In dem heutigen Beitrag geht es um die Frage, wann der Aufsichtsrat eigentlich beschlussfähig ist.
Grundsätzlich: Der Aufsichtsrat entscheidet über die einzelnen Tagesordnungspunkte durch Beschluss (§ 108 Abs. 1 AktG). Dieser muss ausdrücklich gefasst werden, darf also nicht nur auf stillschweigender Zustimmung beruhen. Dabei ist auf eine möglichst präzise Formulierung zu achten, da ein ausdrücklich gefasster Beschluss in der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend ausgelegt wird und durch eine ungenaue Fassung erhebliche Unsicherheiten entstehen können.
Wann ein Aufsichtsrat überhaupt beschlussfähig ist, ergibt sich regelmäßig aus der Satzung (§ 108 Abs. 2 Satz 1 AktG, ausnahmsweise ergeben sich aus dem Arbeitnehmermitbestimmungsrecht besondere Anforderungen). Die Satzung könnte etwa bestimmen, dass immer eine bestimmte Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern an der Beschlussfassung teilnehmen müssen, wobei unter „Teilnahme“ auch die Enthaltung, nicht aber die bloße Anwesenheit fällt. Ergeben sich weder aus Gesetz noch aus der Satzung Angaben über die Beschlussfähigkeit, so ist der Aufsichtsrat nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt (§ 108 Abs. 2 Satz 2 AktG). Auch hier gilt: Die schriftliche Stimmabgabe genügt hierzu, ebenso die Stimmenthaltung, nicht aber bloße Anwesenheit. Gesetzliche Untergrenze für die Beschlussfähigkeit sind drei Mitglieder (§ 108 Abs. 2 Satz 3 AktG). Davon kann auch die Satzung nicht abweichen. Zwei Mitglieder eines dreiköpfigen Aufsichtsrates genügen also nicht!
Beim nächsten Mal geht es in dieser Serie um die Mehrheiten bei der Beschlussfassung
Zu Teil 1 der Serie: Wer lädt wie wann ein?
Zu Teil 2 Serie: Wie muss die Einladung gestaltet sein?