Mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II kommt es auch zu Änderungen im GwG, die neue Pflichten insbesondere für Institute und Notare nach sich ziehen.
Kurz vor Jahreswechsel ist am 28. Dezember 2022 das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SDG II) größtenteils in Kraft getreten. Vornehmlicher Gesetzeszweck sind strukturelle Verbesserungen für die Sanktionsdurchsetzung in Deutschland. Die Kernregelungen des Nachfolgers des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes I, das Ende Mai 2022 in Kraft getreten war, sind die Einrichtung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die Schaffung eines Verwaltungsverfahrens zur Ermittlung von Vermögen sanktionierter Personen und Gesellschaften sowie die Einführung eines Registers für Vermögenswerte sanktionierter Personen und Gesellschaften.
Daneben beinhaltet das SDG II jedoch auch zahlreiche Änderungen im Geldwäschegesetz, die im Folgenden näher betrachtet werden.
Verknüpfung von Immobiliendaten mit dem Transparenzregister
Zukünftig werden Immobiliendaten auch über das Transparenzregister eingesehen werden können. Dafür werden bis zum 31. Juli 2023 Grundbuchdaten von den zuständigen Behörden aus dem Grundbuch zu denjenigen Vereinigungen im Transparenzregister überführt, die als Berechtigte von Immobilien im Grundbuch eingetragen sind. Während die Informationen im Transparenzregister zu den wirtschaftlich Berechtigten – nunmehr bei einem berechtigten Interesse – für die Öffentlichkeit einsehbar sind, können die Immobiliendaten nur Behörden und GwG-Verpflichtete, nicht aber die breite Öffentlichkeit, einsehen.
Flankiert wird die Einführung von immobilienbezogenen Daten in das Transparenzregister durch eine Unstimmigkeitsmeldepflicht für KWG- und ZAG-Institute, Versicherungsunternehmen sowie Notare und Behörden. In Anlehnung an die bisherige Unstimmigkeitsmeldepflicht müssen diese Verpflichtetengruppen Abweichungen unverzüglich melden, die sie zwischen den Angaben über die Immobilien, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über Immobilien feststellen.
Nutzbarmachung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten
Bereits nach bisheriger Rechtslage durfte der Bundesanzeiger Verlag GmbH Namen der Prüfungen von Unstimmigkeitsmeldungen, Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten erstellen. Nach der neuen Gesetzeslage werden diese Übersichten künftig an Behörden und Verpflichtete, die das Transparenzregister anfragen, sowie die Erstatter von Unstimmigkeitsmeldungen herausgegeben.
Mehr Transparenz bei der Figur des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten
Bei der Eintragung eines fiktiven wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister muss nunmehr zwingend angegeben werden, ob dieser nicht ermittelt werden konnte, weil kein tatsächlicher wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden konnte oder weil nicht genug Informationen vorliegen, die für eine nachvollziehbare Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten erforderlich gewesen wären. Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes musste bei der Eintragung von fiktiven wirtschaftlich Berechtigten diese entsprechende Information dem Transparenzregister mitgeteilt werden. Neu ist, dass einer der zwei Gründe für die Eintragung eines fiktiven wirtschaftlich Berechtigten anfragenden Behörden und Verpflichteten beauskunftet wird.
Barzahlungsverbot bei Immobilientransaktionen
Das SDG II führt zudem ein Barzahlungsverbot bei Immobilientransaktionen ein. Neben Bargeldzahlungen dürfen auch Kryptowerte sowie Gold, Silber und Edelsteine nicht mehr für die Kaufpreiszahlung verwendet werden. Die Parteien müssen die Zahlung auf anderem Wege nachweisen. Dem involvierten Notar obliegt die Pflicht zur Überprüfung, dass die Zahlung auf anderem Wege erfolgt. Durchgesetzt wird das Barzahlungsverbot bei Immobilientransaktionen dadurch, dass die Eintragungen in das Grundbuch künftig nur noch durch einen Notar vorgenommen werden dürfen (§ 13 GBO n.F.). Sofern die Parteien keinen Nachweis über die Zahlung auf anderem Wege erbracht haben, dürfen Notare keine Grundbucheintragungen mehr veranlassen.
Mitteilungspflicht von Vereinigungen mit Sitz im Ausland, die Immobilieneigentum in Deutschland halten
Schließlich sieht das SDG II vor, dass sich alle Vereinigungen mit Sitz im Ausland, die Immobilieneigentum in Deutschland halten, in das Transparenzregister eintragen müssen, sofern sie nicht in einem anderen EU-Transparenzregister bereits eingetragen sind. Die Neuregelung dehnt die Eintragungspflicht auf Bestandsfälle aus, da die Eintragungspflicht für ausländische Gesellschaften, die Immobilieneigentum in Deutschland erwerben, bisher nur für Neuerwerbsfälle galt.
Verschärfung des Geldwäscherechts schreitet voran
Das SDG II und die Gesetzesänderungen im GwG sind im Lichte des sog. Lindner-Plans aus Sommer 2022 zu sehen, als Bundesfinanzminister Lindner u.a. für die Vernetzung von verschiedenen Registerinformationen schnelle Interimslösungen ankündigte. Ein halbes Jahr später sind die gesetzlichen Grundlagen dafür gelegt. Die Gesetzesänderungen im GwG folgen dem allgemeinen Trend in der deutschen und internationalen Geldwäscheprävention, für mehr Transparenz zu sorgen und die Verwendung von Bargeld zu beschränken.