4. Juli 2012
Zinsschranke Russland
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Russische Zinsschranke-Regeln: alte Regeln – neue Trends

Mitte 2011 änderte sich das Herangehen der Gerichte an die Regeln der Zinsschranke in Russland drastisch. Wir geben einen Überblick über die Neuerungen.

Die russischen Zinsschranke-Regeln haben eine lange Geschichte, die seit der Ergänzung des russischen Steuergesetzbuches (SteuerGB) um das Gewinnsteuerkapitel in den frühen 2000er Jahren nachvollziehbar ist.

In ihrer aktuellen Form erschienen die Regeln erst 2006. Von da an bis Mitte 2011 waren Gerichtsverfahren grundsätzlich für Steuerpflichtige günstig, abweichend von zunehmenden negativen Erläuterungen des Finanzministeriums und der Steuerbehörden.

Was ist die Zinsschranke in Russland?

Die russischen Zinsschranke-Regeln werden auf sogenannte kontrollierte Verbindlichkeiten angewendet, nämlich in den Situationen, wenn eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt ist:

  • ein Darlehen wird durch einen ausländischen Gläubiger gewährt, dessen direkte oder indirekte Beteiligung am russischen Schuldner 20 % überschreitet (die indirekte Beteiligung wird als Produkt direkter Beteiligungen ermittelt); oder
  • ein Darlehen wird durch einen russischen Gläubiger gewährt, der eine nahestehende Person zu dem oben genannten ausländischen Gesellschafter (direkte oder indirekte Beteiligung > 20%) des Schuldners ist; oder
  • ein Darlehen wird an den russischen Schuldner durch eine ausländische Gesellschaft gewährt, deren direkte oder indirekte Beteiligung am russischen Schuldnerunternehmen 20 % überschreitet, oder die als Bürge bzw. Garant direkt oder durch verbundene russische Unternehmen für ihre russische nahestehende Person auftritt bzw. den russischen Schuldner auf eine andere Weise sichert.

Wenn die „kontrollierte Verbindlichkeit″ das dreifache Eigenkapital des Darlehensnehmers am letzten Tag jedes Vierteljahres übersteigt (das 12,5-Fache für Gesellschaften, die ausschließlich Bank- oder Leasingaktivitäten ausüben), werden die Zinsen für die entsprechenden Überschreitungsbeträge 3:1 (12.5:1) als gewinnsteuerlich nicht abzugsfähig erfasst. Zusätzlich werden diese Zinsen als Dividende besteuert, d. h. sie unterliegen der 15 %-igen russischen Quellensteuer, die potentiell durch die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) reduziert werden könnte.

Wichtigste neue Entwicklungen: Verweigerung des Diskriminierungsschutzes

Bislang schützten Nichtdiskriminierungsklauseln in DBA vor der Anwendung der Zinsschrankenregeln. Einer der neusten Trends in russischen Gerichtsentscheidungen ist aber jetzt die Ablehnung der Befreiung von der Zinsschranke aufgrund der DBA-Nichtdiskriminierungsbestimmungen.

In vielen russischen DBA sind Nichtdiskriminierungsbestimmungen enthalten, wodurch sichergestellt wird, dass russische Unternehmen, deren Kapital in ausländischer Hand ist, steuerlich nicht schlechter als andere ähnliche russische Unternehmen behandelt werden dürfen. Die russische Gesetzgebung sieht (unter bestimmten Bedingungen) den Vorrang der russischen Doppelbesteuerungsabkommen vor den nationalen steuerrechtlichen Vorschriften vor, sofern diese Abkommen eine günstigere steuerliche Behandlung als entsprechende nationale steuerrechtliche Bestimmungen bieten. Deswegen wurden die genannten Nichtdiskriminierungsbestimmungen durch mehrere russische Steuerpflichtige als Hauptargument bei der Anfechtung der durch die Steuerbehörden geltend gemachten Ansprüche in Bezug auf die Zinsschranke angewendet. Die Gerichte haben traditionell diese Auslegung der Nichtdiskriminierungsbestimmungen (z. B. DBA mit Zypern, Deutschland und mit den Niederlanden) als vorrangig vor den inländischen Einschränkungen der Zinsschranke angesehen.

Neueste Gerichtsentscheidungen erklären nun, die bisherige Anwendung der Nichtdiskriminierungsbestimmungen sei ‚fehlerhaft‘, und wenden die russischen inländischen Zinsschranke-Regeln unabhängig von den Nichtdiskriminierungsbestimmungen im geltenden DBA an. Als Argument wird der Begriff des „ähnlichen russischen Unternehmens“ benutzt: eine Ähnlichkeit soll nach neuer Auffassung nicht zwischen Unternehmen mit ausländischer Beteiligung und solchen ohne ausländische Beteiligung bestehen können.

Einzelne Fälle sind mittlerweile durch das Präsidium des Obersten Arbitragegerichts entschieden worden. Dessen Entscheidung ist trotz der Tatsache, dass russische Gerichtsentscheidungen keinen Präzedenzcharakter haben, Richtlinie für andere Gerichte und wurde in einigen Fällen bereits zitiert.

Die Nichtdiskriminierungsbestimmungen der DBA schützen den Steuerpflichtigen daher nicht mehr zuverlässig vor den russischen inländischen Zinsschranke-Regeln.

Wichtigste letzte Entwicklungen in Russland: Anwendung der Zinsschranke auf Darlehen ausländischer Schwestergesellschaften

Laut dem SteuerGB werden die russischen Zinsschranke-Regeln auf durch ausländische Schwestergesellschaften gewährten oder garantierten Darlehen nicht angewendet, sofern die ausländische Schwestergesellschaft kein direkter oder indirekter Gesellschafter der russischen Darlehensnehmer ist und auch nicht durch eine Garantie eines direkten oder indirekten ausländischen Gesellschafters des russischen Darlehensnehmers oder durch ein russisches mit diesem ausländischen Gesellschafter verbundenes Unternehmen besichert wird.

Bisher schützte daher die Einschaltung einer ausländischen Schwester vor der Anwendung der Zinsschranke-Regeln. Da der Zugang der Gerichte sehr formalistisch ist, war die Gestaltung einfach zu erreichen. Jetzt allerdings scheinen die Gerichte auf eine andere Sichtweise umzuschwenken und eher die wirtschaftliche Substanz der Transaktion zu berücksichtigen. Die Steuerbehörden, wesentlich abweichend von ihrem „Form über Inhalt″-Ansatz, analysieren die wirtschaftlichen Hintergründe der gewählten Gestaltungen und qualifizieren das durch die ausländische Schwestergesellschaft gewählte Darlehen als Darlehen der ausländischen Muttergesellschaft selbst. Dies ist in der russischen Rechtsprechung ein komplett neuer Ansatz.

Die Steuerbehörde argumentiert, dass die Einschaltung einer nahestehenden ausländischen Kapitalgesellschaft ohne wirtschaftliche Gründe rein auf die Vermeidung der russischen Zinsschranke-Regeln zielt. Deswegen behandelt sie die ausländische Schwestergesellschaft lediglich als Vermittler, der ausschließlich für den Erhalt von Steuervorteilen eingesetzt wird, und versagt den Abzug der Zinsen.

Dieser Fall ist bisher ein Einzelfall, mag aber eine neue Tendenz anzeigen. Die Einschaltung ausländischer Schwestergesellschaften zur steuereffizienten Finanzierung der russischen Geschäftstätigkeit kann damit in Zukunft obsolet werden.

Pavel Vasin / Ansprechpartner: Thomas Heidemann

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