15. September 2022
September 2022 Update Gewerblicher Rechtsschutz & Kartellrecht
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Neues Update Gewerblicher Rechtsschutz & Kartellrecht

Mit der neuen Ausgabe zum Update Gewerblicher Rechtsschutz und Kartellrecht informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen und gerichtliche Entscheidungen.

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I. Patentrecht

BGH: Kein Rechtsschutzbedürfnis bei einer Klage gegen erloschenes Patent für ein Verfahren zur Gewinnung pluripotenter embryonaler Stammzellen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit Urteil vom 21. Juli 2022 (X ZR 110/21) darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Patent mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden kann, wenn das Patent nicht mehr in Kraft steht. Dies hängt maßgeblich vom Rechtsschutzbedürfnis des Klägers* ab, das in dem vorliegenden Fall einer Klage gegen ein erloschenes Patent für ein Verfahren zur Gewinnung pluripotenter embryonaler Stammzellen verneint wurde. 

Pressemitteilung Nr. 115/2022 des BGH vom 21. Juli 2022; der Volltext des Urteils wurde noch nicht veröffentlicht.

II. Wettbewerbsrecht

1. OLG Schleswig: Keine Irreführung bei der Bezeichnung eines Müllbeutels als „klimaneutral“

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat zu dem Aufdruck „klimaneutral“ neben einem Warenlogo auf einem Haushaltsartikel (in diesem Fall ein Müllbeutel) mit Urteil vom 30. Juni 2022 (6 U 46/21) entschieden, dass diese Werbeaussage nicht den Schluss zulasse, dass das Unternehmen, das den Haushaltsartikel produziert, auch ansonsten ausschließlich klimaneutrale Waren herstelle und Emissionen bei der Produktion gänzlich vermeide. Vielmehr sei dies nur ein Hinweis darauf, dass die Ware, auf der die Behauptung angebracht ist, eine ausgeglichene CO2-Bilanz aufweise. Dies gelte dem OLG zufolge insbesondere dann, wenn außerdem der deutlich sichtbare Hinweis aufzufinden ist, dass die Klimaneutralität mit der Unterstützung von Klimaschutzprojekten erreicht werde, wozu es keiner weiteren Erläuterung zu Art und Umfang der Kompensationsmaßnahmen bedürfe. Eine Irreführung i.S.d. § 5 UWG verneinte das entscheidende Gericht daher.

2. OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung

In seinem Beschluss vom 28. Juni 2022 (6 W 30/22) hat das OLG Frankfurt a.M. eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) als irreführende Werbung eingestuft, wenn es sich dabei um eine von dem Hersteller selbst vergebene UVP handelt, da der Verkehr nicht damit rechne, dass ein Hersteller mit seiner eigenen UVP wirbt. Vielmehr gehe der Verkehr in diesen Fällen hinsichtlich der UPV von einer Empfehlung Dritter aus.

III. Presse- und Äußerungsrecht, allgemeines Persönlichkeitsrecht

1. BGH: Elektronischer Pressespiegel II

In der Entscheidung „Elektronischer Pressespiegel II“ hatte der BGH im Juli über die Reichweite urheberrechtlicher Ansprüche von einer Verwertungsgesellschaft auf Auskunft zu entscheiden. Mit Urteil vom 28. Juli 2022 (I ZR 141/20) hat der BGH in dem vorliegenden Fall einen allgemeinen, auf die Ausforschung der tatsächlichen Grundlagen und Beweismittel für etwaige Ansprüche gerichteten Auskunftsanspruch abgelehnt. 

2. BGH: Sinngemäße Aussagen müssen sich für einen Unterlassungsanspruch aus der in Frage stehenden Äußerung tatsächlich ergeben

Der BGH hat mit Urteil vom 21. Juni 2022 (VI ZR 395/19) entschieden, dass sich für den sog. Verletzungsunterlassungsanspruch in einem äußerungsrechtlichen Rechtsstreit die von dem Kläger bekämpfte Aussage aus der betreffenden Äußerung des Beklagten tatsächlich ergeben müsse, wenn der Kläger nicht gegen die wörtlich wiedergegebene Äußerung, sondern gegen eine Interpretationsmöglichkeit der Äußerung vorgehen möchte.

3. BGH: Zur Berichterstattung über den Tod eines Ehepartners

Bereits im Mai dieses Jahres hatte der BGH zu prüfen, inwieweit die Berichterstattung über die Umstände des Todes der Ehefrau den Ehemann in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. In seinem Urteil vom 17. Mai 2022 (VI ZR 141/21) hat das Gericht darauf hingewiesen, dass dies von den Umständen der Berichterstattung über den Tod einer Person im Einzelfall sowie davon abhänge, ob eine nur mittelbar von den Fernwirkungen belastete Person durch die Berichterstattung eine Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts erlitten habe. 

4. OLG Frankfurt a.M.: Geschäftsbezeichnung nicht ohne Zustimmung der Namensinhaber

In einem Versäumnisurteil vom 7. Juli 2022 (6 U 211/20) hat das OLG Frankfurt a.M. den Inhaber einer Pizzeria verpflichtet, den Namen eines ermordeten Richters weder als Geschäftsbezeichnung noch für die damit zusammenhängende Geschäftstätigkeit in einem Kontext mit Mafia-Bezug zu verwenden. Diesem Versäumnisurteil wurde ausschließlich der Klägervortrag zugrunde gelegt.

Pressemitteilung Nr. 62/2022 des OLG Frankfurt a.M. vom 17. Juli 2022.

IV. Lebens- und Genussmittelwerberecht

1. EuGH: Käse aus Dänemark darf nicht als „Feta“ verkauft werden

Dänemark habe gegen die Verpflichtung verstoßen, eine Verwendung der Bezeichnung „Feta“ für Käse zu unterbinden, der zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt ist, nicht aber gegen die Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit. Zu diesem Ergebnis kam der EuGH mit Urteil vom 14. Juli 2022 (C-159/20), weil die Bezeichnung „Feta“ seit dem Jahr 2022 als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen ist. Daher dürfe die Bezeichnung nur für einen den einschlägigen Produktionsbedingungen entsprechenden Käse mit Ursprung in einem bestimmten geografischen Gebiet in Griechenland verwendet werden.

Pressemitteilung Nr. 125/22 des EuGH vom 14. Juli 2022.

2. OVG Münster: Bezeichnung „Geflügel Salami“ irreführend bei Schweinespeck als Zutat

Wenn eine fertigverpackte Salami neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält, sei die Bezeichnung „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite des Produkts irreführend. Hierdurch entstehe bei dem Verbraucher der falsche Eindruck, die Salami enthalte lediglich Geflügel und nicht das Fleisch anderer Tiere. Das OVG Münster bejahte daher mit Beschluss vom 15. August 2022 (9 A 517/20) eine Irreführung i.S.d. Art. 7 Abs. 1 lit. a) der Lebensmittel-Informationsverordnung (VO [EU] Nr. 1169/2011).

Pressemitteilung des OVG Münster vom 16. August 2022; der Volltext des Beschlusses wurde noch nicht veröffentlicht.

V. Prozessuales und einstweiliger Rechtsschutz

BGH: Verbot der Doppelahndung im Wettbewerbsrecht

Zum Verbot der Doppelahndung im Wettbewerbsrecht hat der BGH in seinem Beschluss vom 21. April 2022 (I ZB 56/21) festgestellt, dass für eine Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO nicht das allein auf Kriminalstrafgesetze anwendbare Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG gelte. Vielmehr gelte das außerstrafrechtliche Doppelahndungsverbot, das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgt und dann verletzt sei, wenn die Gegenstände der früheren und der späteren Ordnungsmittel-Festsetzung in allen Einzelheiten bzgl. Anlass, Ziel und Zweck identisch seien. Ein Verstoß gegen dieses außerstrafrechtliche Doppelahndungsverbot hat der BGH in dem zu entscheidenden Fall verneint.

VI. Kartellrecht

1. EuGH: Bestätigung des Beschlusses der Kommission, mit dem der geplante Zusammenschluss zwischen thyssenkrupp und Tata Steel untersagt wird

Der EuGH hat durch sein Urteil vom 22. Juni 2022 (T-584/19) einen Beschluss der EU-Kommission bestätigt, mit dem diese einen geplanten Zusammenschluss zwischen den Unternehmen thyssenkrupp und Tata Steel untersagte, weil dieser nicht mit dem Binnenmarkt und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vereinbar sei und den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtige.

Pressemitteilung Nr. 110/2022 des EuGH vom 22. Juni 2022.

2. EuGH: Zum Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für LTE-Chipsätze

Für nichtig erklärte der EuGH mit Urteil vom 15. Juni 2022 (T-235/28) hingegen einen Beschluss der EU-Kommission, mit dem diese dem Unternehmen Qualcomm wegen vermeintlichen Missbrauchs einer beherrschenden Weltmarktstellung bei mit dem Standard Long Term Evolution (LTE) kompatiblen Chipsätzen eine Geldbuße von rund EUR 1 Milliarde auferlegte. Die Verteidigungsrechte des Unternehmens seien durch diverse Verfahrensfehler beeinträchtigt worden; auch entkräftete der EuGH die Verhaltensanalyse, welche die EU-Kommission vorgenommen hatte.

Pressemitteilung Nr. 99/2022 des EuGH vom 15. Juni 2022.

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*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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