6. August 2010
Screenshot Powerball Suche
Markenrecht

SEM ≠ SEO: Vorsicht bei der Verwendung fremder Marken

Mit seinem gestern veröffentlichten Urteil hat der BGH entschieden, dass Website-Betreiber bei der Verwendung fremder Marken im Rahmen von sog. SEO-Maßnahmen (SEO = Search Engine Optimization) Vorsicht walten lassen müssen.

Der Website-Betreiber hatte eine interne Suche auf seiner Website so gestaltet, dass bei Eingabe des für die Klägerin geschützten Begriffs „power ball″ auch das von ihm vertriebene Konkurrenz-Produkt („RotaDyn Fitness-Ball″) angezeigt wurde. Auf der Artikelseite dieses Produkts und in deren Kopfzeile fanden sich dann u.a. die Begriffe „Powerball″ und „power ball″.

Dies wiederum führte dazu, dass Google die Artikelseite des Konkurrenz-Produkts des Website-Betreibers bei einer Suche nach „power ball″ an zweiter Stelle als Suchergebnis angezeigt hat:

Screenshot PowerBall Google Suche

Die Karlsruher Richter sahen hierin eine Markenverletzung. Für eine markenmäßige Verwendung reiche es, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste von Google zu beeinflussen und den Nutzer zu der Website des Verwenders zu führen. Dem Verwender sei aufgrund der Funktionsweise von Google bekannt, dass Google auf die in der Kopfzeile einer Seite enthaltenen Begriffe als Suchwörter zugreife.

Dabei half es dem Verwender auch nicht weiter, dass die Kopfzeile der Seite automatisch erstellt wurde, und zwar unter Verwendung des Suchworts aus der eigenen, internen Suche auf der Website des Verwenders (also nicht bei Google). Dazu stellt der BGH recht trocken fest:

Sie kann sich einer Haftung für den beanstandeten Treffer bei Google nicht dadurch entziehen, dass sie diesen zwar durch Anführung der Begriffe „Powerball″ und „power ball″ in der Kopfzeile ihrer Internetseite veranlasst, die Aufzählung dort aber unkontrolliert durch eine Maschine vornehmen lässt. Anders als in den Fällen, in denen Dritte in einem automatisierten Verfahren die Einstellung auf einer Internetplattform vornehmen und in denen den Dienstanbieter nur eine Haftung für fremde Informationen trifft (§§ 9, 11 TDG 2001; §§ 8, 10 TMG), ist die Beklagte vorliegend für die Bereithaltung der Suchwörter uneingeschränkt verantwortlich, weil es sich um eigene Informationen handelt (§ 8 Abs. 1 TDG 2001; § 7 Abs. 1 TMG).

Insgesamt ergibt dies dann folgenden Leitsatz des BGH:

Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.

Fazit: bei der Verwendung fremder Marken (und Unternehmenskennzeichen) im Rahmen der eigenen Website als SEO-Maßnahme ist größte Vorsicht geboten. Denn – wie der BGH zutreffend feststellt – dürfte jedem Website-Betreiber bekannt sein, dass Google und andere Suchmaschinen dies auswerten, um daraus die Trefferliste der organischen Suche zu generieren. Diese wiederum ist – da sie keine Werbung, d.h. keine bezahlten Suchergebnisse enthält – nicht mit den von Google angezeigten und als Werbung gekennzeichneten Anzeigen („Google Ads″) und der AdWords-Problematik gleichzusetzen. Im Rahmen von bezahlten Anzeigen (SEM = Search Engine Marketing) gelten ja bekanntlich mittlerweile aufgrund der EuGH-Rechtsprechung liberalere Grundsätze.

 

Tags: AdWords BGH Google Markenverletzung SEM SEO Suchmaschine