18. Mai 2017
Zeitarbeitnehmer Zugang Gemeinschaftseinrichtungen
Arbeitsrecht

Zugang des Zeitarbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen: Schadensersatz!?

Auch Zeitarbeitnehmern muss der Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten gewährt werden. Darunter fällt nicht der Dienstwagen oder Essenszuschuss.

Der Kunde muss dem Zeitarbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen, in dem der Zeitarbeitnehmer seine Arbeitsleitung erbringt, unter den gleichen Bedingungen gewähren wie vergleichbaren Mitarbeitern in dem Betrieb. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn sachliche Gründen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Gemeinschaftseinrichtungen oder -dienste sind gemäß § 13b AÜG insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel. Mit den Konsequenzen der Verletzung des § 13b AÜG musste sich das Hessische LAG befassen (Urteil v. 09.09.2016 – 10 Sa 474/16).

Essenszuschuss und Dienstwagen sind keine „Gemeinschaftseinrichtung“

Der klagende Zeitarbeitnehmer verlangt von dem Einsatzunternehmen Schadensersatz wegen der Verletzung von § 13b AÜG in Form der Nichtgewährung eines Essenszuschusses und der fehlenden Bereitstellung eines Dienstwagens. Andere vergleichbare Stammbeschäftige hätten diesen auch privat nutzen dürfen.

Das Hessische LAG hat die gegen die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung gerichtete Berufung des Zeitarbeitnehmers zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt noch die vom Kläger vertretene Ansicht, dass der Kunde im Falle einer Verletzung der Verpflichtung nach § 13b AÜG unter Umständen Schadensersatz zu leisten habe.

Zwischen dem überlassenen Arbeitnehmer und dem Kunden bestehe zwar keine vertragliche Beziehung, gleichwohl aber eine durch das Überlassungsverhältnis begründete Sonderverbindung, die Grundlage eines Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1 BGB sein könne. Darüber hinaus sei § 13b AÜG als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Jedoch seien weder der Essenszuschuss noch die Gewährung eines Firmenwagens als „Gemeinschaftseinrichtung″ oder „Gemeinschaftsdienst″ i.S.d. § 13b AÜG anzusehen.

Keine Gemeinschaftseinrichtung bei Sachbezügen mit Entgeltcharakter

Eine „Einrichtung“ setze eine Institutionalisierung und Organisation voraus. Der Arbeitgeber müsse eine gewisse Ausstattung – beweglicher oder unbeweglicher Sachen – zur Verfügung stellen. Bloß einmalige Umstände müssten ebenfalls außen vor bleiben. Weiter müsse die Leistung der „Gemeinschaft“ zur Verfügung gestellt werden, das heißt der gesamten Belegschaft oder zumindest einer größeren, nach abstrakten Merkmalen festgelegten Anzahl von Arbeitnehmern. Typischer Beispielsfall sei die Nutzung einer Kantine oder des Betriebskindergartens. Keine „Gemeinschaftseinrichtung“ in diesem Sinne sei hingegen anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern einen Sachbezug gewähre, der Entgeltcharakter habe und der Einkommenssteuer unterliege.

Essenszuschüsse und Dienstwagen sind regelmäßig Gegenleistung für die Arbeitsleistung

Mangels gegenständlicher Einrichtung seien deshalb Essenszuschüsse nicht von dem Begriff der Gemeinschaftseinrichtung gedeckt. Gleiches gelte für die Bereitstellung von Dienstwagen. Zwar bedürfe es hierbei einer gewissen Verwaltung und Organisation. Die Überlassung eines Dienstwagens geschehe aber in der Praxis regelmäßig auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in der der Fahrzeugtyp, die Laufleistung, die Frage der Besteuerung etc. näher geregelt würden.

Die Gewährung sei regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und stehe deshalb im synallagmatischen Hauptleistungsverhältnis. Dieser Zusammenhang verdeutliche, dass ein „Zugang″ zu einem Dienstwagen ein Arbeitsverhältnis erfordere. Ein solches bestehe aber regelmäßig nicht zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Kunden.

Essenszuschuss und Dienstwagen auch kein „Gemeinschaftsdienst“

Es handele sich bei der Gewährung eines Essenszuschusses oder eines Dienstwagens ebenfalls nicht um die Bereitstellung eines Zugangs zu „Gemeinschaftsdiensten″. Darunter seien alle tatsächlichen Dienst- und Serviceleistungen des Arbeitgebers gegenüber allen oder einer Vielzahl von Arbeitnehmern im Betrieb zu verstehen. Auch hier gelte das zu den Gemeinschaftseinrichtungen ausgeführte entsprechend. Reine Geldleistungen fielen nicht unter den Begriff der Gemeinschaftsdienste.

Kein verpflichtender Zugang zu funktionsäquivalenten Entgeltzahlungen

Teilweise würden in der Literatur Bedenken dahingehend geäußert, dass es nicht einzusehen sei, dass der Kunde für einen Zugang zu der Kantine haften solle, aber nicht für den Zugang zu dem „funktionsäquivalenten“ Essenszuschuss (vgl. Forst, AuR 2010, 97, 100; Hamann, RdA 2011, 321, 337). Dies sei nicht überzeugend.

Bei der Zahlung eines Essenszuschusses handele es sich um eine in der Regel freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers. Die Verpflegung gehöre zum persönlichen Lebensbedarf des Arbeitnehmers. Eine gesetzliche Verpflichtung seitens des Arbeitgebers, Kosten für das Essen ganz oder teilweise zu übernehmen, bestehe daher nicht. § 13b AÜG sehe nur den Zugang bei einer bereits bestehenden Kantine vor, nicht eine verpflichtende Zahlung von „funktionsäquivalenten“ Entgeltzahlungen. Ein Essenszuschuss werde im Hinblick auf das Vertragsarbeitsverhältnis gezahlt, sei Teil des Arbeitslohns und nehme am synallagmatischen Austauschverhältnis teil.

Essenzuschuss und Dienstwagen sind auch keine „Sozialeinrichtung“

Soweit teilweise geltend gemacht werde, dass der Begriff der Gemeinschaftseinrichtung in § 13b AÜG mit einer „Sozialeinrichtung″ i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG gleichzusetzen sei (vgl. ErfK/Wank, § 13b AÜG Rn. 1; Ulber, AiB 2011, 351, 356), würde daraus für den vorliegenden Fall nichts anderes folgen.

Denn weder ein Essenzuschuss noch die Bereitstellung eines Dienstwagens erfüllten die Voraussetzungen einer Sozialeinrichtung. Nach der Rechtsprechung des BAG setze eine solche nämlich ein zweckgebundenes Sondervermögen voraus, das der Verwaltung bedürfe. Deshalb liege eine solche nicht vor, wenn Sozialleistungen nach allgemeinen Richtlinien aus laufenden Betriebsmitteln gewährt würden. Dies sei gerade für einen Essenszuschuss vom BAG in dieser Art und Weise entschieden worden (vgl. BAG v. 15.01.1987 – 6 AZR 589/84).

Entscheidung des LAG überzeugt auf ganzer Linie

Die Entscheidung des Hessischen LAG überzeugt. Zunächst geht das Gericht mit der herrschenden Meinung davon aus, dass bei einem Verstoß gegen § 13b AÜG ein Schadensersatzanspruch des Zeitarbeitnehmers gegen den Kunden entstehen kann.

Richtigerweise verlangt das Hessische LAG für eine Gemeinschaftseinrichtung aber sodann eine gewisse „Institutionalisierung″ zur Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 13b AÜG. Die schlichte Gewährung von (insoweit monetären) Leistungen durch den Kunden reiche nicht aus, damit ein Zeitarbeitnehmer die Gleichbehandlung mit insoweit begünstigten (vergleichbaren) Stammbeschäftigten des Kunden verlangen kann.

Zu Gemeinschaftseinrichtungen gehören zum Beispiel Pausen- und Ruheräume, Raucherbereiche, Mitarbeiterküchen, Personalkantinen, Betriebskindergärten, Sportanlagen, Fitnessräume, Betriebsbibliotheken und Parkplätze. Nicht zu den Gemeinschaftseinrichtungen zählen reine Sach- und Geldleistungen, wie Zuschüsse (Fahrt-, Essens- und Mietkostenzuschüsse), Gutscheine (Essens- oder Tankgutscheine) oder Jobtickets. Ebenso nicht erfasst werden eine betriebliche Altersversorgung oder vermögenswirksame Leistungen (vgl. Urban-Crell/Germakowski/Bissels/Hurst, § 13b AÜG Rn. 6 f.).

Unter Gemeinschaftsdienste fallen beispielsweise Rückentraining, Gymnastik, Massagen, Entspannungsübungen, psychologische Betreuung, Mannschaftssport oder andere sportliche Aktivitäten sowie Turniere, die vom Kunden geführt und organisiert angeboten werden. Streitig ist dies z.B. bei Betriebsausflügen und Betriebsfeiern. Aus- und Weiterbildungsangebote des Kunden für die Stammbelegschaft sind kein Gemeinschaftsdienst im Sinne der Vorschrift und können somit vom Zeitarbeitnehmer nicht eingefordert werden (vgl. Urban-Crell/Germakowski/Bissels/Hurst, § 13b AÜG Rn. 8 f.).

Abgrenzung bleibt einzelfallabhängig

Die Abgrenzung kann im Einzelfall – wie die Entscheidung des Hess. LAG zeigt – durchaus streitbefangen sein und wird es – mangels höchstrichterlicher Klärung – auch noch bleiben. Zwar hat das Hessische LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, diese ist jedoch  nicht eingelegt worden (soweit bekannt).

Den Weg nach Erfurt wollte der in beiden Instanzen unterlegene Zeitarbeitnehmer wohl dann doch nicht antreten, so dass die Praxis in diesem Zusammenhang (weiterhin) mit einer gewissen Rechtsunsicherheit wird leben müssen. Die gute Nachricht ist jedoch, dass entsprechende Schadensersatzansprüche – unter Beachtung der wenigen gerichtlichen Entscheidungen, die sich mit der Verletzung von § 13b AÜG befassen – nur in Ausnahmefällen von Zeitarbeitnehmern geltend gemacht bzw. dass Zeitarbeitnehmer in der Regel bei „echten″ Gemeinschaftseinrichtungen/-diensten mit Stammbeschäftigten des Kunden tatsächlich gleichgestellt werden.

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