30. April 2019
Abtretung Anspruch Verjährung
Dispute Resolution

„Verjährungsfalle“ bei der Abtretung rechtshängiger Ansprüche

Wer seinen Anspruch im laufenden Gerichtsverfahren abtritt und danach untätig bleibt, riskiert die Verjährung des Anspruches.

Das Thema Verjährung ist ein „Evergreen“ und für den Vertreter des Schuldners ein reizvolles Thema um Ansprüche weitestgehend unabhängig von der materiellen Rechtslage abzuwehren. Wie ein Fall aus der Praxis zeigt, gibt es auch bei der Abtretung eines rechtshängigen Anspruches (§ 265 ZPO) für den Kläger Fallstricke.

Falsche Weichenstellung des Klägers

Der Kläger (Insolvenzverwalter) hat Mahnbescheid gegen die spätere Beklagte (unsere Mandantin) erwirkt. Der Mahnantrag wurde am letzten Tag der Verjährungsfrist gestellt. Die Beklagte legte gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein. Nach Abgabe der Sache an das Prozessgericht und damit Eintritt der Rechtshängigkeit setzte das Prozessgericht dem Kläger eine Frist zur Begründung seines Anspruches (§ 697 Abs. 1 S. 1 ZPO). Dieser beantragte eine Fristverlängerung, die gewährt wurde.

Sodann verkaufte der Kläger seinen Anspruch (Insolvenzanfechtungsanspruch) und trat diesen an den Käufer ab. Letzterer verpflichtete sich gegenüber dem Kläger u. a. darauf hinzuwirken, dass der Käufer durch Parteiauswechslung den Rechtsstreit als (neuer) Kläger übernimmt. Der Kläger nahm nach der Abtretung der streitbefangenen Forderung keine Handlungen mehr gegenüber dem Gericht vor. Insbesondere begründete er den Anspruch nicht, sondern ließ die (verlängerte) Frist verstreichen.

Der Käufer begründete den Anspruch fristgemäß und erklärte, die Klage als (neuer) Kläger anstelle des bisherigen Klägers zu übernehmen. Die Anspruchsbegründung wurde (nur) der Beklagten zugestellt. In der Klageerwiderung verweigerte die Beklagte die Zustimmung zur Übernahme des Prozesses auf Klägerseite durch den Käufer. Letzterer hielt die Verweigerung der Zustimmung für unbeachtlich und berief sich auf eine Sachdienlichkeit der Übernahme des Prozesses auf Klägerseite. Sodann stritten Käufer und Beklagte schriftsätzlich über die Wirksamkeit der Übernahme. Währenddessen tat der Kläger nichts.

Rd. neun Monaten nach Klageerwiderung bzw. 12 Monate nach Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist zur Anspruchsbegründung erklärte der Käufer erstmals, er trete dem Rechtsstreit nun doch nur auf Seiten des Klägers als dessen Streithelfer bei. Der Kläger wiederum trug erstmals zur Sache vor. Die Beklagte berief sich auf den Eintritt der Verjährung.

Das Landgericht Erfurt (Urteil vom 11. April 2018 – 8 O 1395/16) folgte dem und wies die Klage wegen des Eintritts der Verjährung als unbegründet ab. Der Kläger legte Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2019 (Az. 2 U 327/18) bestätigte das Oberlandesgericht Jena die landgerichtliche Ansicht (die Parteien verglichen sich indes aus anderen Gründen dennoch).

Was war geschehen? Der Kläger hatte übersehen, dass durch den Übernahmeversuch des Käufers ein weiteres Prozessrechtsverhältnis entstanden und „sein“ Prozess in Stillstand geraten ist, mit der Folge des Endes der Verjährungshemmung (§ 204 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Erstes Prozessrechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Beklagter

Der Kläger durfte den Anspruch, auch nachdem er ihn gerichtlich geltend gemacht hat, verkaufen und abtreten (§ 265 Abs. 1 ZPO). Auf seinen Prozess hatte dies keinen Einfluss (§ 265 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Käufer wiederum darf den Prozess an Stelle des Gläubigers nur übernehmen, wenn der Beklagte zustimmt (§ 265 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Die Zustimmung kann sowohl nach Rechtsprechung als auch ganz herrschender Literatur nicht durch Sachdienlichkeitserwägungen ersetzt werden. Denn anders als bspw. im Falle der Klageänderung (§ 263 ZPO) sieht § 265 ZPO eine Ersetzung der Zustimmung durch Sachdienlichkeit gerade nicht vor. Damit war hier die Übernahme des Prozesses aufgrund der Verweigerung der Zustimmung hierzu in der Klageerwiderung gescheitert und der Kläger blieb nach wie vor Kläger.

Durch den am letzten Tag der Verjährungsfrist beantragten Mahnbescheid wurde die Verjährung zunächst gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Hemmung endet gem. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB aber sechs Monate nachdem das Verfahren durch Nichtbetreiben der Parteien in Stillstand geraten ist. Es sei denn, es besteht ausnahmsweise ein „triftiger Grund“ für das Nichtbetreiben des Verfahrens.

Das Verfahren des Klägers ist nach der Verlängerung der Frist zur Anspruchsbegründung in Stillstand geraten. Denn der Kläger hat den Anspruch nicht begründet. Ein „triftiger Grund“ für die Untätigkeit bestand nicht. Ein solcher wird im Kern regelmäßig angenommen, wenn die Parteien in Erwartung eines Erkenntnisgewinnes, bspw. in einem anderen Rechtsstreit oder in einem behördlichen Verfahren, untätig bleiben. Einen solchen Erkenntnisgewinn konnte es hier nicht geben. Die Übernahme des Prozesses auf Klägerseite war durch die Verweigerung der Zustimmung der Beklagten nach dem Gesetz klar gescheitert. Abgesehen davon hätte der Kläger seinerseits der Übernahme zustimmen müssen. Aber auch eine solche Erklärung hatte der Kläger im Prozess nicht abgegeben. Er konnte also auch nicht auf das Gelingen der Übernahme vertrauen. Hinzukommt bei alldem, dass der Kläger den Anspruch in Kenntnis der ihm vom Gericht gesetzten Frist nicht begründet hat.

Damit endete die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach Verlängerung der Frist zur Anspruchsbegründung und der Rest der Verjährungsfrist begann weiter zu laufen (§ 209 BGB). Das war hier ein Tag. Der Kläger betrieb sein Verfahren indes erst wieder mit dem Schriftsatz rund neun Monate nach Klageerwiderung bzw. rund 12 Monate nach Fristverlängerung und damit lange nach Eintritt der Verjährung.

Kann sich der Kläger zur Begründung der Fortführung seines Prozesses auf die zwischen Käufer und Beklagter gewechselten Schriftsätze berufen? Nein. Denn Letztere betrafen ein anderes Prozessrechtsverhältnis.

Weiteres Prozessrechtsverhältnis zwischen Käufer und Beklagter

Die Beklagte hatte der Übernahme des Prozesses durch den Käufer nicht zugestimmt. Dieser hielt dennoch an der Übernahme fest. Hierdurch wurde ein gesondertes Prozessrechtsverhältnis zwischen Käufer und Beklagter begründet, an dem der Kläger nicht beteiligt ist (siehe hierzu BGH, Urteil vom 27. April 1988 – VIII ZR 178/87). Streitgegenstand dieses Prozessrechtsverhältnisses war die Frage, ob der Käufer den Rechtsstreit auf Klägerseite wirksam übernommen hat.

Die zwischen dem Käufer und der Beklagten gewechselten Schriftsätze bezogen sich auf dieses Prozessrechtsverhältnis und nicht auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter. Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, die zwischen Beklagter und Käufer gewechselten Schriftsätze dem Gläubiger zuzustellen. Denn dessen Prozess haben sie nicht betroffen. Sein Prozess blieb von der Abtretung des Anspruches unberührt (§ 265 Abs. 2. S. 2 ZPO).

Fazit

Einem Kläger kann nur empfohlen werden, auch nach Abtretung eines rechtshängigen Anspruches und trotz vertraglicher Regelungen mit dem Käufer zur Prozessübernahme selbst am Ball zu bleiben und sich beim Gericht selbst über den Stand der Übernahme zu informieren, statt sich allein auf den Käufer zu verlassen.

Vorliegend hätte es seitens des Klägers bereits genügt, nach der Klageerwiderung mit der verweigerten Zustimmung zur Prozessübernahme – über die ihn der Käufer wohl informiert haben dürfte – die Anspruchsbegründung des Käufers nochmals selbst auf „eigenem Briefkopf“ bei Gericht einzureichen. Dann hätte er das Verfahren in unverjährter Zeit weiter betrieben und die Hemmung der Verjährung hätte erneut begonnen (§ 204 Abs. 2 S. 3 BGB).

Tags: Abtretung Anspruch Dispute Resolution Verjährung