In einer Gesellschafterauseinandersetzung ist der Ausschluss von Gesellschaftern, die durch ihr Verhalten der Gesellschaft schaden, das letzte Mittel. Er unterliegt allerdings strengen Voraussetzungen, die es zu beachten gilt.
Entstehen Konflikte innerhalb einer Gesellschaft, stellt sich nicht selten die Frage, ob eine Trennung besser ist als ein jahrzehntelanger Konflikt – getreu der Lebensweisheit: „Lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende.″
Sieht die Satzung kein ordentliches Kündigungs- oder Austrittsrecht nach einem bestimmten Zeitablauf vor, bleibt nur der Anteilsverkauf. In nicht börsennotierten Gesellschaften scheidet dieser Weg häufig aber aufgrund fehlender Kaufinteressenten oder eines Vetos der übrigen Gesellschafter aus. Nicht selten scheitert eine einvernehmliche Trennung auch schlicht daran, dass der Gesellschafter, der den Konflikt ausgelöst hat, gar nicht zum Verkauf bereit ist oder überzogene Kaufpreisvorstellungen hat.
Für diesen Fall sehen Gesetz und Rechtsprechung im GmbH- und Personengesellschaftsrecht die Möglichkeit des zwangsweisen Ausschlusses gegen Zahlung einer Abfindung vor. Wie ein solcher Ausschluss durchzuführen ist und wie hoch die Abfindung ausfällt, hängt dabei jeweils von den hierzu in der Satzung der Gesellschaft vorgesehenen Regelungen ab.
Ausschlussmöglichkeiten
Bei der GmbH sind im Wesentlichen zwei Instrumente zum zwangsweisen Ausschluss eines Gesellschafters zu unterscheiden:
- Der satzungsbasierte Ausschluss, vollzogen durch eine Zwangseinziehung,
- sowie der Ausschluss aus wichtigem Grund durch gerichtliches Gestaltungsurteil, wenn die Satzung gar keine Regelung zur Einziehung aus wichtigem Grund enthält.
Die in § 21 GmbHG vorgesehene Kaduzierung und das Preisgaberecht nach § 27 GmbHG haben wegen ihres engen Anwendungsbereiches eine nur untergeordnete Bedeutung.
Ausschlussklauseln in der GmbH-Satzung
In der Praxis kommt vor allem satzungsmäßigen Ausschlussklauseln eine hohe Relevanz zu. Diese sind regelmäßig als Einziehungsklauseln ausgestaltet, bei denen die in § 34 Abs. 2 GmbHG genannte Zwangseinziehung als technisches Instrument zur Beendigung der Mitgliedschaft mittels Vernichtung der Geschäftsanteile des ausscheidenden Gesellschafters fungiert.
Dabei verfügt die Einziehung – mit Ausnahme der Zahlbarkeit der Abfindung aus freiem Vermögen gemäß §§ 34 Abs. 3, 30 GmbHG – über keine gesetzlichen materiellen Voraussetzungen. Sie ist hinsichtlich ihrer Zulässigkeit und den Voraussetzungen abhängig davon, welche Gründe die Gesellschafter in der Satzung hierfür niedergelegt haben. Neben Umständen in der Person des Gesellschafters wie Insolvenz, Pfändung in den Geschäftsanteil oder Versterben, ist es zweckmäßig, die Einziehung auch in anderen Fällen des Vorliegens eines wichtigen Grundes in der Person eines Gesellschafters vorzusehen, wobei hinsichtlich der Bestimmung der wichtigen Gründe auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung zu dieser Frage zurückgegriffen werden kann. Als Ausschlussgründe können in der Satzung auch andere, grundsätzlich keinen wichtigen Grund bildende Umstände vorgesehen werden, wie z.B. die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit eines Gesellschafters.
Liegt der in der Satzung niedergelegte Ausschlussgrund vor, kann die Einziehung in der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit (§ 47 Abs. 1 GmbHG) beschlossen werden. Ein gerichtliches Verfahren ist für die Umsetzung der Einziehung nicht erforderlich. Bei der Abstimmung unterliegt der ausscheidende Gesellschafter in der Regel selbst einem Stimmverbot.
Neben oder anstelle der Zwangseinziehung kann die Satzung auch einen Zwangsverkauf vorsehen, der durch eine Zwangsabtretung des Geschäftsanteils an den oder die in der Satzung bestimmten Erwerber durchgeführt wird.
Der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund
Enthält die Satzung keine Einziehungsmöglichkeit oder einen Zwangsverkauf aus wichtigem Grund, kann ein Gesellschafter gleichwohl aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Es bedarf dann allerdings zunächst eines Gesellschafterbeschlusses mit ¾-Mehrheit und sodann einer Ausschlussklage der Gesellschaft gegen den Gesellschafter, in der das Vorliegen eines wichtigen Grundes darzulegen und zu beweisen ist. Mit Rechtskraft des Ausschlussurteils und vollständiger Zahlung der Abfindung scheidet der betroffene Gesellschafter aus der Gesellschaft aus.
Materiell ist die Zwangseinziehung wie auch der Ausschluss aus wichtigem Grund nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, da es sich in beiden Fällen letztlich um einen Fall zivilrechtlicher Enteignung handelt: Ein wichtiger Grund in der Person eines Gesellschafters liegt nur dann vor, wenn sich aus einer Gesamtabwägung ergibt, dass den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem auszuschließenden Gesellschafter unzumutbar ist.
Als wichtiger Grund anerkannt sind beispielsweise schwere Pflichtverletzungen sowie Straftaten zu Lasten der Gesellschaft oder der übrigen Gesellschafter. Haben sich alle Gesellschafter gleichermaßen Pflichtverletzungen zu Schulde kommen lassen, scheidet der Ausschluss eines Gesellschafters durch die anderen Gesellschafter aus. Schließlich kommt der Ausschluss nur als letztes und äußerstes Mittel in Betracht.
Rechtslage bei den Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG)
Die Rechtslage bei den Personenhandelsgesellschaften unterscheidet sich von der bei der GmbH kaum. Auch bei ihr besteht die Möglichkeit, einen Gesellschafter einseitig aus wichtigem Grund auszuschließen, §§ 140 Abs. 1 HGB, 161 Abs. 2 HGB.
Konkretisierend ist eine Ausgestaltung des wichtigen Grundes im Gesellschaftsvertrag auch hier zulässig und empfehlenswert. Eine Einziehung ist dagegen nicht erforderlich. Mit Wirksamwerden des Ausschlussbeschlusses (falls im Gesellschaftsvertrag vorgesehen) bzw. Rechtskraft des Urteils wächst der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern automatisch an.
Handelt es sich um eine GmbH & Co KG, bei der der betroffene Gesellschafter zugleich Kommanditist der KG und Gesellschafter der GmbH ist, müssen beide Ausschlussverfahren miteinander kombiniert werden.
Vorbereitung eines Ausschlusses: Sämtliche Voraussetzungen klären!
Kommt im Rahmen einer Gesellschafterauseinandersetzung als letztes Mittel nur noch der Ausschluss eines Gesellschafters in Betracht, bedarf dies auf Seiten der übrigen Gesellschafter einer sorgfältigen und durch fachkundigen Rat begleiteten Vorbereitung.
Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt die materiellen Voraussetzungen für einen Ausschluss vorliegen. Dies gilt sowohl für die Frage des wichtigen Grundes als auch, bei der GmbH, für die Darstellbarkeit der Abfindung vor dem Hintergrund der strengen Kapitalerhaltungsregeln der §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG. Eine ohne Beachtung der Kapitalbindung gezahlte Abfindung macht den gesamten Ausschluss von vornherein nichtig. Dies erfordert auch, anhand der in der Satzung niedergelegten Vorgaben bereits vor der Gesellschafterversammlung die Höhe der Abfindung vorläufig zu ermitteln.
Enthält die Satzung keine Regelung zur Höhe der Abfindung im Falle der Einziehung oder des Ausschlusses, gilt der Grundsatz der Verkehrswertabfindung. Zur Vermeidung eines die Gesellschaft gefährdenden Kapitalabflusses sehen GmbH-Satzungen häufig eine Abfindung unterhalb des Verkehrswertes oder gar nur zu Buchwerten vor. Dies löst dann das zusätzliche Problem aus, dass diese Klausel ggf. unwirksam ist und eine Abfindung auf gesetzlicher Grundlage oder auf Basis eines Mittelwertes stattfinden muss, der durch ergänzende Auslegung der Satzung ermittelt wird.
Sodann ist die Gesellschafterversammlung form- und fristgerecht vorzubereiten. Empfehlenswert ist dabei, nicht nur den Einladungstext mit der Tagesordnung vorzubereiten, sondern dem Versammlungsleiter zugleich einen Leitfaden an die Hand zu geben, wie er die Versammlung zu leiten und auf etwaige Einwendungen des auszuschließenden Gesellschafters zu reagieren hat. Da Gesellschafterausschlüsse selten harmonisch verlaufen, sollte der Versammlungsleiter bereits im Vorfeld genau wissen, wie er auf bestimmte Argumente oder Verhaltensweisen zu reagieren hat.
Reaktion auf ein Ausschlussbegehren
In der Praxis nicht selten ist auch die umgekehrte Variante, dass sich ein Gesellschafter plötzlich mit einem, aus seiner Sicht unberechtigten, Ausschlussbegehren konfrontiert sieht. Da es auf jeden Fall eines Gesellschafterbeschlusses bedarf, wird der Gesellschafter dies spätestens mit Übersendung der Einladung zur Gesellschafterversammlung erfahren. Hier ist dringend zu empfehlen, möglichst frühzeitig Rechtsrat bei einem auf diese Fälle spezialisierten Anwalt einzuholen, um mögliche Reaktionen auf das Ausschlussbegehren vorzubereiten.
Die Rechtslage zu Lasten des auszuschließenden Gesellschafters verschärft hat die neue Rechtsprechung des BGH in einem Urteil aus dem Jahr 2012 (BGH, Urt. v. 24. Januar 2012 – II ZR 109/11). Bis zu diesem Urteil galt die sog. Bedingungslehre, d.h. der Ausschluss wurde immer erst mit vollständiger Zahlung der Abfindung wirksam. Da die Satzung aus Gründen der Liquiditätssicherung hierfür meist Ratenzahlung vorsah, bestand für den betroffenen Gesellschafter ausreichend Zeit als Gesellschafter gegen einen unberechtigten Ausschluss vorzugehen, ohne dass er seine Gesellschafterstellung sofort verlor.
Nach der neuen Rechtsprechung tritt der Verlust der Gesellschafterstellung und aller damit verbundener Rechte sofort mit der Mitteilung des Beschlusses an den Betroffenen ein, ohne dass die Abfindung gezahlt sein muss. Ist der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung anwesend, hat dies sogar zur Folge, dass die übrigen Gesellschafter den Betroffenen nach Verkündung des Beschlusses aus dem Versammlungsraum weisen können.
Die neue Rechtsprechung eröffnet die Möglichkeit, missliebige Gesellschafter zunächst ohne eine Abfindungszahlung aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn die Satzung – wie häufig – die Auszahlung der ersten Rate erst nach Einigung der Parteien oder rechtskräftiger Entscheidung über die Höhe der Abfindung vorsieht. Infolge des Stimmverbotes schützt selbst eine Mehrheitsbeteiligung nicht gegen einen solchen Ausschluss aus wichtigem Grund.
Den ausscheidenden Gesellschafter verweist der BGH auf das Risiko einer zeitlich langwierigen und kostenintensiven Anfechtungsklage, ohne dass für ihn die Möglichkeit besteht, als Gesellschafter weiter Einblick in innergesellschaftliche Vorgänge zu nehmen. Die Dauer solcher Anfechtungsverfahren beträgt je nach Anzahl der Instanzen nicht selten 3 bis 5 Jahre, in denen der Gesellschafter ohne flankierende Maßnahmen zunächst mal keinen Einfluss mehr auf „seine″ Gesellschaft hat.
Will der Gesellschafter diese Situation vermeiden, hat er nur die Möglichkeit, entweder vor oder spätestens unmittelbar nach dem Gesellschafterbeschluss gegen seinen Ausschluss im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen. Da der Erlass einer einstweiligen Verfügung im Gesellschaftsrecht hohe Anforderungen stellt, geht auch dies wieder nur durch sorgfältige Vorbereitung und entsprechende sachkundige Begleitung.
Fazit: Ausschluss kann Konflikte beenden, muss aber berechtigt sein
Der Ausschluss eines missliebigen Gesellschafters kann in GmbH und Personengesellschaft eine Möglichkeit sein, einen Gesellschafterkonflikt zu beenden. Dieser ist aber nur unter engen Voraussetzungen gegen den Willen des Gesellschafters möglich und bedarf guter Vorbereitung.
Sieht sich ein Gesellschafter umgekehrt mit einem unberechtigten Ausschlussbegehren konfrontiert, muss er frühzeitig fachkundigen Rat einholen und überlegen, wie er sich dagegen zur Wehr setzen kann. Andernfalls verliert er mit Beschlussfassung seine Gesellschafterrechte unabhängig davon, ob der Ausschluss rechtlich zulässig ist oder nicht. Die Zahlung der Abfindung ist nicht mehr Voraussetzung für das Wirksamwerden des Ausscheidens.
Unsere Beitragsreihe informiert rund um das Thema Gesellschafterstreitigkeiten. Bereits erschienen sind Beiträge zur Entstehung von Gesellschafterkonflikten, die mögliche Steuerung durch Gestaltung der Gesellschafterverträge und wie streitige Gesellschafterversammlungen vorbereitet und durchgeführt werden können. Anschließend haben wir uns mit der Teilnahme von Beratern an Gesellschafterversammlungen, der Beschlussfassung in der streitigen Gesellschafterversammlung sowie der Besetzung der Geschäftsführung befasst. Zuletzt eingegangen sind wir auf möglichen Streit über Maßnahmen der Geschäftsführung oder über die Abfindung ausscheidender Gesellschafter.