Neue Pflichtinformationen zu Gewährleistung und Haltbarkeitsgarantien kommen – mit harmonisierten Labeln, die in Onlineshop und Ladengeschäft deutlich sichtbar sein müssen.
Der EU-Gesetzgeber verpflichtet B2C-Händler* ab dem 27. September 2026, ihre Kunden beim Verkauf von Waren noch besser über das gesetzliche Gewährleistungsrecht (legal guarantee) sowie über etwaige gewerbliche Haltbarkeitsgarantien (commercial guarantee) von Herstellern zu informieren. Hierbei müssen Händler zukünftig auf EU-weit vorgegebene einheitliche Muster, die sog. harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht (harmonisierte Mitteilung) und harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie (harmonisierte Kennzeichnung), zurückgreifen.
Informationspflichten gehen auf EmpCo zurück
Die neuen Informationspflichten sind Teil der der sog. „Empowering Consumers Directive“ (kurz: EmpCo; offiziell: Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen).
Diese enthält nicht nur Ergänzungen der UWG-Richtlinie im Hinblick auf Umweltaussagen (sog. „Green Claims“), sondern sieht auch Änderungen hinsichtlich der in der Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83) geregelten vorvertraglichen Informationspflichten vor. Verbraucher sollen dadurch in die Lage versetzt werden, informierte Kaufentscheidungen zu treffen und so zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten beizutragen.
Layout für harmonisierte Mitteilung und Kennzeichnung festgelegt
Mit Durchführungsverordnung vom 25. September 2025 hat die EU-Kommission die Gestaltung und den Inhalt der harmonisierten Mitteilung und Kennzeichnung nun verbindlich festgelegt und liegt damit im selbst gesetzten Zeitplan.
Regierungsentwurf zur Umsetzung der EmpCo vorgelegt
Die EmpCo muss von den Mitgliedsstaaten bis spätestens zum 27. September 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Bundesregierung hat hierzu am 3. September 2025 den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ vorgelegt, mit dem unter anderem der die Verbraucherrechte-Richtlinie ändernde Teil der EmpCo (richtliniengetreu) in deutsches Recht umgesetzt werden soll.
Die neuen Informationspflichten sollen danach in die Kataloge der vorvertraglichen Informationspflichten für Verbraucherverträge nach Art. 246 und Art. 246a § 1 EGBGB aufgenommen werden.
Kurzüberblick: Die neuen Pflichtinformationen
1. Gesetzliche Gewährleistung
Der Regierungsentwurf sieht vor, dass Händler ihre Kunden vor Vertragsschluss in klarer und verständlicher Weise über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren inklusive seiner wichtigsten Elemente informieren müssen. Zu den wichtigsten Elementen gehört unter anderem die Mindestdauer des gesetzlichen Gewährleistungsrechts von zwei Jahren sowie ein allgemeiner Hinweis, dass diese Mindestdauer nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats der EU (wie etwa in den Niederlanden) auch länger sein kann. Diese Informationen müssen in hervorgehobener Weise und unter Verwendung der folgenden EU-weit harmonisierten Mitteilung bereitgestellt werden:
2. Haltbarkeitsgarantie
Sofern ein Hersteller eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren verspricht und diese Informationen dem Händler (z.B. durch entsprechende Angaben auf der Verpackung der Ware) zur Verfügung stellt, muss dieser dem Verbraucher über die Garantie informieren. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des EuGH kann der Händler nicht mehr selbst entscheiden, ob er mit der Garantie wirbt und er dann entsprechend informieren muss oder nicht.
Die Garantieinformationen müssen in hervorgehobener Weise und unter Verwendung der folgenden EU-weit harmonisierten Kennzeichnung bereitgestellt werden:
Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, kann die Kennzeichnung auch in einem geschachtelten Format angezeigt werden:
Daneben muss der Händler auch hier mittels der harmonisierten Mitteilung auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts hinweisen, um zu verhindern, dass Verbraucher die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie und das gesetzliche Gewährleistungsrecht verwechseln.
Welche Waren sind betroffen?
Betroffen sind zunächst alle „Waren“ im Sinne der Verbraucherrechte-RL, d.h. bewegliche körperliche Gegenstände einschließlich Waren mit digitalen Elementen (wie z.B. Smartphones). Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen (digitale Produkte) besteht weiterhin lediglich die Pflicht, auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts oder das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien hinzuweisen.
Von der Informationspflicht ausgenommen sind (nach deutschem Recht) Verträge, die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden. Im Umkehrschluss dürften daher bei Geschäften des täglichen Lebens, die nicht sofort erfüllt werden (Verträge über Ratenlieferungen oder mit Ratenzahlung sowie Online-Käufe) die gesteigerte Informationspflicht bestehen.
Wo und wie muss der Hinweis platziert werden?
1. Offline (stationärer Handel)
Die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht muss im stationären Handel gut sichtbar im Verkaufsraum, z.B. als auffälliges Plakat an einer Wand im Geschäft bzw. neben dem Kassenschalter ausgestellt werden.
Die harmonisierte Kennzeichnung von gewerblichen Haltbarkeitsgarantien muss produktnah, z.B. direkt auf der Ware oder der Verpackung oder an dem Regal, in dem die Ware platziert wird, angebracht werden.
2. Online (Shop, Marktplatz, App)
Im Onlinehandel muss die harmonisierte Mitteilung als allgemeine Erinnerung auf der Website des Unternehmers, der die Ware verkauft, zur Verfügung gestellt werden. Die harmonisierte Kennzeichnung sollte im Onlineshop direkt neben dem Bild der Ware zu sehen sein.
Risiken bei Nichtbeachtung
Die technische/gestalterische Umsetzung sollte bis spätestens Sommer 2026 abgeschlossen sein, um eine vollständige Compliance zum Stichtag des 27. September 2026 sicherzustellen. Händler sollten daher prüfen, inwieweit die von ihnen vertriebenen Produkte mit einer Herstellergarantie versehen sind und welche Informationen die Hersteller hierzu bereitstellen (z.B. auf der Verpackung, der Gebrauchsanleitung, etc.).
Bei Nichtbeachtung der neuen Informationspflichten (z.B. fehlenden, unzureichenden oder nicht gut sichtbaren Angaben) drohen kostspielige und ressourcenbindende Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerber. Bei Verstößen, die sich in mehreren Mitgliedsstaaten auswirken, kommen zudem empfindliche Bußgelder in Betracht (Art. 246e § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs 2 Nr. 4, § 2 EGBGB).
Auch bei etwaigen Garantien, die nicht für die gesamte Ware und/oder nicht für eine Dauer von mehr als zwei Jahren gelten sollen, besteht eine erhöhte Gefahr der Irreführung. Die EmpCo stellt insofern klar, dass andere Arten gewerblicher Garantien und Kundendienste zwar weiterhin erlaubt sind, Verbraucher hinsichtlich der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie mit vorgeschriebener harmonisierter Kennzeichnung aber nicht verwirren dürfen. Vor diesem Hintergrund sollten daher auch solche Garantien und Kundendienste geprüft werden, die nicht unmittelbar von den Informationspflichten der EmpCo (bzw. des Umsetzungsgesetzes) betroffen sind.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.


