2017 soll der Deutsche Corporate Governance Kodex angepasst werden. Die Regierungskommission rief zur Stellungnahme auf.
Mehr Transparenz und präzisere Empfehlungen – das sind die Zielvorgaben der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex für die Kodexanpassungen 2017. Am 2. November 2016 veröffentlichte die Regierungskommission ihre Formulierungsvorschläge.
Bis zum 15. Dezember 2016 konnten Vertreter der Wirtschaft, der Wissenschaft und der beratenden Berufe sowie Verbände und die interessierte Öffentlichkeit Stellung nehmen.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex als Spiegel der Best Practice
Im Deutschen Corporate Governance Kodex („DCKG″) sollen nationale und internationale Standards guter Unternehmensführung zu einem transparenten und nachvollziehbaren Regelwerk zusammengefasst werden. Seit seiner ersten Veröffentlichung wird der DCGK jährlich von der zuständigen Regierungskommission überprüft. Die letzten Änderungen des Kodex waren im Jahr 2012 und 2015.
Mit seinen Empfehlungen und Anregungen ist der Deutsche Corporate Governance Kodex zwar nicht verbindlich, börsennotierte Unternehmen müssen jedoch Abweichungen erklären. Für Vorstände und Aufsichtsräte ist er somit regelmäßig Handlungsmaßstab.
Präambel: Der DCGK erweitert Anforderungen um „ethisches Verhalten″
Nach Auffassung der Regierungskommission soll die Präambel im Deutschen Corporate Governance Kodex um eine „deutliche Leitbotschaft zum Thema ethisches Verhalten″ erweitert werden. Hierzu schlägt sie vor, in Bezug auf die Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft klarzustellen, dass diese Prinzipien auch ethisch ausgerichtet seien. Dies verlange – so heißt es unter Verweis auf das Leitbild des ehrbaren Kaufmanns – neben Legalität auch Legitimität unternehmerischen Verhaltens und fordere insoweit Verantwortung.
Legalität und Legitimität bilden zwar ein markantes Wortpaar, der Begriff der Legitimität ist aber trotz zunehmender Verwendung in den Medien rechtlich kaum konturiert und die damit verbundenen Anforderungen sind unklar. Rechtlich geläufiger ist das Leitbild des ehrbaren Kaufmanns. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob die Einführung dieses eher traditionellen Begriffs zielführend ist. Vorzugswürdiger wäre, das ethische Verhalten eher in den Zusammenhang der Corporate Social Responsibility einzubetten, die ja bereits Eingang in gesetzliche Regelungen gefunden hat und zukünftig durch die Berichtspflicht nach dem im Entwurf vorliegenden CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz an Vorstand und Aufsichtsrat zusätzliche Anforderungen stellt.
Wichtige Änderungen im Bereich Compliance
Mehr Transparenz soll es im Bereich Compliance geben. Die Regierungskommission führt den Begriff des Compliance Management Systems in den Deutschen Corporate Governance Kodex ein.
Der Vorstand, so heißt es, sorge zum Zweck der Compliance für ein angemessenes, an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtetes Compliance Management System. Mit ihrer Formulierung ohne Verwendung der Worte „soll″ (für Empfehlungen) oder „sollte″ (für Anregungen) möchte die Regierungskommission nach eigenem Bekunden die Rechtslage wiedergeben. Ob dies zutreffend ist, darf durchaus bezweifelt werden. Die Compliance-Verantwortung des Vorstandes dürfte außer Frage stehen; allerdings wird überwiegend davon ausgegangen, dass der Vorstand ein weites Organisationsermessen hat, wie er Compliance angemessen sicherstellt.
Die Einrichtung eines „Compliance Management Systems″ ist aktienrechtlich nicht geregelt. Lediglich für einzelne, insbesondere regulierte Branchen, sind neben der Sicherstellung der Compliance auch bestimmte organisatorische Vorkehrungen vorgesehen (siehe etwa § 25a KWG und § 29 VAG). Diese Regelungen sprechen überdies von einer „Compliance Funktion″ – der Begriff des Compliance Management Systems würde eine weitere Begrifflichkeit einführen. Eine entsprechende Änderung des Deutschen Corporate Governance Kodex sollte daher allenfalls Empfehlungscharakter haben und begrifflich anders gefasst werden.
Sollte die Anpassung des Deutschen Corporate Governance Kodex wie vorgeschlagen umgesetzt werden, wird sie den Befürwortern einer Pflicht zur Einrichtung eines Compliance Management Systems jedenfalls ein weiteres Argument liefern.
Für mehr Transparenz im Bereich Compliance soll die als Empfehlung ausgestaltete Änderung sorgen, dass die Grundzüge des Compliance Management Systems im Corporate Governance-Bericht offengelegt werden. Diese Änderung ist folgerichtig, sollte sich aber nach unserer Auffassung – wie dargestellt – allgemeiner auf eine Compliance Organisation und nicht auf das „Compliance-Management-System″ beziehen.
Als integraler Bestandteil eines Compliance Management Systems wird darüber hinaus die Einrichtung eines Whistleblower-Systems empfohlen. Durch ein Whistleblower- bzw. Hinweisgeber-System soll es Beschäftigten und Dritten ermöglicht werden, unter dem Schutz der Anonymität auf Missstände im Unternehmen hinzuweisen. Auch diesbezüglich gibt es bereits Vorgaben in Branchen mit gesteigerten Risiken, diese sind jedoch geringer als hier vorgesehen. § 23 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 KWG verlangt etwa von Kreditunternehmen einen Prozess, der es Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, Verstöße u.a. gegen das KWG und strafrechtliche Normen an geeignete Stellen zu berichten. Die vorgeschlagene Formulierung scheint über diese Anforderungen hinauszugehen.
Unbestreitbar ist, dass Hinweisgebersysteme dazu beitragen können, Compliance-Verstöße oder mögliche Organisationsschwächen im Unternehmen aufzuzeigen. Ob es in jeder börsennotierten Aktiengesellschaft, unabhängig von Größe, Mitarbeiterzahl, Branche und sonstigem Risikopotential einer Hinweisgeberorganisation bedarf, könnte in Frage gestellt werden – die Einrichtung eines Prozesses, wie er für Kreditunternehmen vorgesehen ist, ist sicher stets sinnvoll. Es ist zudem zu begrüßen, dass die Änderung dazu beitragen wird, die Bedeutung organisatorischer Compliance-Maßnahmen stärker ins Bewusstsein der Unternehmen zu rücken.
Ausblick: Corporate Governance gewinnt an Bedeutung
Mit der Erweiterung der Empfehlungen zum Thema Compliance zeigt die Regierungskommission, dass Compliance-Fragen für deutsche Unternehmen immer wichtiger werden. Die Anpassung des Deutschen Corporate Governance Kodex an internationale Standards – wie hier durch Betonung der Erforderlichkeit eines Whistleblower-Systems – ist vor dem Hintergrund internationaler Tätigkeitsfelder wünschenswert und erforderlich. Die von der Regierungskommission vorgeschlagenen Änderungen sind insofern zu begrüßen.
Es bleibt abzuwarten, welche Impulse die Regierungskommission durch das Konsultationsverfahren erhält und umsetzt. Die abschließende Beratung der Regierungskommission soll im Februar 2017 stattfinden.
Schon jetzt ist abzusehen, dass in den deutschen Unternehmen Compliance als Teilaspekt der Corporate Governance mehr und mehr Bedeutung gewinnt. Insbesondere die Schaffung organisatorischer Compliance – wie von der Regierungskommission vorgeschlagen – wird eine Aufgabe sein, der sich viele – auch kleinere – Unternehmen in Zukunft verstärkt widmen müssen.
Unsere Beitragsserie „Corporate Governance & Risk Compliance″ mit Themen wie Frauenquote im Vorstand, Änderungen in der Compliance und beim Deutscher Corporate Governance Kodex sowie den aktuellen ARUG II und DCGK. Weiter ging es mit der CSR-Richtlinie.