Heute: Können Dritte an Sitzungen des Aufsichtsrates teilnehmen?
Sachverständige oder Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung hinzugezogen werden (§ 109 Abs. 1 Satz 2 AktG). Hierüber entscheidet der Vorsitzende unter dem Vorbehalt einer anderen Mehrheitsentscheidung des Aufsichtsrates. Der Vorsitzende entscheidet auch über die Teilnahme der Vorstandsmitglieder, insbesondere darüber, bei welchen Punkten der Tagesordnung der Vorstand nicht anwesend sein soll.
Sollte der Vorsitzende oder der Aufsichtsrat die Teilnahme von Vorstandsmitgliedern wünschen, sind diese zur Teilnahme verpflichtet. Personen, die weder zum Aufsichtsrat, noch zum Vorstand gehören, sollen an den Sitzungen des Aufsichtsrates (mit Ausnahme eines Protokollführers) nicht teilnehmen (§ 109 Abs. 1 Satz 1 AktG). Hiergegen wird in der Praxis oft verstoßen; ein derartiger Verstoß berührt im Allgemeinen die Gültigkeit der Beschlussfassung nicht.
Beim nächsten Mal in dieser Serie: Vertretung bei Beschlüssen
Zu Teil 1 der Serie: Wer lädt wie wann ein?
Zu Teil 2 der Serie: Wie muss die Einladung gestaltet sein?
Zu Teil 3 der Serie: Beschluss und Beschlussfähigkeit
Zu Teil 4 der Serie: Mehrheiten bei der Beschlussfassung