8. März 2022
Anmeldegebühr Marke Verzicht
Markenrecht

Anmeldegebühren entfallen nicht durch späteren Verzicht auf eine Marke

Das BPatG äußert sich zur Fälligkeit der Anmeldegebühren für Marken.

Mit der Einreichung einer Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) wird eine Grundgebühr i.H.v. EUR 290,00 (EUR 300,00 für eine nichtelektronische Anmeldung) fällig. Für die Höhe der Gebühr ist es unerheblich, ob es sich um eine Wort-, Bild- oder aber etwa um eine 3D- oder Farbmarke handelt. Zusätzliche Gebühren i.H.v. jeweils EUR 100,00 werden erst bei einer Anmeldung der Marke in mehr als drei Waren- bzw. Dienstleistungsklassen fällig.

Doch auch wenn sich die Anmeldegebühren damit in einem angemessenen Rahmen bewegen, ist die Frage berechtigt, ob ein späterer Verzicht auf die Marke sowie deren Löschung zum Entfall der Anmeldegebühr führen. In einem aktuellen Beschluss des BPatG vom 25. März 2021 (30 W (pat) 504/19) befasste sich das Gericht mit genau dieser Fragestellung. 

Hintergrund der Entscheidung war eine Beschwerde, die gegen die Aufrechterhaltung der Gebührenforderung nach Zurücknahme der Markenanmeldung gerichtet war.

Frühzeitige Zahlung nicht gewollt

Die Beschwerdeführerin hatte eine Wortmarke zur Eintragung in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Zusammen mit der Anmeldung reichte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin einen SEPA-Einzugsauftrag für die Bezahlung der Anmeldegebühr ein. Daraufhin hat das DPMA die Wortmarke in das Register eingetragen und die Anmeldegebühr eingezogen. Einen Monat später hat die Beschwerdeführerin die „Zurücknahme“ der Marke und die Löschung aus dem Register beantragt. Das Patentamt hat dieser Bitte Folge geleistet. 

Der Streit zwischen DPMA und der Beschwerdeführerin begann, als die SEPA-Einzugsermächtigung durch den Verfahrensbevollmächtigten widerrufen und die Anmeldegebühr von dessen Bank zurückgebucht wurde. Auf die Aufforderung zur erneuten Zahlung entgegnete die Beschwerdeführerin, dass die Anmeldegebühr nur aufgrund eines Büroversehens in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten zeitgleich mit der Anmeldung gezahlt worden sei und sie sich im Zeitpunkt der Markenanmeldung noch nicht sicher gewesen sei, ob die Marke tatsächlich angemeldet werden sollte. Schließlich habe sie sich gegen das Fortführen der Markenanmeldung entschieden und die Marke daher löschen lassen. Sie habe damit von ihrer gesetzlich eingeräumten Korrekturmöglichkeit Gebrauch gemacht und wolle die Anmeldegebühr nicht zahlen.

Fälligkeit der Meldegebühr entsteht mit Einreichung der Anmeldung

Das BPatG folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach der Einreichung einer Markenanmeldung prüft das DPMA, ob diese den gesetzlichen Anforderungen genügt. Für genau diese Leistung werde die Anmeldegebühr entrichtet. Die Gebühr wird gem. § 64a MarkenG i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 PatKostG mit der Einreichung der Anmeldung fällig und ist gem. § 6 Abs. 1 S. 2 PatKostG binnen drei Monaten ab Fälligkeit zu zahlen.

Aus diesem Grund galt die Gebühr am Tag des Eingangs der Einzugsermächtigung beim Patentamt als gezahlt (vgl. § 2 Nr. 4 PatKostZV), sodass die Anmeldung bearbeitet werden konnte. Der spätere Verzicht auf die Marke sowie deren antragsgemäße Löschung hätten keine gebührenrechtlichen Auswirkungen. Da entrichtete fällige Gebühren grundsätzlich verfallen sind und nicht zurückgezahlt werden können, sei hier auch nicht der Rechtsgrund für die Zahlung der Anmeldegebühr entfallen.

SEPA-Einzugsermächtigung stiftet Verwirrung

Die Beschwerdeführerin berief sich weiterhin darauf, dass die Anmeldung durch den Widerruf der SEPA-Einzugsermächtigung als zurückgenommen gelten müsse. Für diese Argumentation sah das Gericht im Gesetz jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Zwar existiere mit § 10 Abs. 2 PatKostG eine Norm, die unter bestimmten Umständen ein Entfallen der Gebühr regele. Das setze jedoch voraus, dass auf eine bestehende und fällige Gebührenforderung noch keine Zahlung geleistet und die beantragte Amtshandlung noch nicht vorgenommen wurde. Beide Ereignisse waren hier bereits eingetreten – der spätere Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats stehe dem nicht entgegen.

Für eine andere Beurteilung, etwa aus Billigkeitsgesichtspunkten, sei aufgrund des klaren und eindeutigen Gesetzeswortlauts kein Raum. Für diese Auffassung spricht auch die Gesetzesbegründung. Demnach soll § 10 Abs. 2 PatKostG sicherstellen, dass das DPMA die Amtshandlung im Vertrauen auf eine eingereichte Einzugsermächtigung vornehmen kann. Der ausdrücklich in der Gesetzesbegründung genannte Fall des Widerrufs eines Abbuchungsauftrags wird als gesetzlich nicht vorgesehene „Antragsrücknahmemöglichkeit mit Kostenerstattung“ bezeichnet. Wäre ein solches Vorgehen zulässig, müsste das DPMA vor jeder Amtshandlung zunächst die Widerrufsfristen des Lastschriftverfahrens abwarten, was das gesamte Verfahren verlängern würde.

BPatG möchte keinen Raum für Missbrauch schaffen 

Dieser sehr praxisrelevanten Entscheidung des BPatG ist vollumfänglich zuzustimmen. Das für die Beschwerdeführerin bzw. ihren Verfahrensbevollmächtigten ärgerliche Ergebnis folgt der klaren und nachvollziehbaren Intention des Gesetzgebers. Daher hat das BPatG auch den sinngemäßen Vorwurf, das DPMA habe die Amtshandlung zu schnell vorgenommen, als „abwegig“ verworfen. Auch das behauptete Büroversehen liegt laut BPatG ausschließlich in der Risikosphäre der Kanzlei. Bei den von der Beschwerdeführerin geäußerten Unsicherheiten hinsichtlich der Markenanmeldung hätte der Anmeldungsprozess schlicht nicht eingeleitet werden dürfen. Mit Einreichung der Anmeldung und Zahlung der Gebühr wird das DPMA tätig und eine Rückgängigmachung weitgehend erschwert. Eine andere Beurteilung des Sachverhalts würde Raum für Missbrauch schaffen und würde zu einer Verlängerung des behördlichen Verfahrens führen.

Der Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit Korbinian Heining erstellt.

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