Bei M&A-Transaktionen vergehen zwischen Vertragsschluss (Signing) und dessen Vollzug (Closing) oft mehrere Monate. Was passiert in dieser Zeitspanne und welche Regelungen gilt es zu beachten?
Erzielen Verkäufer und Käufer nach befriedigender Due Diligence und erfolgreichen Verhandlungen wirtschaftliche Einigung, unterzeichnen sie den Unternehmenskaufvertrag (auf englisch und je nach Kaufgegenstand: Share Purchase Agreement oder Asset Purchase Agreement). Dies wird als Signing (Date) bezeichnet. Eigentum an den Unternehmensanteilen und -vermögenswerten wird jedoch erst mit dem dinglichen Vollzug der Transaktion, dem Closing, übertragen.
Voraussetzung für das Closing ist der Eintritt sämtlicher aufschiebender Bedingungen (Closing Conditions oder Closing Precedents).
Überschreitet das Zusammenschlussvorhaben (Merger) gesetzlich definierte Schwellenwerte, ist der Erhalt einer fusionskontrollrechtlichen Freigabe (Merger Clearance) erforderlich. Bestehen an der Erforderlichkeit einer Kartellfreigabe Zweifel, können die Parteien die fusionskontrollrechtlichen Anmeldeerfordernisse in einem Merger Control Memorandum schriftlich analysieren und erläutern.
Zudem besteht auf Verkäuferseite oftmals die vertragliche oder gesetzliche Pflicht, vor Eigentumsübertragung die Zustimmung der zuständigen Organe oder Gremien, etwa der Gesellschafterversammlung oder dem Aufsichtsrat, einzuholen (Vinkulierung).
Der Verkäufer wird seine Eigentümerstellung außerdem nur gegen Erhalt des fälligen Kaufpreises übertragen wollen. Der Käufer muss daher zwischen Signing und Closing die Finanzierung sicherstellen.
Spiegelbildlich hat der Käufer ein berechtigtes Interesse daran, dass der Verkäufer den Kaufgegenstand in dieser Zwischenzeit nicht wesentlich verändert oder verschlechtert. Dies wird regelmäßig durch Covenants geregelt. Hierbei handelt es sich um Nebenabreden im Unternehmenskaufvertrag, in denen sich der Verkäufer verpflichtet, definierte Maßnahmen – jedenfalls ohne vorherige Zustimmung des Käufers – zu unterlassen, die außerhalb des in der Vergangenheit üblichen Geschäftsbetriebs liegen.
Darüber hinaus wird vertraglich oftmals geregelt, dass die Parteien bei Closing weitere Handlungen vornehmen (Closing Actions) oder Unterlagen austauschen (Closing Deliveries). Klassisches Beispiel einer Closing Action ist die Amtsniederlegung der von den Verkäufern benannten Organe der Zielgesellschaft.
Im Unterschied zu den Closing Conditions handelt es sich bei den Closing Actions lediglich um (einklagbare) Pflichten, die für die Frage des Eigentumsübergangs ohne Relevanz sind. Entsprechendes gilt grundsätzlich für Closing Deliveries.
Am Vollzugstag (Closing Day) bestätigen sich die Parteien den Eintritt sämtlicher Closing Conditions und die Vornahme sämtlicher Closing Actions (meist nur) zu Beweiszwecken. Dieses Dokument wird allgemein als Closing Memorandum oder Closing Confirmation bezeichnet und schließt den Unternehmenskauf aus rechtlicher Sicht ab.