2. April 2020
Erlaubnisantrag Kryptoverwahrgeschäft BaFin
Banking & Finance

BaFin veröffentlicht Hinweise zum Erlaubnisantrag für das Kryptoverwahrgeschäft

Am 1. April 2020 hat die BaFin ihre Hinweise für Erlaubnisanträge zum Betreiben des Kryptoverwahrgeschäfts veröffentlicht.

Die BaFin stellt in ihren Hinweisen klar, dass es sich auch bei einem Erlaubnisantrag zum Betreiben des Kryptoverwahrgeschäfts um einen „klassischen″ Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes („KWG″) handelt, der vergleichbar mit einem Erlaubnisantrag für Bankgeschäfte oder andere Finanzdienstleistungen ist.

Ein Erlaubnisantrag zum Betreiben des Kryptoverwahrgeschäfts i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG muss insbesondere folgendes enthalten:

  • den Nachweis, dass ausreichendes Anfangskapital in Höhe von mindestens 125.000 Euro vorhanden ist,
  • den Nachweis, dass das Unternehmen sowohl über zuverlässige Inhaber als auch über zuverlässige und fachlich geeignete Geschäftsleiter verfügt,
  • einen Geschäftsplan, der neben Planungen für die Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnung der ersten drei vollen Geschäftsjahre, insbesondere den organisatorischen Aufbau und eine Darstellung der geplanten internen Kontrollverfahren beinhaltet sowie
  • die Darstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation, wobei angesichts des technischen Schwerpunkts der Geschäftstätigkeit ausführliche Angaben zur IT-Strategie und IT-Sicherheit zu machen sind.

Die BaFin erwartet im Rahmen der Darstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation eingehende Angaben zur Ausgestaltung der IT-Systeme und der implementierten IT-Prozesse. Eine angemessene IT-Sicherheit ist wesentlicher Bestandteil einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a KWG und im Rahmen der Darstellung der geplanten internen Kontrollverfahren des Instituts (§ 14 Abs. 7 Nr. 3 AnzV) zu erläutern.

Wie bei jedem anderen Finanzdienstleistungsinstitut sind sowohl die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) als auch die Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT) von einem Kryptoverwahrer zu beachten und bei der Implementierung des Risikomanagements zu berücksichtigen. Dies ist ebenfalls im Rahmen des Erlaubnisantrags bezogen auf die konkrete Geschäftstätigkeit darzulegen.

Die Bilanzierung des Kryptoverwahrers richtet sich nach der RechKredV. Dies ist bereits bei der Erstellung der Plan-Bilanzen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens zu berücksichtigen.

Die konkret einzureichenden Angaben und Nachweise richten sich nach § 32 KWG und den konkretisierenden Vorgaben der Anzeigenverordnung.

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