Heute: Kann sich ein Aufsichtsratsmitglied bei Beschlüssen vertreten lassen?
Eine Bevollmächtigung eines anderen Aufsichtsratsmitgliedes oder eines Dritten ist unzulässig. Das Aufsichtsratsmitglied muss seine Stimme vielmehr persönlich abgeben. Die Stimmabgabe eines Aufsichtsrates kann aber durch einen sogenannten Stimmboten erfolgen (§ 108 Abs. 3 AktG). Ein anderes Aufsichtsratsmitglied kann immer Stimmbote sein, eine andere Person nur dann, wenn ihre Teilnahme an der Sitzung durch die Satzung zugelassen wird. Nach überwiegender Auffassung übergibt der Stimmbote nur die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Stimmabgabe. Er hat keinen eigenen Entscheidungsspielraum.
Für die Praxis bedeutet dies, dass bei der Ausgestaltung der Erklärung einer Stimmbotenschaft genau darauf zu achten ist, dass diese nicht als Vollmacht verstanden werden kann und keinen Spielraum für den Boten lässt.
Beim nächsten Mal in dieser Serie: Beschlüsse ohne Sitzungen
Zu Teil 1 der Serie: Wer lädt wie wann ein?
Zu Teil 2 der Serie: Wie muss die Einladung gestaltet sein?
Zu Teil 3 der Serie: Beschluss und Beschlussfähigkeit
Zu Teil 4 der Serie: Mehrheiten bei der Beschlussfassung
Zu Teil 5 der Serie: Dürfen Dritte anwesend sein?