Mit den neuen Formularen für eine Massenentlassungsanzeige ging die Bundesagentur für Arbeit über die Anforderungen des KSchG hinaus. Nun bessert sie nach.
In unserem letzten Beitrag zu den Formularen der Bundesagentur für Arbeit (BA) für eine Massenentlassungsanzeige wiesen wir noch – etwas süffisant – auf die Frage hin, ob ein Arbeitnehmer im Klavier- und Cembalobau nun eine fachlich ausgerichtete Tätigkeit oder doch eher eine komplexe Spezialistentätigkeit ausübt.
Solche Unterscheidungen werden in der neuen Fassung der Massenentlassungsanzeige der BA nicht mehr gefordert. Auch bei den anderen von uns genannten Mängeln besserte die BA nach.
Massenentlassungsanzeige – Berufsgruppen statt Berufsklassen
Zwischenzeitlich forderte das Formular der BA eine Einordnung in eine von mehr als 2000 Berufsklassen. Dadurch wurden die Unterscheidungen sehr kleinteilig, wie das eingangs gemachte Beispiel belegt. Die Angabe sollte über einen 5-stelligen Zahlenschlüssel erfolgen.
In dem Formular der BA wird nun deutlich gemacht, dass die Angabe der Berufsgruppe ausreicht. So legt es auch § 17 KSchG fest. Die immerhin noch 144 verschiedenen Berufsgruppen werden durch 3-stellige Zahlenschlüssel angegeben. Die BA weist nur noch darauf hin, dass die Angabe der Berufsklasse durch den 5-stelligen Zahlenschlüssel die Vermittlungstätigkeit der Agentur für Arbeit erleichtere.
Die 3-stelligen bzw. 5-stelligen Zahlenschlüssel finden Sie hier.
Kündigungsdatum und Kündigungsfrist – nun reicht die Angabe des Zeitraums
Das Formular forderte zwischenzeitlich zudem die Angabe von Kündigungsdatum und Kündigungsfrist. Nun reicht es aus, den Zeitraum zu benennen, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen. So ist es auch in § 17 KSchG geregelt.
Zur Beschleunigung des Anzeigeverfahrens bittet die BA um die Angabe, ob Arbeitnehmer mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist von weniger als zwei Monaten betroffen sind. Die BA stellt allerdings sogleich klar, dass es sich dabei um keine verpflichtende Angabe handelt.
Massenentlassungen nach § 17 KSchG – Anzeigepflicht
Das Formular der BA forderte schließlich auch die Angabe, wie vielen Arbeitnehmern gekündigt werden soll. Diese Formulierung und auch die Erläuterung hierzu waren bislang unpräzise. Bei Entlassungen nach § 17 KSchG ist jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen, die durch den Arbeitgeber veranlasst ist.
Neben Kündigungen des Arbeitgebers fallen darunter auch vom Arbeitgeber veranlasste Eigenkündigungen und Aufhebungsverträge. Dies wird nunmehr in den Erläuterungen zur Massenentlassungsanzeige deutlich gemacht.
Zeitarbeitnehmer sind bei den Schwellenwerten nach § 17 KSchG allerdings nicht mitzuzählen.
Änderungen bedeuten weniger Aufwand und mehr Rechtssicherheit
Die BA hat schnell und wirksam auf Mängel in ihrem Formular reagiert. Das Formular ist nunmehr besser auf die Anforderungen des § 17 KSchG abgestimmt. Damit führen die neuen Formulare aus Unternehmenssicht zu weniger Aufwand und mehr Rechtssicherheit.