3. August 2018
Tarifvertrag Überlassungshöchstdauer Elektrohandwerk
Arbeitsrecht

Tarifvertrag zur Verlängerung der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer für das Elektrohandwerk

Nach dem TV LeiZ ist inzwischen ein weiterer Tarifvertrag zur Verlängerung der Überlassungshöchstdauer geschlossen worden, nämlich für das Elektrohandwerk.

Bekanntermaßen sieht der für die einzelnen Tarifbezirke jeweils zwischen dem zuständigen Arbeitgeberverband Metall und der IG Metall abgeschlossene TV LeiZ für die Metall- und Elektroindustrie eine Verlängerung der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer von 18 auf bis zu 48 (!) Monate vor.

Verlängerung der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer

Inzwischen ist ein weiterer Flächentarifvertrag abgeschlossen worden – und zwar von dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke und der CGM („Tarifvertrag zur Regelung der Zeitarbeit in den Elektrohandwerken″ vom 16. Mai 2018). Darin ist u.a. vorgesehen, dass Elektrohandwerksunternehmen zur Sicherstellung einer personalen Kontinuität beim Fremdpersonaleinsatz aufgrund des genannten Tarifvertrages von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer abweichen können. Die Entleihdauer kann dabei bis zu 30 Monate, aufgrund betrieblicher und entsprechend dokumentierter Absprachen auch bis zu 36 Monate betragen (§ 2 Nr. 3).

Der Tarifvertrag gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland (mit Ausnahme der Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz) und fachlich für alle Betriebe der Elektrohandwerke, die selbst oder deren Innung den regional zuständigen Tarifvertragsverbänden der Elektrohandwerke angehören. Dieser ist mit Wirkung zum 1. Juli 2018 in Kraft getreten.

Geltung der tariflichen Überlassungshöchstdauer

Der Tarifvertrag ist so zu verstehen, dass in allen tarifgebundenen Betrieben des Elektrohandwerks – unter Berücksichtigung des räumlichen Geltungsbereichs – ohne weiteres Zutun eine Überlassungshöchstdauer von 30 Monaten gilt. Diese kann durch eine Betriebsvereinbarung auf bis zu 36 Monate verlängert werden.

Nicht tarifgebundene Betriebe des Elektrohandwerks können diesen Tarifvertrag und die darin vorgesehene Überlassungshöchstdauer von 30 Monaten durch eine Betriebsvereinbarung übernehmen und sogar über die genannte tarifliche Öffnungsklausel im Einvernehmen mit dem Betriebsrat auf 36 Monate verlängern.

Nicht tarifgebundene Betriebe ohne Betriebsrat können sich diesen Tarifvertrag nicht zu Nutze machen. Bei diesen verbleibt es bei der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten; dies gilt – trotz einer etwaigen Tarifbindung – im Übrigen auch bei Betrieben des Elektrohandwerks in Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz (mangels Einschlägigkeit des räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages).

Keine Zweifel an Wirksamkeit des Tarifvertrags mangels Tariffähigkeit

Zweifel an der Wirksamkeit des Tarifvertrages bestehen nicht. Zwar ist die CGM dem „christlichen Lager″ der Gewerkschaften zuzuordnen und nicht im DGB organisiert, deren Tariffähigkeit ist zuletzt aber im Jahr 2006 ausdrücklich vom BAG bestätigt worden (vgl. Beschl. v. 28. März 2006 – 1 ABR 58/04). Gründe, warum sich an dieser Bewertung etwas geändert haben sollte, sind nicht ersichtlich.

Die weiteren Einzelheiten entnehmen Sie unserer September-Ausgabe des „Infobriefs Zeitarbeit“, in dem wir jeden Monat über aktuelle Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informieren. Sollten Sie Interesse haben, diesen kostenfrei zu beziehen, schreiben Sie uns bitte eine kurze E-Mail (alexander.bissels@cms-hs.comoder kira.falter@cms-hs.com).

Auf Anfrage stellen wir Ihnen den betreffenden Tarifvertrag gerne im Volltext zur Verfügung.

Tags: Elektrohandwerk Metallindustrie Tarifvertrag Überlassungshöchstdauer