14. Januar 2019
Kündigung Risikoträger
Arbeitsrecht

Kündigungsschutz für hochbezahlte Bankangestellte adé? Vom Bestandsschutz zum Abfindungsschutz

Lange hat die Bundesregierung auf sich warten lassen, aber nun liegt ein Gesetzentwurf zur erleichterten Kündigung von sog. Risikoträgern vor.

Nachdem das Bundesministerium für Finanzen bereits im November einen Referentenentwurf zum sog. Brexit-Steuerbegleitgesetz vorgelegt hatte, verabschiedete das Bundeskabinett Mitte Dezember nun einen in der Bundesregierung abgestimmten Regierungsentwurf („RegE″) zur Erleichterung der Kündigung von sog. Risikoträgern in bedeutenden Kreditinstituten.

Das Vorhaben war bereits im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD ausdrücklich vereinbart worden, um den Finanzstandort Frankfurt am Main im Zuge des (geplanten) Brexit für Banken attraktiver zu machen. Nach Schätzung der Bundesregierung wird die Zahl der von dieser Regelung betroffenen Risikoträger voraussichtlich 5.000 Mitarbeiter nicht überschreiten.

Begründung für Auflösungsantrag nicht mehr erforderlich

Nach dem RegE bedarf ein sog. Auflösungsantrag für Risikoträger im Kündigungsschutzprozess zukünftig keiner Begründung durch den Arbeitgeber mehr. Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess ist in § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG geregelt. Danach hat das Arbeitsgericht – obwohl es die Kündigung für unwirksam hält – auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung (§ 10 KSchG) zu verurteilen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.

Voraussetzungen für die Anwendung der neuen Regelung sind die folgenden:

  • Es liegt nach § 25n KWG-E ein bedeutendes Institut vor. Bedeutend ist ein Institut in der Regel, wenn nun seine Bilanzsumme zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre im Durchschnitt EUR 15 Mrd. erreicht oder überschritten hat.
  • Es liegt ein Risikoträger vor (§ 1 Abs. 21 KWG-E). Näheres hierzu in unserem Beitrag vom 23. April 2018.
  • Die jährliche fixe Vergütung des Risikoträgers überschreitet das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (im Jahr 2019: EUR 241.200 im Westen/EUR 221.400,00 im Osten).

Bei (kumulativem) Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess den Auflösungsantrag zukünftig nicht mehr damit begründen, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zu erwarten ist, wenn das neue Gesetz kommt (§ 25a Abs. 5a S. 1 KWG-E). Vielmehr könnte die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses dann aufgrund eines schlichten Antrags ohne Begründung erfolgen.

Wichtig ist, dass es bei der Definition eines Risikoträgers nicht auf die Eigenschaft als leitender Angestellter ankommt. Erfasst werden sollen gerade auch solche Risikoträger, die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter oder ähnliche leitende Angestellte sind, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind (§ 14 Abs. 2 S. 1 KSchG).

Neuregelung gilt nicht für Versicherungen

Nach der Begründung zum RegE sollen Versicherungen von den Neuregelungen nicht betroffen sein. Zwar könnten auch Versicherungen eine systemrelevante Bedeutung für die Finanzstabilität haben, allerdings sei der Handlungsrahmen von einzelnen Risikoträgern in Versicherungen wegen der aufsichtsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Eingehung von Risiken regelmäßig deutlich geringer.

Mitteilungspflicht über Status des Risikoträgers

Nach § 25a Abs. 5b S. 3 KWG-E muss der Arbeitgeber den betroffenen Mitarbeitern die Einstufung als Risikoträger mitteilen. Die Begründung zum RegE stellt klar, dass die Mitteilung lediglich klarstellende Wirkung hat und die Risikoträgereigenschaft somit nicht begründet. Das Vorliegen der materiellen Risikoträgereigenschaft könnte somit künftig zum Dreh- und Angelpunkt in Kündigungsschutzverfahren gegen solche Personen werden.

Aus Bestandsschutz wird Abfindungsschutz

Die Änderung des Kündigungsschutzregimes für Risikoträger in bedeutenden Instituten hätte zur Folge, dass die Banken als Arbeitgeber dieser Mitarbeitergruppe kein Weiterbeschäftigungsrisiko mehr trifft. Den betroffenen Arbeitnehmern könnte letztlich unwirksam gekündigt und die Trennung dann mittels Auflösungsantrag gegen Zahlung einer Abfindung durchgesetzt werden. Sie würden somit künftig keinen Bestandsschutz, sondern einen reinen Abfindungsschutz genießen. Da die durch das Gericht festzusetzende Abfindung nach § 10 KSchG der Höhe nach gedeckelt ist (maximal 18 Bruttomonatsverdienste, wenn der Arbeitnehmer 55 Jahre alt ist und 20 Jahre im Unternehmen war), würde das Trennungs- bzw. Abfindungsrisiko für Kreditinstitute – anders als nach bisheriger Rechtslage – kalkulierbar (zur Praxis der Gerichte bei der Berechnung der Abfindung).

Auswirkungen auf bereits heute in Deutschland ansässige Banken

Interessant sind Auswirkungen auf bereits in Deutschland ansässige Banken. Entgegen dem eigentlichen Zweck des Gesetzes, nämlich in London ansässige Banken im Zuge des Brexits nach Frankfurt zu locken, wird auch für die Risikoträger dieser Banken der Kündigungsschutz gelockert. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die bereits jetzt Risikoträger sind (mit der Einschränkung der zeitlichen Anwendbarkeit der Neuregelung, s.u.).

Einerseits ist diese Lockerung sicherlich vorteilhaft für die Kreditinstitute, andererseits aber bringt sie auch Probleme im Hinblick auf die Attraktivität einer Stellung als Risikoträger mit sich. Ob Arbeitnehmer nach wie vor bereit sind, eine solche Stellung für ihren Arbeitgeber unter Inkaufnahme der Einbußen beim Kündigungsschutz auszufüllen, wird sich zeigen.

Neuregelung gilt erst für ab 29. November 2019 zugegangene Kündigungen

Die Neuregelung des § 25a Abs. 5a KWG-E soll erstmals für Kündigungen anzuwenden sein, die nach Ablauf von acht Monaten nach dem Inkrafttreten des Brexit-Steuerbegleitgesetzes am 29. März 2019 zugehen. Unter Zugrundelegung der allgemeinen Fristenregelungen des BGB dürfte die Regelung somit erst für Kündigungen gelten, die ab dem 29. November 2019 zugehen.

Über die weiteren Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren halten wir Sie auf dem Laufenden!

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