge in Höhe von 5 % auf den ausgleichsfähigen Schaden vorzunehmen. Der Grund hierfür ist, dass nicht solche Schäden ausgeglichen werden sollen, die durch den allgemeinen pandemiebedingten Konjunkturabschwung verursacht wurden. Bei sektorspezifischen Besonderheiten muss der Abschlag erhöht werden. Übersteigt der durchschnittliche monatliche Schadensausgleich EUR 4 Mio. müssen die Auswirkungen des allgemeinen Nachfragerückgangs individuell berechnet werden.

Die Beihilfe kann auf Grundlage des prognostizierten Schadens gewährt werden. Der endgültige Beihilfebetrag ergibt sich aus einer Ex-Post-Betrachtung und entsprechenden Nachweisen.

Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen zum Ausgleich von Schäden und mit Beihilfen auf Basis des Befristeten Rahmens ist bis zur Höhe von 100 % des ausgleichsfähigen Schadens möglich.

Von wem können Unternehmen die Beihilfe erhalten?

Die Beihilfe kann durch alle beihilfegebenden Stellen gewährt werden, wobei die Bundesländer einzelne Regelungen treffen sollen. Eine Antragstellung ist bis zum 31. Dezember 2021 möglich.

Ist eine Anmeldung bei der EU-Kommission notwendig?

Nein. Die Regelung wurde von der EU-Kommission genehmigt und gilt bis zum 31. Dezember 2021. 

Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe – Schadensausgleich

Wer kann die Beihilfe erhalten?

Private und öffentliche Unternehmen inklusive gemeinnützige, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe, die

  • ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführungaus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt erfasst sind,
  • in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Lockdown vom 2. November bis zum 31. Dezember 2020 wie folgt betroffen waren: (i) Sie mussten ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund einer Verordnung auf Basis des Lockdown-Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einstellen oder (ii) sie erzielten mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen. Die Betroffenheit durch den Lockdown endete, wenn die jeweilige Verordnung aufgehoben wurde.
  • bis zum 1. November 2019 (Novemberhilfe) bzw. 1. Dezember 2019 (Dezemberhilfe) ihre Geschäftstätigkeit begonnen haben und ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 nicht dauerhaft eingestellt
  • am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten* (kein UiS) waren.

Worin besteht die Hilfe?

Die Beihilferegelung ermöglicht direkte Zuschüsse zum Ausgleich von Schäden infolge des Lockdowns bis zu einer Höhe von maximal 75 % des Umsatzes aus dem November bzw. Dezember 2019. „Lockdown″ meint dabei die Maßnahmen, die auf Grundlage des am 28. Oktober 2020 von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Länder getroffenen Beschlusses erlassen wurden. Der Beschluss wurde am 25. November 2020 und 2. Dezember 2020 verlängert und umfasst somit den Zeitraum vom 2. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

Der Schaden ist die Differenz des Betriebsergebnisses in den vom Lockdown betroffenen Monaten im Vergleich zum Betriebsergebnis im entsprechenden Monat des Jahres 2019. Zur Ermittlung der Schadenshöhe kann auf alle von einem Lockdown betroffenen Zeiträume zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 abgestellt werden.

Es ist der tatsächlich entstandene Schaden in den vom Lockdown betroffenen Monaten, jeweils auf den Tag berechnet, im Wege einer Ex-Post-Betrachtung zu berechnen. Es sind entsprechende Nachweise zu erbringen. Eine Überkompensation des Schadens ist ausgeschlossen. Vermiedene oder ersparte Aufwendungen sowie andere erhaltene Leistungen sind daher abzuziehen.

Bei der Beurteilung des zu entschädigenden Schadens wird nur das Ergebnis der Tätigkeit des Betriebs berücksichtigt, das direkt von den Lockdown-Beschlüssen betroffen ist. Eine gestiegene Profitabilität von anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten, die nicht vom Lockdown betroffen waren, ist zu berücksichtigen.

Nicht Teil des zu erstattenden Schadens sind allgemeine Folgen des pandemiebedingten Nachfragerückgangs im Jahr 2020, z.B. in Folge der allgemeinen Hygienemaßnahmen (einschließlich Kapazitätsbeschränkungen und Abstandsmaßnahmen). Dies muss bei dem Vergleich der Betriebsergebnisse herausgerechnet werden. Dazu kann zur Vereinfachung ein pauschaler Abschlag von 5 % auf den ermittelten Schaden vorgenommen werden.

Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen ist möglich bis zu einer Grenze von 100 % des nach den oben genannten Vorgaben berechneten Schadens.

Von wem können Unternehmen die Beihilfe erhalten?

Die Beihilfe kann durch alle beihilfegebenden Stellen gewährt werden. Eine Antragstellung ist bis zum 30. Juni 2021 möglich.

Ist eine Anmeldung bei der EU-Kommission notwendig?

Nein. Die Regelung wurde von der EU-Kommission genehmigt und gilt bis zum 30. Juni 2021.

Bundesrahmenregelung Beihilfen für Messen

Wer kann die Beihilfe erhalten?

Private und öffentliche Unternehmen, die

  • als Eigentümer spezifisch auf die Veranstaltung von Messen oder Kongressen ausgerichtete Infrastrukturen betreiben und mit dem Messe- und Kongressbetrieb verbundene Dienstleistungen erbringen, sowie
  • die als Besitzgesellschaften, die Messe- oder Kongressinfrastrukturen an eine Betreibergesellschaft verpachten und als Gegenleistung eine ertragsabhängige Pacht vereinbart haben und
  • die Unternehmen, die diese Pacht entrichten und auf die Veranstaltung von Messen oder Kongressen ausgerichtete Infrastrukturen betreiben und mit dem Messe- und Kongressbetrieb verbundene Dienstleistungen erbringen.

Worin besteht die Hilfe?

Die Beihilferegelung ermöglicht direkte Zuschüsse zum Ausgleich von bis zu 100 % der ausgleichsfähigen Schäden, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 entstanden sind.

Ausgleichsfähig sind Ertragsausfälle, die aus dem Messe- oder Kongressbetrieb einschließlich der Vermietung und Durchführung von Veranstaltungen resultieren, sofern aufgrund der COVID-19-Pandemie eine Durchführung der geplanten Veranstaltungen unmöglich ist, da (i) ein vollständiges Veranstaltungsverbot galt oder (ii)  Veranstaltungen mit der vorgesehenen Personenzahl wegen einer Obergrenze für die zulässige Personenzahl (bzw. Personen pro Quadratmeter) teilweise verboten waren.

Die Schadensberechnung erfolgt grds. im Wege einer Ex-Post-Betrachtung. Im Ausnahmefall ist eine vorläufige Antragsstellung auf Basis von Prognosen möglich.

Die Berechnung des Schadens erfolgt grds. durch die Differenz zwischen den Erträgen im Referenzzeitraum (1. März bis zum 31. Dezember in den Jahren 2018 und 2019) und den tatsächlichen Erträgen im gleichen Zeitraum im Jahr 2020. Es gilt eine Schadensminderungspflicht. Vermiedene oder ersparte Aufwendungen (z.B. eingespartePersonalaufwendungen, Reparatur- und Instandhaltungsaufwendungen oder Marketingaufwendungen) sowie auf anderer Grundlage erhaltene Leistungen sind in Abzug zu bringen.

Eine Überkompensation ist auszuschließen. Dies gilt insb. bei Ertragsausfällen, die unabhängig von Verboten und Auflagen entstanden sind, etwa wenn die tatsächlichen Besucherzahlen unter den zulässigen Besucherzahlen lagen.

Von wem können Unternehmen die Beihilfe erhalten?

Die Beihilfe kann durch alle beihilfegebenden Stellen gewährt werden. Eine Antragstellung ist bis zum 31. Mai 2021möglich.

Ist eine Anmeldung bei der EU-Kommission notwendig?

Nein. Die Regelung wurde von der EU-Kommission genehmigt und gilt bis zum 30. Juni 2021.

Bundesrahmenregelung Beihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr

Wer kann die Beihilfe erhalten?

Öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die Beförderungsleistungen im öffentlichen Personenverkehr bzw. im Schienenpersonennahverkehr erbringen.

Worin besteht die Hilfe?

Direkte finanzielle Zuwendungen zum Ausgleich von bis zu 100 % der im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 direkt durch die Corona-Pandemie entstandene Schäden. Zum ausgleichsfähigen Schaden gehören z.B. geringerer Ausgleichszahlungen wegen geringerer Verkehrsleistungen, geringere Fahrgeldeinnahmen oder erhöhte Aufwendungen für den Infektionsschutz.

Zur Berechnung des voraussichtlichen Schadens wird der Referenzzeitraum des Vorjahres herangezogen (1. März 2019 bis 31. August 2019), wobei Änderungen von zentralen Parametern, wie z.B. Kraftstoffpreise, zu berücksichtigen sind. Der tatsächlich entstandene Schaden ist bis zum 30. September 2021 nachzuweisen.

Von wem können Unternehmen die Beihilfe erhalten?

Die Bundesländer bestimmen die jeweils beihilfegebenden Stellen. Eine Antragstellung ist bis zum 30. September 2020möglich.

Ist eine Anmeldung bei der EU-Kommission notwendig?

Nein. Die Regelung wurde von der EU-Kommission genehmigt. Die Beihilfen müssen bis zum 31. Dezember 2020gewährt werden.

Geänderte Bundesrahmenregelung Beihilfen für Flugplätze

Wer kann die Beihilfe erhalten?

Betreiber von Flugplätzen, auf denen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentlicher Flugverkehr stattfindet.

Das Unternehmen darf nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten* (kein UiS) gewesen sein. Dieser Ausschluss gilt nicht für kleine und Kleinstunternehmen**, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind und sie keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfenerhalten haben. Dieser Ausschluss gilt zudem nicht für Zuschüssen zum Ausgleich von durch die COVID-19-Pandemie verursachten Schäden zwischen dem 4. März 2020 und dem 30. Juni 2020 (siehe unten).

Worin besteht die Hilfe?

Zuschüsse zum Ausgleich von bis zu 100 % der Schäden, die direkt durch die COVID-19 Pandemie im Zeitraum vom 4. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 entstanden sind. Zu den ausgleichsfähigen Schäden gehören Einnahmenausfälle bei den Flugplatzentgelten sowie aus Mieten, Umsatzbeteiligungen, Parken, Tanken, Werbung oder sonstigen Beteiligungen. Für die Bemessung des Schadens ist der Referenzzeitraum des Vorjahres (4. März 2019 bis 30. Juni 2019) maßgeblich. Die Änderungen von zentralen Parametern, wie z.B. Kraftstoffpreise, sowie Einsparungen sind zu berücksichtigen.

Daneben sind auch Steuervorteilen und Stundungen von Gebühren zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses möglich.

Weitere Beihilfen, etwa in Form von direkten Zuschüssen für ungedeckte Fixkosten, niedrigverzinslichen Darlehen und Bürgschaften, sind über andere Beihilferegelungen und unter den jeweiligen dortigen Voraussetzungen möglich (siehe oben).

Von wem können Unternehmen die Beihilfe erhalten?

Beihilfegebende Stellen des Bundes, der Länder und Kommunen entsprechend der Eigentümerstruktur. Eine Antragstellung ist bis zum 31. März 2021 mögliche.

Ist eine Anmeldung bei der EU-Kommission notwendig?

Nein. Die Regelung wurde von der EU-Kommission genehmigt und gilt bis zum 30. Juni 2021.

Staatliche Garantien für Handelskreditversicherungen

Wer kann die Beihilfe erhalten?

Unternehmen, die im Bereich der Warenkreditversicherung tätig sind.

Worin besteht die Hilfe?

Der Staat übernimmt eine Garantie für Entschädigungszahlungen der Kreditversicherer von bis zu EUR 30 Mrd. bis zum 30. Juni 2021. Die Kreditversicherer beteiligen sich an den Schadenszahlungen mit 10 %. Zudem überlassen sie dem Bund 60 Prozent der Prämieneinnahmen für das erste Halbjahr 2021.

Von wem können Unternehmen die Beihilfe erhalten?

Das Bundesministerium der Finanzen ist zuständig für die Maßnahme und den Abschluss der notwendigen Einzelverträge mit den Kreditversicherern.

Ist eine Anmeldung bei der EU-Kommission notwendig?

Nein. Die Regelung wurde von der EU-Kommission genehmigt. Die Maßnahme gilt bis zum 30. Juni 2021.

Sonstige Förderprogramme

Wer kann die Beihilfe erhalten?

Neben dem Bund haben viele Bundesländer eigene Förderprogramme auf den Weg gebracht, die sich oft an Solo-Selbstständige und kleine Unternehmen richten.

Wie sieht die Beihilfe aus?

Die Fördersummen der Programme liegen in der Regel pro Unternehmen zwischen EUR 15.000 und EUR 50.000.

Von wem können Unternehmen die Beihilfe erhalten?

Einen Überblick über Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union findet sich auf www.foerderdatenbank.de. Eine spezielle Übersicht über die Förderprogramme hat CMS hier zusammengestellt.

Ist eine Anmeldung bei der EU-Kommission notwendig?

Dies hängt von dem jeweiligen Programm ab.

Welche weiteren Beihilfe-Möglichkeiten gibt es über die bestehenden Förderprogramme hinaus?

Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen

Wer kann die Beihilfe erhalten?

Empfangsberechtigt sind Unternehmen in Schwierigkeiten* (UiS) oder (eingeschränkt) Unternehmen mit akutem Liquiditätsbedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände (z.B. durch die Corona-Krise). Dies ist z.B. interessant für Unternehmen, die bereits vor dem 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten waren und sich daher nicht für die anderen Programme qualifizieren.

Wie sieht die Beihilfe aus?

Es sind z.B. kurzfristige Rettungsbeihilfen in Form von Darlehen oder Darlehensbürgschaften mit einer Laufzeit von 6 Monaten möglich. Bei UiS muss ein Umstrukturierungsplan vorgelegt werden. Dies gilt nicht, wenn im Rahmen der Laufzeit das Darlehen zurückgezahlt/die Bürgschaft ausgelaufen ist. Möglich sind ggf. auch sog. vorübergehende Umstrukturierungshilfen, die einer Rettungsbeihilfe ähneln, deren Laufzeit aber 18 Monaten beträgt.

Zusätzlich sind längerfristige Umstrukturierungsbeihilfen möglich, die in der Form grundsätzlich frei sind.

Von wem können Unternehmen die Beihilfe erhalten?

Beihilfegeber können alle öffentlichen Stellen sein.

Ist eine Anmeldung bei der EU-Kommission nötig?

Deutschland muss Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen grds. bei der Kommission anmelden. Eine Ausnahme gilt, wenn es sich bei dem Unternehmen um ein KMU oder ein kleineres staatliches Unternehmen handelt und die Beihilfe EUR 10 Mio. nicht übersteigt. Für solche Beihilfen liegt eine genehmigte Beihilferegelung der Kommission vor.

Beihilfen zur Behebung von Schäden durch außergewöhnliche Ereignisse

Wer kann die Beihilfe erhalten?

Alle Unternehmen, die die notwendigen Kriterien erfüllen.

Wie sieht die Beihilfe aus?

Es können Beihilfen zum Ausgleich von Schäden vergeben werden, die unmittelbar auf Maßnahmen zur Eindämmung des COVID-19-Ausbruchs zurückzuführen sind. Die Maßnahmen müssen das Unternehmen rechtlich oder faktisch an der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten ganz oder teilweise gehindert haben. Beihilfen, die allgemeiner auf die Bewältigung des aus dem COVID-19-Ausbruch resultierenden Konjunkturrückgangs ausgerichtet sind, sind nicht erfasst. Nach Auffassung der Kommission eignen sich für den Ausgleich von Schäden stark betroffene Sektoren, wie z.B. Verkehr, Tourismus, Kultur, Gastgewerbe und Einzelhandel oder Organisatoren abgesagter Veranstaltungen.

Von wem können Unternehmen die Beihilfe erhalten?

Beihilfegeber können grds. alle öffentlichen Stellen sein.

Ist eine Anmeldung bei der EU-Kommission nötig?

Deutschland muss Beihilfen auf dieser Grundlage bei der Kommission anmelden.

Für den Personennahverkehr (Schäden zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020), für Flugplätze (4. März 2020 bis zum 30. Juni 2020) sowie für die Messe- und Kongresswirtschaft (1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020) hat Deutschland bereits entsprechende Beihilferegelungen bei der Kommission angemeldet und diese wurden notifiziert (siehe oben). Einzelbeihilfen, die die darin niedergelegten Voraussetzungen erfüllen, müssen nicht mehr angemeldet werden.

Gleiches gilt für die „Novemberhilfe extra″ und die „Dezemberhilfe extra″, die als konkrete Förderprogramme ebenfalls von der Kommission genehmigt wurden.

Die Kommission hat angekündigt, entsprechende Beihilfen im und Beihilferegelungen für den Verkehrssektor vertieft zu prüfen (z.B. Umsatzrückgang, Kostenersparnisse, Vergleich mit Referenzperiode).

Maßnahmen, die keine Beihilfen im Sinne des EU-Rechts darstellen

Maßnahmen staatlicher Gesellschafter und Investoren

Maßnahmen staatlicher Gesellschafter sind keine Beihilfe im Sinne des EU-Rechts, wenn sich ein privater Investor ebenso verhalten würde (sog. Privat-Investor-Test, z.B. die Kapitalstärkung der Nord/LB u.a. durch das Land Niedersachsen).

Dies kommt auch bei Unternehmen in Schwierigkeiten* in Betracht. Allerdings ist dann grds. die Berechnung eines Abwicklungsszenarios zum Vergleich mit einem Szenario, in dem die Maßnahme vorgenommen wird, notwendig.

Wenn Staaten darüber hinaus bestehende Unternehmensanteile zum Marktpreis erwerben oder gleichrangig mit privaten Aktionären investieren, stellt dies im Allgemeinen keine Beihilfe dar. Gleichermaßen stellt es keine Beihilfe dar, wenn Staaten beschließen, neu ausgegebene Aktien zu Marktbedingungen zu erwerben oder Unternehmen andere Arten der Eigenkapitalunterstützung oder hybride Kapitalinstrumente zur Verfügung zu stellen.

Rein lokale Sachverhalte

Maßnahmen von allen öffentlichen Stellen, die einen rein lokalen Sachverhalte betreffen, sind ebenfalls keine Beihilfe im Sinne des EU-Rechts. Dafür muss sich die Förderung auf eine wirtschaftliche Tätigkeit beziehen, die sich an eine rein regionale Kundenstruktur richtet, d.h. nicht auch auf Kunden aus anderen Mitgliedstaaten abzielt (z.B. wenn einem kleinen lokalen Hotel ein Zuschuss gewährt wird).

Sonstige Maßnahmen, die nicht angemeldet werden müssen

De-Minimis-Beihilfen: Beihilfen von allen öffentlichen Stellen, die – neben anderen Kriterien – bestimmte Schwellenwerte innerhalb von drei Kalenderjahren nicht überschreiten sind nicht anmeldepflichtig. De-Minimis-Beihilfen können mit Corona-spezifischen Hilfen kombiniert werden (sozusagen „on top″). Für Barzuschüsse gelten u.a. folgende Werte:

  • Grundsätzlich EUR 200.000.
  • Für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs EUR 100.000.
  • Für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemein-wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erbringen, EUR 500.000.

Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO): Die AGVO stellt eine Reihe von Beihilfen von der Anmeldepflicht frei. Die AGVO galt jedoch bisher weitestgehend nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten* (kein UiS). In Folge der Corona-Krise gilt die AGVO vollständig auch für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, jedoch im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.

Von der EU durchgeführte Fördermaßnahmen

Paneuropäischer Garantiefonds (EGF) der Europäischen Investitionsbank (EIB)

Wer kann die Beihilfe erhalten?

Der EGF unterstützt Unternehmen in EU-Ländern, die derzeit zwar in Gefahr, langfristig aber solide sind und die ohne die Covid-19-Pandemie die Kreditanforderungen von Banken und anderen Finanzintermediären erfüllen würden. Der EGF arbeitet mit einem speziellen Zuweisungsschlüssel:

  • Mindestens 65 % der durch den Fonds garantierten Mittel sind für KMU
  • Bis zu 23 % sind Unternehmen ab 250 Beschäftigten vorbehalten, wobei für Unternehmen mit mehr als 3 000 Mitarbeitern Beschränkungen gelten.
  • Bis zu 5 % können für öffentliche Unternehmen und Einrichtungen verwendet werden, die im Gesundheitswesen oder der medizinischen Forschung aktiv sind oder die wichtige Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Gesundheitskrise erbringen.
  • Bis zu 7 % der Fondsmittel werden als Risiko- und Wachstumskapital sowie Venture Debt bereitgestellt.

Worin besteht die Hilfe?

Der EGF stellt der EIB und ihrer Tochtergesellschaft, dem Europäischen Investitionsfonds (EIF), Garantien zur Verfügung, um Verluste aus den erfassten Finanzierungen abzusichern. Durch die Garantien kann die EIB-Gruppe ihre bestehenden Produkte in größerem Umfang lokalen Banken und anderen Finanzintermediären zur Verfügung stellen und Teile ihrer Portfolios sichern. Dank des frei gewordenen Kapitals können die Intermediäre dann wieder neue Finanzierungen vergeben.

Informationen über andere EIB-Programme finden Sie hier.

Von wem können Unternehmen die Beihilfe erhalten?

Der Großteil der Finanzierungen wird über Finanzintermediäre in allen EU-Ländern zur Verfügung gestellt, d.h. entweder über Geschäftsbanken oder nationale Förderinstitutionen (wie die KfW oder die Förderbanken der Bundesländer). Unternehmen können Anträge bei den beteiligten Banken und Intermediären stellen. Die EIB wird in Kürze eine Liste mit zugelassenen Finanzintermediären für den EGF veröffentlichen. Direktfinanzierungen durch die EIB sind nur möglich für innovative und wachstumsstarke Unternehmen und Gesundheitseinrichtungen des öffentlichen Sektors. Der EGF ist zunächst bis Ende 2021 angelegt.

Ist eine Anmeldung bei der EU-Kommission notwendig?

Nein.

* Zum Beispiel ist eine GmbH u.a. ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS), wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge von Verlusten verlorengegangen ist. Handelt es sich bei der GmbH um ein KMU gelten besondere Regeln.

** Dies sind Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz EUR 10 Mio. nicht übersteigt.

In unserer Blogreihe „Coronavirus: Schutzschirm für die deutsche Wirtschaft″ informieren wir Sie über die getroffenen Hilfsmaßnahmen, deren Wirksamkeit und die sonst zu berücksichtigenden unternehmerischen „Stolpersteine″, die das Coronavirus mit sich gebracht hat. Bisher erfolgt sind Beiträge zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und wie dies bei M&A-Transaktionen hilft, zum  CoVInsAG, zum Kurzarbeitergeld und der Kurzarbeitergeldverordnung sowie den Auswirkungen auf Kreditverträge. Es folgten Beiträge zu den steuerlichen Auswirkungen, zur EU-Beihilfemöglichkeiten, zum Schutz vor Kündigungen von Wohn- und Geschäftsräumen und Mietverhältnissen allgemein sowie zum Wirtschaftsstabilisierungsfond und damit verbundenen, offenen Fragen zum WSF. Weiter beschäftigten wir uns mit dem Erlass des BMI zu bauvertraglichen Fragen, mit Finanzhilfen für Unternehmen, den Fördermöglichkeiten und mit den steuerliche Maßnahmen, mit Cash-Pooling und dem Gesetz zum Darlehensnehmerschutz sowie den alternativen Wegen zur Abhaltung von Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsratssitzungen.


Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center auf unserer Website. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und zu den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie unser CMS Response Team jederzeit gerne an.

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