12. März 2013
Arbeitsrecht Service

Urlaubsanspruch trotz langer Krankheit

Update Arbeitsrecht - NEUReisen, Ferien, Urlaub – des Deutschen liebstes Kind hat viele Namen. Und löst regelmäßig Konflikte aus, gerade in Unternehmen. Für Zündstoff sorgte in diesem Zusammenhang auch der Europäische Gerichtshof (EuGH). In seiner berühmten „Schultz-Hoff-Entscheidung“ krempelte der EuGH im Jahre 2009 die Arbeitsrechtsprechung gehörig um.

Das Europäische Gericht urteilte, dass langzeiterkrankte Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch auch dann behalten, wenn das Kalenderjahr und drei Übergangsmonate abgelaufen sind. Entgegen der bis dahin geltenden Praxis in Deutschland verfällt seit dieser bahnbrechenden Entscheidung weder der Urlaubsanspruch selbst noch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Dies führt zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen für die Firmen. Mittlerweile hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Vorgaben des EuGH umgesetzt und zu vielen weiteren Einzelfragen detailliert Stellung genommen. Im Schwerpunktbeitrag unseres „Updates Arbeitsrecht“ gehen wir auf die wichtigsten Fragen ausführlich ein.

In weiteren Update-Artikeln beschäftigen sich die Anwälte des CMS-Fachbereichs Arbeitsrecht mit dem Thema „Diskriminierung im Arbeitsleben“. So steht erstmalig ein Trainee-Programm im Fokus des BAG. Ein 36-Jähriger hatte auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung geklagt, nachdem ihm eine Traineestelle in einem Krankenhaus versagt wurde. Zu Recht? Das Für und Wider erörtern unsere Autoren.

Zeitarbeit ist nicht nur weit verbreitet, sondern auch durch ein Wirrwarr in der Rechtsprechung gekennzeichnet. Allein das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg traf in einer ähnlichen Sache zwei völlig gegenläufige Entscheidungen. Worum es im Einzelnen ging und mehr zum Rechtsprechungschaos erfahren Sie im Artikel zum Thema „Arbeitnehmerüberlassung“.

Inhalt

// Editorial

// Schwerpunkt

// Rechtsprechung

Arbeitsvertragsrecht

Betriebsverfassungsrecht

Arbeitnehmerüberlassung

Kurz notiert

// Sonstiges

Tags: Diskriminierung Urlaubsanspruch Zeitarbeit