30. September 2011
Gewerblicher Rechtsschutz

Kulinarisches aus Bayern: Bayrisches Bier und Obazda

Ebenso wie die Grillsaison neigen sich auch das Oktoberfest und die Biergartensaison dem Ende zu. Während das Gericht der Europäischen Union keine Gnade für den „TOFU KING″ kannte, haben auch unsere deutschen Gerichte die vergangene Woche nicht ungenutzt gelassen und sich – ganz der beschwingten Festlaune entsprechend – Bayrischem Bier und Obazda gewidmet.

Während für das „Bayrische Bier″ bereits seit einigen Jahren feststeht, dass es als geographische Herkunftsangabe in Europa Schutz genießt, hat das Bundespatentgericht (BPatG) dem „Obazda″ und dem „Bayrischen Obazda″ diesen Rang nun mit seiner Entscheidung vom 22.09.2011 zugestanden. Ein nicht aus Bayern stammendes Unternehmen wollte die Eintragung der Begriffe „Obazda″ und „Bayrischer Obazda″ in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geführt wird, verhindern und hatte daher Einspruch gegen die die Eintragung zulassende Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) eingelegt. Das BPatG stellte sich jedoch hinter die bayrische Küche und befand zumindest den Schutz als geographische Angabe für solche Obazda-Varianten für zulässig, die in traditioneller handwerklicher Herstellung erzeugt werden. Mit Hinblick auf industriell hergestellten Obazda stellte das BPatG hingegen fest, dass die derzeit für die Eintragung vorgesehene Beschränkung auf Thermisierungsverfahren zu eng sei. Hierdurch könne es auch zur Benachteiligung von bayrischen Produzenten kommen, die sich abweichender Methoden bedienen. Das DPMA muss nunmehr klären, welche alternativen Verfahren in Betracht kommen oder ob überhaupt Vorgaben zum Herstellungsverfahren erforderlich sind.

Trotz der bereits erfolgten Eintragung als geschützte Herkunftsangabe hat es das „Bayrische Bier″ vertreten durch den Bayrischen Brauerbund e.V. derzeit noch schwer, sich gegen die für ein niederländisches Unternehmen eingetragene Marke „BAVARIA HOLLAND BEER″ durchzusetzen. Der bereits zehn Jahre währende Streit wurde zunächst durch die Instanzen bis zum BGH getrieben. Bevor dieser Stellung beziehen konnte musste er vom EuGH klären lassen, ob für das Prioritätsdatum einer im vereinfachten Verfahren eingetragenen geographischen Angabe das Datum der Anmeldung oder das Datum der Veröffentlichung der Eintragung entscheidend ist. Dies war entscheidend, da die Marke „BAVARIA HOLLAND BEER″ zwar nach der Anmeldung der geographischen Angabe, jedoch vor deren Veröffentlichung angemeldet wurde. Zum Leidwesen der bayrischen Bierbrauer sprang der EuGH nicht für die Bayern in die Bresche und entschied, dass das Veröffentlichungsdatum entscheidend sein soll. Doch der BGH sieht in dem  Schutz als geographische Herkunftsangabe nach deutschem Recht noch eine Chance für das „Bayrische Bier″. Er verwies daher den Streit erneut an das OLG München. Das OLG wird nunmehr prüfen, ob die Marke „BAVARIA HOLLAND BEER″ den Ruf der Bezeichnung „Bayrisches Bier″ in unlauterer Weise ausnutzt.

Während sich also die Festzeltbesucher langsam auf den Heimweg machen, ist das letzte Lied über Bayrisches Bier und (Bayrischen) Obazda noch nicht gesungen. Wir dürfen gespannt sein, was insoweit das nächste Jahr bringt. Doch bis dahin gilt weiterhin: Die Krüge…hoch!

Tags: Bayrisches Bier BGH Bundespatentgericht geografische Angabe Obazda Rechtsprechung Ursprungsbezeichnung