Heute: Können Aufsichtsratsbeschlüsse ohne Sitzung gefasst werden?
Von der schriftlichen Stimmabgabe zu unterscheiden ist die Beschlussfassung ohne Sitzung (§ 108 Abs. 4 AktG). Sie kann schriftlich, telegraphisch, per Telefax, über das Internet oder fernmündlich erfolgen, muss aber – soweit die Satzung nichts anderes bestimmt – zwingend unterbleiben, wenn auch nur ein einziges Mitglied widerspricht. Hiermit werden Aufsichtsratssitzungen im Wege der Telefonkonferenz möglich. Das Verfahren kann durch die Satzung oder Geschäftsordnung ausgeschlossen oder erschwert werden. Nach herrschender Meinung ist auch eine kombinierte Beschlussfassung möglich, bei der ein Teil der Stimmen in der Sitzung, ein Teil schriftlich oder in vergleichbarer Weise abgegeben wird. Die kombinierte Beschlussfassung hat aber zu unterbleiben, wenn ein Aufsichtsratsmitglied widerspricht.
Beim nächsten Mal in dieser Serie: Verfahrensfehler
Zu Teil 1 der Serie: Wer lädt wie wann ein?
Zu Teil 2 der Serie: Wie muss die Einladung gestaltet sein?
Zu Teil 3 der Serie: Beschluss und Beschlussfähigkeit
Zu Teil 4 der Serie: Mehrheiten bei der Beschlussfassung
Zu Teil 5 der Serie: Dürfen Dritte anwesend sein?
Zu Teil 6 der Serie: Vertretung bei Beschlüssen