28. Februar 2011
Aufsichtsratsitzung
Corporate / M&A

Basics Aufsichtsratssitzung (8): Verfahrensfehler

Heute: Was sind die Folgen einer Verletzung der Verfahrensvorschriften?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist jeder Beschluss des Aufsichtsrates, der nach Inhalt oder Verfahren gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung verstößt, nichtig. Die Rechtsprechung nimmt – anders als bei Beschlüssen der Hauptversammlung – keine Unterscheidung zwischen nichtigen und lediglich anfechtbaren Beschlüssen vor. Sie will im Interesse der Rechtssicherheit die Nichtigkeitsfolge jedoch nicht absolut anwenden, sondern flexibel reagieren. So soll der klagebefugte Personenkreis beschränkt sein, ferner sollen Klagen nur bei einem besonderen Rechtsschutzinteresse zugelassen werden und es soll im Einzelfall geprüft werden, ob das Recht, sich gegen den Aufsichtsratsbeschluss zu wenden, nicht etwa verwirkt ist. Im Einzelnen ist hier vieles unklar, so dass es sich empfiehlt, die Formalien der Durchführung einer Aufsichtsratssitzung exakt einzuhalten.

Beim nächsten Mal in dieser Serie: Sprache des Aufsichtsrates

Zu Teil 1 der Serie: Wer lädt wie wann ein?

Zu Teil 2 der Serie: Wie muss die Einladung gestaltet sein?

Zu Teil 3 der Serie: Beschluss und Beschlussfähigkeit

Zu Teil 4 der Serie: Mehrheiten bei der Beschlussfassung

Zu Teil 5 der Serie: Dürfen Dritte anwesend sein?

Zu Teil 6 der Serie: Vertretung bei Beschlüssen

Zu Teil 7 der Serie: Beschlüsse ohne Sitzungen

Tags: Aufsichtsrat Beschluss Serie Verfahrensfehler