8. November 2019
Aufklärungspflicht Franchisegeber
Commercial

Aufklärungspflichten des Franchisegebers

Die vorvertragliche Aufklärungspflicht des Franchisegebers umfasst auch realistische und fundierte Angaben zur Rentabilität des Franchisebetriebs.

Die Rechtsprechung leitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben verschiedene vorvertragliche Aufklärungspflichten des Franchisegebers gegenüber dem Franchisenehmer ab. In den vergangenen Jahren haben Gerichte wiederholt klargestellt, dass der Franchisegeber während der Vertragsanbahnung insbesondere über die Rentabilität des geplanten Franchisebetriebs aufklären muss.

Treuepflicht des Franchisegebers

Zwar ist der Franchisegeber kein Existenzgründerberater des potentiellen Franchisenehmers und jeder Vertragspartner trägt das eigene Vertragsrisiko. Die Rechtsprechung vermutet jedoch auf der Seite des Franchisegebers ein überlegenes Wissen über die Chancen und Risiken des Franchisesystems und des jeweils geplanten neuen Franchisebetriebs.

Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben leitet die Rechtsprechung daher die Pflicht des Franchisegebers ab, dem Franchisenehmer hilfreiche Informationen über das Franchisesystems und hierbei auch über die Rentabilität des Franchisesystems zu geben.

Anforderung an die Aufklärung über die Rentabilität

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Angaben über die Rentabilität für den Franchisenehmer von erheblicher Bedeutung für eine Entscheidung beim Abschluss des Franchisevertrags haben. Hierbei stellen die Gerichte klar, dass die Rentabilitätsangaben auf richtiger und sorgfältig ermittelter Datenbasis erfolgen müssen. Dies umfasst insbesondere zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze und muss gerade die etwaigen Besonderheiten des konkret geplanten Standorts berücksichtigen.

Reine Schätzungen der Rentabilität häufig nicht ausreichend

Insbesondere darf die Umsatzdarstellung nicht lediglich auf Basis einer Schätzung erfolgen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 25. Oktober 2013 – I-22 U 62/13). Sofern Rentabilitätsangaben ausnahmsweise nur auf Basis einer Schätzung erfolgen können, muss der Franchisegeber dies laut der Rechtsprechung klar kommunizieren, um seinen Aufklärungspflichten nachzukommen.

Nicht ausreichend soll es gemäß dem OLG Dresden (Urteil v. 18. August 2016 – 10 U 1137/15) ferner sein, wenn die Rentabilitätsangaben lediglich auf einer Hochrechnung auf Basis von Daten erfolgen, die nicht repräsentativ sind. In diesem Fall sei es auch nicht ausreichend, wenn der Franchisegeber ohne hinreichende Erläuterung der Hintergründe schlicht ergänzend erklärt, er übernehme für die Hochrechnung keine Garantie. Auch dieses Urteil zeigt, dass der Franchisegeber möglichst transparent vorgehen sollte.

Risiko eines Schadensersatzanspruchs bei unzureichender Aufklärung des Franchisegebers

Das LG Hamburg (Urteil v. 17. Mai 2018 – 334 O 14/18) stellte in einem weiteren Urteil klar, dass ein Franchisegeber sein Franchisesystem jedenfalls nicht erfolgreicher darstellen darf, als es tatsächlich ist. Als Folge der Verletzung der Aufklärungspflicht muss der Franchisegeber gegenüber dem Franchisenehmer laut dem LG Hamburg alle Vermögensnachteile ausgleichen, die dem Franchisenehmer hierdurch entstanden sind.

Die Verletzung von Aufklärungspflichten kann für den Franchisegeber somit zu empfindlichen Schadensersatzansprüchen führen. Der Franchisegeber kann hierbei insbesondere dazu verpflichtet sein, die Eintrittsgebühr sowie sonstige Gebühren zurückzubezahlen und die etwaigen Aufwendungen des Franchisenehmers zu erstatten.

Praxistipps: Gemeinsames Verständnis zur Rentabilität schriftlich dokumentieren

Die verschiedenen Gerichtsurteile zeigen, dass Franchisegeber bei der Erstellung von Rentabilitätsangaben sorgfältig vorgehen und die jeweiligen Umstände des Einzelfalls bei Prognosen berücksichtigen müssen. Zur Erstellung der Datenbasis für die Rentabilitätsangaben muss der Franchisegeber die tatsächlichen Erfahrungen aus dem Franchisesystem nutzen und realistische Umsatzwerte verwenden. Etwaige Unsicherheiten im Falle von Prognosen müssen dem Franchisenehmer transparent dargelegt werden.

Zur Gewährleistung der Transparenz und der Nachweisbarkeit sollte die Aufklärung des Franchisenehmers durch schriftliche Dokumente erfolgen. Der Franchisegeber sollte sich den Empfang dieser Dokumente und das gemeinsame Verständnis zu den Rentabilitätsangaben schriftlich bestätigen lassen. Dies gilt insbesondere für etwaige Hinweise, falls die Rentabilitätsangaben auf Schätzungen und Hochrechnungen basieren.

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