Auch E-Mails, die nur teilweise absatzfördernde Aussagen enthalten, können unzulässig sein.
Das Landgericht Stade (Beschluss v. 30. Oktober 2024 – 4 S 24/24) hatte über die Zulässigkeit automatisierter Antwort-E-Mails zu entscheiden, in denen einzelne Produkte des Absenders genannt waren, mit dem Hinweis, man würde „nur qualitativ hochwertige Produkte versenden“.
Verbraucher verlangt Unterlassung der Übersendung automatisierter E-Mail-Werbung
Nachdem das Amtsgericht Geestland die Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, die streitgegenständlichen E-Mails würden keine Werbung enthalten, erklärte der Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung den Rechtsstreit für erledigt. Denn der Beklagte hatte zwischenzeitlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Das Landgericht hatte somit gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Das Landgericht stellte im Rahmen der Prüfung des ohne die Erledigung zu erwartenden Verfahrensausgangs fest, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m § 823 Abs 1 BGB zustehe, da ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch unzulässige Werbung mittels elektronischer Post vorliege.
Der Begriff der Werbung umfasse jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Die Nennung einzelner Produkte in den streitgegenständlichen E-Mails in Kombination mit dem Hinweis, nur qualitativ hochwertige Produkte zu versenden, sei daher als Werbung einzuordnen, da sie der Absatzförderung diene. Der Beklagte bezwecke mit der Anpreisung der Qualität seiner Waren das Interesse beim (potenziellen) Kunden zu wecken. Der Werbecharakter der streitgegenständlichen E-Mails entfiele auch nicht dadurch, dass die Werbung nur einen Teil der E-Mail ausmachte. Dadurch liege lediglich eine Kontaktaufnahme in zweifacher Hinsicht vor.
Verbraucher muss sich notwendigerweise mit der Werbung auseinandersetzen
Der Eingriff sei zudem rechtswidrig, da die Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu Lasten der Beklagten gehe. Der Kläger müsse zunächst den gesamten Inhalt der E-Mail lesen, um erkennen zu können, was zum informativen und was zum werbenden Teil gehöre. Er müsse sich daher notwendigerweise mit der Werbung auseinandersetzen. Auch wenn dieser Aufwand auf Seiten des Empfängers gering sein sollte, sei im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierungsmöglichkeit arbeitssparende Versendungsmöglichkeit und ihrer günstigen Werbewirkung stets mit einem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen. Außerdem könne sich der Empfänger nicht gegen den Erhalt der automatisierten E-Mails wehren, wobei der Kläger hier konkret nicht einmal um die streitgegenständliche Bestätigungsnachricht gebeten habe.
Dies stehe im Einklang mit den Wertungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, wonach jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stets eine unzumutbare Belästigung darstellt. Denn eine ausdrückliche vorherige Einwilligung des Klägers habe gerade nicht vorgelegen. Auch komme eine Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis nach § 7 Abs. 3 UWG nicht in Betracht, da es an der hierfür erforderlichen Kundenbeziehung in Form eines vorausgegangenen Vertragsschlusses zwischen den Parteien fehle.
Automatisierte E-Mails und E-Mail-Signaturen gehören auf den Prüfstand
Die Entscheidung reiht sich in die recht strenge Rechtsprechung ein, die bislang in Bezug auf Werbe-E-Mails ergangen ist. In der Praxis ist daher stets zu beachten, dass bei der Aussendung von E-Mails – insbesondere an Empfänger, zu denen (noch) keine Kundenbeziehung besteht – keine absatzfördernden Inhalte enthalten sind. Hierbei sollten vor allem E-Mail-Signaturen stets einer kritischen Prüfung unterzogen werden.