21. März 2022
Marke Anmeldung Bio Öko Täuschung
Markenrecht

Das Bundespatentgericht gibt den Ton an: Keine Chance für „biovinyl“, „ökovinyl“, „ecovinyl“ oder „healthy vinyl“

Die Schlagworte Sustainability und Greenwashing bestimmen seit längerem den öffentlichen Diskurs. Daher überrascht es nicht, dass auch das Branding grüner wird.

Bio-Produkten, die uns ein gutes Gewissen beim Einkaufen geben sollen, begegnet man mittlerweile an fast jeder Ecke. Der Trend zu nachhaltigen Waren hat uns längst erreicht. Doch funktionieren Marken, die solche Botschaften in ihrem Text oder Logo transportieren, rechtlich ohne Probleme?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das Bundespatentgericht (BPatG) in seinem Beschluss vom 17. August 2021 (Az. 26 W (pat) 563/19). Die Anmelderin begehrte den Schutz der Marke „biovinyl“ u.a. für Metallwaren (Klasse 6), Baumaterialien (Klasse 19) und verschiedene Bodenbeläge (Klasse 27). Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wies die Markenanmeldung jedoch mangels Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit zurück. Ebenso wurden die Parallelanmeldungen „healthy vinyl“ (Beschluss vom 17. August 2021, Az. 26 W (pat) 566/19), „ecovinyl“ (Beschluss vom 17. August 2021, Az. 26 W (pat) 565/19) und „ökovinyl“ (Beschluss vom 17. August 2021, Az. 26 W (pat) 564/19) der Anmelderin zurückgewiesen.

Hiergegen erhob die Anmelderin vier Beschwerden beim BPatG.

Alles bio, alles öko – aber nichts ist gut

Die Anmelderin argumentierte, das DPMA habe eine willkürliche Aufspaltung von „biovinyl“ in die Wortteile „bio“ und „vinyl“ vorgenommen. Eine Auftrennung in „bi“ und „ovinyl“ wäre hingegen ebenfalls denkbar, da auch „bi“ eigenständige und sogar mehrere Bedeutungen einnehmen kann. Es sei nicht auszumachen, ob damit das Kfz-Kennzeichen der Stadt Bielefeld, die lateinische Vorsilbe „zwei“ oder doch das Computerspiel „Battle Islands“ gemeint sei. Bei einer solchen Zergliederung habe das Zeichen „biovinyl“ keinerlei beschreibenden Charakter für die vorliegend in Frage stehenden Waren.

Das BPatG teilte diese Argumente der Markenanmelderin jedoch nicht. Der Begriff „bio“ stehe stets für ein Produkt natürlichen/naturnahen Ursprungs und fungiere somit als werbetypisches Wertversprechen. Dies gelte auch für sinnentsprechende Begriffe wie „öko“ und „eco“. „Vinyl“ hingegen bezeichne heute jedoch am ehesten den Kunststoff „Polyvinylchlorid“ (auch bekannt als PVC) oder auch umgangssprachlich Schallplatten. 

Der Duden sagt aber … 

Dass die von der Anmelderin beanspruchten Waren nicht der Duden-Definition von „Vinyl“ entsprächen – so definiert der Duden Vinyl als einen von Äthylen abgeleiteten ungesättigten Kohlenwasserstoffrest –, könne ein Durchschnittsverbraucher* ohne vertieftere Chemie-Kenntnisse nicht erkennen. Die von den Markenanmeldungen umfassten Produkte richteten sich aber vorliegend nicht nur an Fachkreise, sondern an alle Verbraucher. Diese könnten den Begriff „Vinyl“ aber durchaus (untechnisch) den Kunststoffen zuordnen.

Somit ergebe sich aus dem Wort „biovinyl“ eine mögliche Beschreibung der Ware selbst – diese sei aus biologisch hergestelltem Vinyl gefertigt.

Einschränkung des Warenverzeichnisses als Ausweg?

Auch der Versuch der Anmelderin, die Markenanmeldung durch eine Einschränkung des Warenverzeichnisses (sog. Disclaimer) zu „retten“, scheiterte. Sie begehrte die Eintragung des Zusatzes, dass „alle zuvor genannten Waren nicht aus Polyvinylchlorid (PVC)“ seien. Hierbei handelte es sich um einen negativen Disclaimer, der in dieser Form allerdings rechtlich unzulässig war. Denn gem. § 39 MarkenG muss der Umfang des Markenschutzes für Dritte aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis klar und eindeutig hervorgehen. 

Wenn durch den Markennamen eine bestimmte Ware impliziert oder gar beschrieben, diese Ware aber dann ausdrücklich vom Warenverzeichnis ausgenommen wird, führt das laut BPatG zu einer Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes. Denn aufgrund des Markennamens würden die angesprochenen Verkehrskreise erwarten, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware auch über die fragliche Eigenschaft verfüge.

(Ent-)Täuschung der Verbraucher

Zu allem Übel stellte die Markenanmeldung für einen Teil der Waren der Klasse 6 (Waren aus Metall, wie bspw. Verbindungs- und Befestigungselemente, Haken und Dübel) aus Sicht des BPatG eine gem. §§ 8 Abs. 2 Nr. 437 Abs. 3 MarkenG unzulässige Täuschung dar. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der von ihnen umfassten Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. 

Vorliegend lasse sich dem Zeichen „biovinyl“ entnehmen, dass die von der Markenanmeldung umfassten Waren zumindest teilweise aus natürlichem Vinyl bestünden. Für die im Warenverzeichnis aufgeführten Metallwaren würde diese berechtigte Erwartung des Publikums aber in markenrechtlich unzulässiger Weise enttäuscht. Daher sei für die betroffenen Metallwaren die Markenanmeldung auch schon aus diesem Grunde zurückzuweisen. 

Mehr Kreativität bei Markennamen gefragt

Das Bundespatentgericht wies die Beschwerden der Anmelderin der Marken „biovinyl“, „ecovinyl“, „ökovinyl“ und „healthy vinyl“ allesamt mit vergleichbaren Begründungen zurück. Für „grüne Marken“ ist etwas mehr Kreativität erforderlich. Verständlicherweise besteht ein Interesse daran, dass bereits der Markenname den ökologischen Aspekt der gekennzeichneten Ware vermittelt – zumal einige Verkehrskreise gezielt nachhaltige und umweltfreundliche Produkte suchen. Im Markenrecht besteht dann jedoch die Gefahr, dass die Marke das Produkt zu stark beschreibt und daher ein Markenschutz versagt wird.

Diese Problematik ist auch im Bereich der vegetarischen und veganen Milch- oder Fleischersatzprodukte zu beobachten. Unternehmen ist daher zu raten, mehr Kreativität zu wagen und „Buzzwords“ wie „öko“ oder „bio“ nicht zu stark in den Vordergrund zu rücken. Eingängige Wortneuschöpfungen oder auch eine Kombination aus Wort- und Bildzeichen können geeignet sein, die dargestellten Risiken bei der Markenanmeldung zu vermeiden und dennoch eine aussagekräftige Marke mit Wiedererkennungswert zu schaffen.

Der Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit Denise Zöller erstellt.

*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Tags: Anmeldung bio Markenrecht Öko Täuschung Vinyl