26. März 2019
Massenentlassungsanzeige Fehler
Arbeitsrecht

Massenentlassungsanzeige: Nicht jeder Fehler schadet

Eine korrekte Massenentlassungsanzeige einzureichen wird immer schwieriger. Die Rechtsprechung erhöht die Anforderungen laufend.

Massenentlassungsanzeigen werden, gerade im Falle einer (drohenden) Insolvenz, oft unter Zeitdruck abgegeben. Dabei können Fehler passieren. Zwar sollten sie möglichst vermieden werden. Aber auch wenn dies einmal nicht gelingt, müssen nicht alle Kündigungen neu ausgesprochen werden.

Denn nicht jede falsche Angabe in der Massenentlassungsanzeige führt zur Unwirksamkeit der Kündigungen. Dies hat das LAG Düsseldorf (Urteil vom 17. Oktober 2018 – 1 Sa 337/18) noch einmal bestätigt. Die Entscheidung betraf die Air-Berlin-Insolvenz. Ein Pilot hatte sich gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gewehrt.

Falsche Zahl, falscher Beruf

Da die Piloten eine eigene Personalvertretung hatten, war Air Berlin davon ausgegangen, dass diese Berufsgruppe einen eigenständigen Betrieb bildete. Deshalb war in der Massenentlassungsanzeige bei der Anzahl der beabsichtigten Entlassungen, obwohl der Betrieb vollständig stillgelegt wurde, nicht die Gesamtzahl aller Arbeitnehmer, sondern nur die Gesamtzahl der Piloten angegeben worden. Darüber hinaus war als Berufsbezeichnung statt „Piloten“ irrtümlich „Schiffskapitäne“ angegeben worden.

Falschbezeichnung in Massenentlassungsanzeige unschädlich

Trotz dieser Fehler hielt das LAG Düsseldorf die Massenentlassungsanzeige im Falle des Piloten für ordnungsgemäß. Die falsche Berufsbezeichnung sei unschädlich. Immerhin war aufgrund der Angabe „Air Berlin“ für jedermann erkennbar, dass es sich nicht um Kapitäne zur See handeln konnte.

Keine Auswirkungen der unrichtigen Arbeitnehmerzahl

Auch der zweite Fehler war jedenfalls im Falle des Piloten unschädlich. Zwar war in der Massenentlassungsanzeige nicht angegeben worden, dass auch alle anderen Arbeitnehmer (insbesondere das Kabinen- und Bodenpersonal) entlassen werden sollten. Auf diesen Fehler könnten sich, so das LAG, aber zumindest die Piloten nicht berufen, weil ihnen durch die falsche Angabe kein Nachteil entstanden sei. Denn darauf, dass ihre Arbeitsverhältnisse beendet werden sollten, hatte die Massenentlassungsanzeige ausdrücklich hingewiesen.

Bei Massenentlassungsanzeigen ist trotzdem Vorsicht geboten

Im Falle des Piloten konnte die Arbeitgeberin also aufatmen. Die Kündigung wurde trotz der Fehler in der Massenentlassungsanzeige sowohl vom Arbeits- als auch vom Landesarbeitsgericht für wirksam erachtet. Der Fall ist ein Beispiel dafür, dass nicht jede falsche Angabe in der Massenentlassungsanzeige schadet.

Gleichwohl bedeutet dies für Arbeitgeber keinen „Freifahrtschein″. Sie sollten unbedingt ihr Augenmerk darauf richten, dass die Massenentlassungsanzeige richtig und vollständig ist und bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht wird. Denn Fehler und Ungenauigkeiten können schnell zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen. Besteht in einem Betrieb ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber vor einer Massenentlassung außerdem ein so genanntes Konsultationsverfahren durchführen (§ 17 Abs. 2 KSchG).

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