13. Mai 2014
Legalese Folge 17: Zu guter Letzt – Schlussbestimmungen
Corporate / M&A Mergers & Acquisitions (M&A)

Legalese Folge 17: Zu guter Letzt – Schlussbestimmungen

Wie schon Präambel und Definitionen sind die Schlussbestimmungen ein weiteres Stiefkind bei der Vertragsbearbeitung. Doch auch an dieser Stelle ist Vorsicht geboten. Gegen Ende des Unternehmens-kaufvertrages finden sich unter der Überschrift „Schlussbestimmungen″ meist Regelungen, die die gesamte Vereinbarung betreffen und grundsätzlicher Natur sind. Gerade weil sie im Detail dennoch zu dem individuellen Vertrag passen müssen, sind die oft standardisierten Formulierungen noch einmal sorgfältig zu durchdenken.

 

Einige Beispiele:

Gesamte Vereinbarung

Die Parteien halten oft fest, dass der Unternehmenskaufvertrag alle vorherigen Abreden zwischen den Parteien ersetzt. Sollen dagegen frühere Vereinbarungen, beispielsweise ein Letter of Intent, ganz oder teilweise weiter gelten, so sollte dies klargestellt werden. Durch eine sorgfältige Regelung an dieser Stelle werden Widersprüche vermieden.

Schriftform

Soweit sich die für Vertragsänderungen erforderliche Form nicht aus dem Gesetz ergibt, sollte sie vertraglich geregelt werden. Insbesondere sollten die Parteien klären, ob sie den Austausch von E-Mails genügen lassen wollen oder ob zumindest der Scan einer Unterschrift erforderlich sein soll.

Anwendbares Recht

Bei Verträgen mit Auslandsbezug ist eine Regelung zum anwendbaren Recht regelmäßig sinnvoll, auch wenn die Notarkosten dadurch gegebenenfalls höher werden.

Streitbeilegung

In den Schlussbestimmungen findet sich meist eine Regelung dazu, wie künftig möglicherweise auftretende Konflikte gelöst werden sollen. Die Bandbreite reicht von bloßen Gerichtsstandsvereinbarungen über Schiedsklauseln bis zu komplexen multi-tier-clauses, in denen ein abgestuftes Verfahren zur Konfliktbeilegung geregelt wird. Häufig werden als erste Eskalationsstufe Good Faith-Gespräche zwischen den Parteien vereinbart, um die kostspielige Klageerhebung sei es vor einem Schiedsgericht oder den ordentlichen Gerichten zu vermeiden.

Mitteilungen

Insbesondere bei internationalen Verträgen wird die Abwicklung des Vertrages erleichtert, wenn die Parteien jeweils eine im Inland ansässige Person benennen, die Mitteilungen etwa zu möglichen Garantieverstößen oder der Erreichung sogenannter Milestones im Rahmen von Earn Out-Regelungen sowie Zustellungen entgegennehmen kann und soll.

Abtretungs- und Aufrechnungsverbot

Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob Klauseln, die eine Abtretung von oder eine Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Unternehmenskaufvertrag einschränken oder untersagen, vor- oder nachteilig sind. Insbesondere bei fremdfinanzierten Transaktionen könnten Banken die Abtretung bestimmter Rechte aus dem Vertrag als Sicherheit verlangen.

Kosten und Steuern

Oft trägt der Käufer die Kosten der Beurkundung und der Durchführung des Vertrags einschließlich der Verkehrssteuern. Die Kosten ihrer Berater trägt häufig jede Partei selbst. Die Kostenverteilung ist im Einzelfall Verhandlungssache.

Salvatorische Klausel

Durch eine sogenannte „Erhaltungsklausel″ bleibt nicht automatisch der restliche Vertrag wirksam, wenn eine Klausel unwirksam oder undurchführbar ist oder wird. Derjenige, der sich auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrags beruft, trägt jedoch die Darlegungs- und Beweislast dafür. Die gesetzliche Vermutung der Gesamtnichtigkeit ist also umgekehrt.

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