Wettbewerbliche Eigenart bei Halsketten, Armbändern und Ohrhängern
Das OLG Hamburg hat entscheiden, dass eine bloße Beliebtheit oder weite Verbreitung nicht genüge, um eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart zu begründen.
Das OLG Hamburg hat entscheiden, dass eine bloße Beliebtheit oder weite Verbreitung nicht genüge, um eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart zu begründen.