14. Juli 2015
Ausstieg aus der Eurozone
Commercial

Auswirkungen eines Ausstiegs aus der Eurozone auf Verträge mit Vertragspartnern

Die Diskussionen um den möglichen Grexit haben wachgerüttelt. Wir zeigen auf, was der Ausstieg eines Landes aus dem Euro für Vertragspartner bedeuten kann.

Nach der Volksabstimmung in Griechenland und den schwierigen Verhandlungen der EU Finanzminister auf Grundlage der vielfach als unzureichend angesehenen Reformliste Griechenlands wurde ein (eventuell auch befristeter) Ausstieg Griechenlands aus dem Euro, der so genannte „Grexit″ immer wahrscheinlicher. Dies hätte auch erhebliche Auswirkungen auf bestehende Verträge mit Vertragspartnern in Griechenland.

Nach dem Krisengipfel in Brüssel lässt sich mittlerweile aufatmen. Die Euroländer scheinen sich mit Griechenland geeinigt zu haben. Doch was passiert, wenn ein Land tatsächlich aus dem Euro aussteigen würde? Je nachdem, wie sich der Ausstieg vollzieht, würde entweder der europäische Gesetzgeber oder das jeweilige Land Regeln aufstellen, die festlegen, in welcher Form eine Währungsumstellung bestehender Forderungen erfolgen würde oder inwieweit ein Schuldner die Möglichkeit hätte, in der neuen Währung zu zahlen.

Keine feststehenden Ausstiegsregelungen

Weder liegen bisher Erfahrungen mit dem Austritt aus der europäischen Währungsunion vor, noch sehen der EUV (Vertrag über die Europäische Union) und der AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) sowie die entsprechenden Verordnungen einen solchen vor. Gegenwärtig erscheint von allen denkbaren Ausstiegsvarianten die Änderung des AEUV durch alle Mitgliedstaaten verbunden mit einer Rückstufung eines Landes in die Gruppe der Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung der naheliegende Weg für einen Austritt des jeweiligen Landes aus der Eurozone.

Im Fall einer derartigen Rückstufung in die Gruppe der Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung wäre damit zu rechnen, dass die EU zugleich Regelungen erlässt, die festlegen, wie sich der Austritt auf bestehende Verträge mit Bezug zu dem ausscheidenden Land auswirkt. Wie die rechtlichen Regelungen zum Euroausstieg aussehen werden, lässt sich zwar nur mutmaßen, allerdings erscheint es naheliegend, dass sich der EU-Gesetzgeber an den Regelungen zur Einführung des Euro orientieren wird.

Dies betrifft insbesondere die Frage der Ersetzungsbefugnis des Geldschuldners. Also der Frage, ob der Schuldner der Geldforderung, die von der Währungsumstellung betroffen ist, berechtigt ist, in der Neuwährung anstatt in Euro zahlen darf. So sah beispielsweise die Verordnung über die Einführung des Euro vor, dass der Schuldner einer etwa auf DM lautenden Forderung diese nach Einführung des Euro auch in Euro erfüllen kann. Diese Umstellung dürfte zu einem vom EU-Gesetzgeber festgelegten Zeitpunkt sowie einem ebenfalls von diesem festgelegten Umrechnungskurs erfolgen. Direkt nach der Umstellung dürfte es aber voraussichtlich zu einer massiven Abwertung der Neuwährung gegenüber dem Euro kommen.

In welcher Währung können Schulden bezahlt werden?

Wird aber durch die Regelungen des EU-Gesetzgebers dem jeweiligen Vertragspartner eines deutschen Lieferanten aus dem aussteigenden Land die Möglichkeit eröffnet in der Neuwährung zu bezahlen, so dürfte dies aufgrund der zu erwartenden Abwertung der Neuwährung dazu führen, dass der deutsche Lieferant für die von ihm gelieferte Ware einen geringeren Gegenwert erhält, als eigentlich bei Vertragsschluss vorgesehen war. Dem würde auch eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts nicht entgegenstehen.

Eine Anpassung der vereinbarten Vergütung wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage dürfte ausscheiden. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die Störung nicht vorhersehbar war. Dies wird im Hinblick auf den meist nicht plötzlichen Austritts eines Landes aus der Eurozone kaum behauptet werden können. Hinzu kommt, dass damit zu rechnen ist, dass in den entsprechenden Gesetzen zur Einführung der Neuwährung geregelt wird, dass die Einführung der Neuwährung nicht zur Anpassung oder Auflösung bestehender Verträge berechtigt

Frühzeitig vertragliche Regelungen treffen

Daher empfiehlt es sich, in Verträgen mit Kunden des ausscheidenden Landes (ggf. auch nachträglich noch) entsprechende Regelungen aufzunehmen, um den Risiken eines Austritts aus der Eurozone sowie der zu erwartenden Abwertung einer neuen Währung Rechnung zu tragen.

Möglich wäre, vertraglich ein Anpassungs- oder Lösungsrecht gleich den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage zu vereinbaren, das diesen Fall regelt. Dies setzt aber voraus, dass der EU-Gesetzgeber, wie auch bei Einführung des Euro, den Vertragsparteien gerade diese Freiheit einräumt. Alternativ könnte auch vorgesehen werden, von Anfang an die Vertragsvergütung in Schweizer Franken oder US Dollar zu vereinbaren oder für den Fall des Austritts aus der Eurozone eine Umstellung auf diese Währungen vorzusehen. Schließlich könnte auch vereinbart werden, dass sich der Preis um denjenigen Betrag erhöht, der dem Kaufkraftverlust zwischen Austritt aus der Eurozone und Fälligkeit der Forderung entspricht. Was sich im Einzelfall empfiehlt, hängt vom konkreten Vertrag und der Interessenlage der Parteien ab.

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