13. November 2012
Markenrecht

Bauer sucht Marke

Nichts wie raus zu idyllischen Wiesen, selbstgezogenem Blumenkohl und glücklichen Kühen! Die neue Lust aufs Landleben ist ungebrochen. Manchmal fragt man sich dabei, wie aus all den Städtern plötzlich erfahrene Bauern geworden sind. Denn Landleben heißt doch auch harte Arbeit!?! Aber vielleicht können hier Trockenübungen helfen –  wenn da nur die Sache mit dem Markenrecht nicht wäre…

Fast alles lässt sich heute gemütlich zu Hause auf dem Sofa über den PC lernen. Vokabeln, Vorbereitung für die theoretische Führerscheinprüfung und eben auch das Landleben. Mit dem „Farming Simulator″ hatte ein Computerspiel-Hersteller ein entsprechendes Tool auf den Markt gebracht. Den Begriff „Farming Simulator″ sollte als Wortmarke u.a. für „Computer″ und „Computerspiele″ geschützt werden. Doch kommt man zum Markenschutz so einfach wie mit ein paar Klicks zur virtuellen Kartoffelernte?

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) wies die Markenanmeldung „Farming Simulator″ wegen absoluter Schutzhindernisse zurück (Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 09.10.2012, R 516/2012-4). Nach Auffassung des HABM fehlt der Bezeichnung „Farming Simulator″ für die von der Markenanmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft. Denn letztlich verstünden die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „Farming Simulator″ als „Landwirtschaftssimulator″. Computerspiele könnten die Simulation landwirtschaftlicher Prozesse zum Gegenstand haben, so dass die Bezeichnung „Farming Simulator″ für solche Spiele eine unmittelbare beschreibende Bedeutung habe. Dasselbe gelte für die Ware „Computer″ selbst: Auch diese könnten bei dem Betrieb eines virtuellen „Landwirtschafssimulators″ zum Einsatz kommen.

Bauer sucht also nicht nur Frau, sondern auch Marke: „Ich, Farmer, bislang ohne Branding, suche unbeschriebene und unbeschreibende Marke…″

Tags: absolute Eintragungshindernisse HABM Marke Unterscheidungskraft Zurückweisung