4. Februar 2021
Sparbuch Auszahlung Kraftloserklärung
Banking & Finance

Das verschwundene Sparbuch

Auch wenn ein Sparbuch für kraftlos erklärt wurde, muss das Kreditinstitut eine erfolgte Auszahlung beweisen.

Ein Urteil des OLG Dresden (Urteil v. 30. Juli 2020 – 8 U 1827/19) liest sich wie ein Krimi. Der Fall ist für Banken und Sparkassen wichtig. Von seinem Ausgang hängt ab, wie gründlich sie künftig den Bundesanzeiger und andere Bekanntmachungsblätter lesen müssen.

1998 waren auf einem Sparbuch DM 100.000

Es geht um ein Sparbuch, auf dem sich beim Tod der Inhaberin 1998 knapp DM 100.000 befanden. Über die Frage, wo das Geld geblieben ist, streitet eine der Erbinnen mit der kontoführenden Sparkasse. Die Sparkasse behauptet, das Guthaben bereits vor vielen Jahren ausgezahlt und das Konto anschließend aufgelöst zu haben. Wer das Geld erhalten habe, könne sie nicht sagen, weil sie zu jedem Konto alle Unterlagen zehn Jahre nach der Auflösung vernichte.

Indizien sprechen für eine Auszahlung der DM 100.000 an den Enkel

Die Kontoinhaberin und ihr Ehemann hatten sich gegenseitig zum Erben eingesetzt. Beim Tode des Letztversterbenden sollten die vier gemeinsamen Töchter erben und der Sohn einer Tochter, also der Enkel, Testamentsvollstrecker sein. Der Ehemann der Kontoinhaberin verstarb zuerst. Der Enkel, zwischenzeitlich Rechtsanwalt geworden, beantragte bei dem Nachlassgericht die Festsetzung seiner Vergütung als Testamentsvollstrecker, was das Gericht ablehnte. Obwohl er somit wusste, dass er auf die Vergütung keinen Anspruch hatte, ließ er sich den Betrag von der Sparkasse vom Girokonto seines Großvaters unter Hinweis auf das Testament, in dem er als Testamentsvollstrecker genannt war, auszahlen.

Beim Tode ihrer Mutter, der Kontoinhaberin, wünschten alle vier Töchter, dass der Enkel nun nicht erneut Testamentsvollstrecker würde. Der Enkel selbst nahm das Amt des Testamentsvollstreckers nach seiner Großmutter zunächst an. Kurz darauf erklärte er aber, gegen die Erteilung eines Erbscheins ohne Testamentsvollstreckungs-Vermerk keine Einwände mehr zu haben. Wenig später zog er nach Südamerika, wo er 2013 verstarb.

Seine Ehefrau kehrte nach Deutschland zurück und berichtete angeblich, ihr verstorbener Mann habe seinerzeit Mandantengelder und auch Gelder aus dem Nachlass seiner Großmutter, der Kontoinhaberin, mit nach Südamerika genommen und teilweise für die Begleichung privater Verbindlichkeiten verwandt. Dies führte zu der Vermutung, dass er sich beim Tode seiner Großmutter von der Sparkasse die DM 100.000 unter Hinweis darauf, dass er im Testament zum Testamentsvollstrecker ernannt worden war, auszahlen ließ, ebenso wie er sich zuvor vom Girokonto seines Großvaters unter Verweis auf das Testament Geld hatte auszahlen lassen.

Andere Indizien sprechen für eine Auszahlung der DM 100.000 an eine der Töchter

Andere Indizien lassen es als möglich erscheinen, dass die Mutter des Testamentsvollstreckers, also die eine Tochter, das Geld erhielt. Sie eröffnete zehn Tage nach dem Tode der Erblasser bei der Sparkasse ein Schließfach. Hierin soll sie das Sparbuch zunächst aufbewahrt haben. In einem früheren Prozess erklärte sie, sie habe von dem Sparbuch gewusst und sei bedroht worden. Bei späteren Vernehmungen verweigerte sie, ebenso wie eine ihrer Schwestern, die Aussage.

Kreditinstitute müssen die bereits erfolgte Auszahlung des Guthabens beweisen

Für Banken und Sparkassen sind solche „Familienangelegenheiten″ misslich. Sie dürfen nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen an jeden Vorleger des Sparbuchs mit befreiender Wirkung leisten, wenn die Kündigungsfrist für das Guthaben eingehalten ist. Behaupten sie, das Guthaben bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt zu haben, müssen sie dies beweisen. Dies ist ständige Rechtsprechung.

Die bislang ergangenen Entscheidungen betrafen aber Fälle, in denen Jahre oder Jahrzehnte nach der letzten Buchung ein Erbe des Kontoinhabers das Original des Sparbuchs vorlegte und die Bank pauschal behauptete, wenn die letzte Buchung so lange zurückliege, sei davon auszugehen, dass das Guthaben längst ausgezahlt und das Konto aufgelöst worden sei. Diesen Einwand ließ der BGH bislang nie gelten (BGH, Urteil v. 4 Juni 2002 – XI ZR 361/01; anders aber z.B. Hanseatisches OLG, Urteil v. 31. Mai 1989 ‒ 5 U 74/89). Dies beruhte auf dem Gedanken, dass sich Kreditinstitute gegen eine doppelte Auszahlung schützen können, indem sie nur gegen Vorlage des Sparbuchs leisten und nach der Auszahlung das Sparbuch entwerten.

Im vorliegenden Fall wurde das Sparbuch für kraftlos erklärt

Der Fall des OLG Dresden ist anders: Die Tochter, die nun von der Sparkasse die DM 100.000 verlangt, kann das Sparbuch nicht vorlegen, weil es unauffindbar ist. Sie hat aber ein Dokument, das dem Sparbuch „ebenbürtig″ ist. Gemeinsam mit ihren drei Schwestern hatte sie vor einigen Jahren das Sparbuch vom zuständigen Amtsgericht für kraftlos erklären lassen. Der damals ergangene Ausschließungsbeschluss hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie das Sparbuch (§ 479 Abs. 1 FamFG). Wer der Sparkasse den Ausschließungsbeschluss vorlegt, hat dieselben Rechte wie der Vorleger des Sparbuchs.

Besonders misslich für die Sparkasse: Das Amtsgericht hatte sie im Aufgebotsverfahren als Antragsgegnerin erfasst, aber vergessen, ihr den Antrag zuzustellen. Wäre die Sparkasse seinerzeit benachrichtigt worden, hätte sie bereits im Aufgebotsverfahren einwenden können, dass sie das Sparguthaben vor vielen Jahren ausgezahlt habe. Der Ausschließungsbeschluss wäre dann vielleicht nicht ergangen (§ 440 FamFG). Jedenfalls hätte die Sparkasse seinerzeit möglicherweise noch Unterlagen gehabt, die die Auszahlung des Guthabens bewiesen hätten.

OLG Dresden: Auch bei Kraftloserklärung muss Kreditinstitut die bereits erfolgte Auszahlung beweisen

Das OLG Dresden maß diesen Umständen keine Bedeutung bei: Es bleibe bei dem Grundsatz, dass Kreditinstitute für ihren Einwand, das Sparguthaben bereits ausgezahlt zu haben, die volle Beweislast trügen, selbst wenn die behauptete Auszahlung viele Jahre zurückliege. Dies gelte auch, wenn der Anspruchsteller nicht das Sparbuch, sondern einen Ausschließungsbeschluss vorlege. Zwar sei es möglich, dass das Guthaben ausgezahlt und das Sparbuch anschließend vernichtet worden sei. Gegen das Risiko, das Guthaben zweimal auszuzahlen, könnten sich Banken und Sparkassen aber dadurch schützen, dass sie bereits im Aufgebotsverfahren vortrügen, das Konto sei längst aufgelöst.

Dass im vorliegenden Fall das Amtsgericht vergessen habe, der Sparkasse den Antrag auf Kraftloserklärung zuzuleiten, ändere hieran nichts. Das Aufgebot sei ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, nämlich durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Hätte die Sparkasse den Bundesanzeiger gelesen, hätte sie von der beabsichtigten Kraftloserklärung erfahren.

OLG Dresden ließ Revision zum BGH zu

Weil es der Frage, ob von Banken und Sparkassen die permanente Lektüre des Bundesanzeigers erwartet werden kann, grundsätzliche Bedeutung beimaß, ließ das OLG Dresden die Revision zu. Die beklagte Sparkasse hat sie beim BGH (Az.: XI ZR 380/20) eingelegt. Voraussichtlich noch in diesem Jahr wird der XI. Zivilsenat über sie entscheiden.

Weist der BGH die Revision zurück, ist § 483 Satz 2 FamFG wichtig: Die Landesgesetze können bestimmen, dass das Aufgebot nicht im Bundesanzeiger, sondern in anderen Bekanntmachungsblättern erfolgt. Schlimmstenfalls müssen Banken und Sparkassen dann eine Vielzahl von Zeitungen aufmerksam studieren.

Tags: Auszahlung Bank Kraftloserklärung Kreditinstitut Sparbuch