8. März 2013
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Arbeitsrecht

Sex sells – auch im Arbeitsrecht

Ein Zeitungsartikel bzw. ein Foto von diesem im Internet sorgt (mal wieder) für Wirbel: Darin wird über eine Entscheidung des ArbG München berichtet, nach der einmaliger Gruppensex von Beschäftigten während der Arbeitspause keinen Kündigungsgrund darstellen soll. Der Sachverhalt, der zur Kündigung führte, ist an sich schon außergewöhnlich und hat ein gewisses „Geschmäckle“. Besondere Brisanz erlangt dieser aber vor dem Hintergrund, dass die betroffenen Beschäftigten bei dem katholischen Bildungswerk Ebersberg angestellt gewesen sein sollen.

Die Süddeutsche Zeitung schrieb zunächst, dass man sich beim ArbG München an ein solches Verfahren nicht erinnern könne. Ein entsprechendes Urteil sei „nicht auffindbar“. Also alles Lug und Trug – gar eine Zeitungsente. Mitnichten, wie eine vertiefte Recherche der Süddeutschen ergab: Ein Mitarbeiter konnte sich an den Fall erinnern. Dieser spielte aber nicht in der Gegenwart, sondern bereits im Jahr 1982 – also im vordigitalen Zeitalter, so dass die Archivsuche zunächst erfolglos blieb. Tatsächlich hat die Süddeutsche Zeitung seinerzeit über das Verfahren berichtet.

Was kann man daraus lernen? Zum einen ist das Arbeitsrecht spannend, vielseitig, außergewöhnlich und steht „mitten im Leben″. Zum anderen zeigt der Vorgang aber auch, dass Maschinen in ihren Kapazitäten begrenzt sind!

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