Heute: Sind bestimmte Mehrheitserfordernisse zu beachten?
Das Gesetz enthält keine Bestimmungen über die Mehrheiten von Aufsichtsratsbeschlüssen, abgesehen von den mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften. Üblicherweise wird in der Satzung die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen vorgesehen. Dabei hat grundsätzlich jedes Aufsichtsratsmitglied das gleiche Stimmrecht. Die Satzung kann bestimmen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden oder bei seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Eine Bestimmung in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates reicht hierzu nicht aus. Weder die Satzung, noch die Geschäftsordnung kann dem Vorsitzenden ein Veto-Recht einräumen.
Das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit kann in der Satzung nur in engen Grenzen festgelegt werden. Für alle Entscheidungen, die zum gesetzlich zwingenden Aufgabenbereich des Aufsichtsrates gehören, muss die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügen. Eine qualifizierte Mehrheit kann in den verbleibenden Bereichen, zumindest nach der herrschenden Meinung, die Satzung – nicht aber die Geschäftsordnung – einer nicht mitbestimmten Gesellschaft vorsehen. Bei allen mitbestimmten Aufsichtsräten darf die Satzung das Erfordernis der einfachen Mehrheit nicht verschärfen.
Beim nächsten Mal in dieser Serie: Dürfen Dritte anwesend sein?
Zu Teil 1 der Serie: Wer lädt wie wann ein?
Zu Teil 2 der Serie: Wie muss die Einladung gestaltet sein?
Zu Teil 3 der Serie: Beschluss und Beschlussfähigkeit