2. Dezember 2022
Adelsbezeichnung Markenrecht
Markenrecht

Der Prinz will keinen königlichen Wein!

Das EUIPO setzte sich im Rahmen eines Markenwiderspruchs mit der Verwechslungsgefahr von Adelsbezeichnungen auseinander.

Auch der Adel bleibt von markenrechtlichen Problematiken nicht verschont. Bernhard Prinz von Baden führt seit 1998 die Geschäfte der Familie rund um Schloss Salem, wozu auch ein Weingut mit dem Namen „Weingut Markgraf von Baden“ gehört. Für dieses Weingut wurde am 8. Juni 2018 die Unions-Wortmarke „Prinz von Baden“ eingetragen.

Am 15. Oktober 2020 entschlossen sich zwei Personen mit dem Nachnamen „König“, ebenfalls Weine unter ihrem Namen zu vertreiben, und meldeten die Marke „König von Baden“ beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) an. Gegen diese Markenanmeldung ging Herr Prinz von Baden im Wege des Widerspruchs vor. 

Verwechslungsgefahr für das Publikum

Folglich hatte das EUIPO zu prüfen, ob zwischen den beiden Wortzeichen „Prinz von Baden“ und „König von Baden“ eine Verwechslungsgefahr gem. Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV besteht. Das wäre der Fall, wenn die Gefahr bestünde, dass die angesprochenen Verkehrskreise die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen demselben Unternehmen oder zumindest wirtschaftlich verbundenen Unternehmen zuordnen würden. 

Für die Bewertung sind verschiedene Faktoren, wie die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum, heranzuziehen. 

Weinkonsumenten* sind durchschnittlich aufmerksam

Beide Marken beanspruchen identische Waren (Wein) in der Klasse 33. Das angesprochene Publikum der Warenklasse 33 und insbesondere für Wein gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Das gilt nach Auffassung des EUIPO vor allem für Weine im unteren Preissegment bis EUR 10. 

Die relevanten Teile des Publikums, auf die für die Beurteilung der beiden Wortzeichen abzustellen ist, sind nach Ansicht des EUIPO deutschsprachige Verbraucher. Vor dem Hintergrund der Markennamen „Prinz bzw. König von Baden“ ist das EUIPO der Auffassung, dass die angesprochenen Verkehrskreise bei Kauf des Weins keine weitergehende Recherche zum Markennamen anstellen werden. Die Bezeichnung „von Baden“ habe für einen verständigen Durchschnittsverbraucher keine herkunftshinweisende Wirkung, sondern beinhalte ausschließlich den Hinweis einer Titel- oder Repräsentantenbezeichnung. Auch mit der Bedeutung der Bezeichnungen „König“ und „Prinz“ sowie der Frage, ob überhaupt jemals eine badische Monarchie existiert habe, würden sich die Verkehrskreise beim Weinkauf nicht auseinandersetzen. Die Zeichen würden in ihrer Gesamtheit wahrgenommen; eine umfangreiche Analyse in Form eines Zergliederns der Wortbestandteile erfolge nicht.

Durchschnittliche Kennzeichnungskraft und Zeichenähnlichkeit der Adelsbezeichnungen

Sodann widmete sich das EUIPO der Untersuchung der Ähnlichkeit der beiden Wortzeichen „Prinz von Baden“ und „König von Baden“. Schriftbildlich und klanglich unterscheiden sich die beiden Zeichen lediglich im ersten Wort, weshalb das EUIPO die Ähnlichkeit in dieser Hinsicht als durchschnittlich einstuft. Begrifflich sieht das EUIPO in den Wörtern „Prinz“ und „König“ zumindest inhaltliche Übereinstimmungen; beide Titel verweisen auf einen gegenwärtigen oder zukünftigen Repräsentanten einer Monarchie. Insgesamt bleibt das EUIPO daher – trotz der erkennbaren Unterschiede in dem jeweils ersten Wort – bei einer durchschnittlichen Ähnlichkeit der Wortzeichen.

Weiterhin konnte das EUIPO keine intensive Benutzung oder Bekanntheit der älteren Marke „Prinz von Baden“ feststellen, woraus sich eine besondere Kennzeichnungskraft ergeben könnte. Aus der Perspektive des Publikums in dem relevanten Gebiet der EU sei die Kennzeichnungskraft der älteren Marke daher als „normal“ anzusehen. 

Zumindest vorübergehender Erfolg für Salem

Das EUIPO kommt zu dem Ergebnis, dass zwischen den beiden Marken eine zumindest durchschnittliche Zeichenähnlichkeit in identischen Warenklassen besteht. Für deutschsprachige Verkehrskreise ist damit die Gefahr einer Verwechslung gegeben. Das ist ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr im gesamten EU-Gebiet zu begründen (EuGH, Urteil v. 18. September 2008 – C 514/06 P). Das EUIPO hat daher dem Widerspruch des Herrn Prinz von Baden stattgegeben und die Markenanmeldung „König von Baden“ insgesamt zurückgewiesen.

Wie der Prinz, so der König – es liegt nahe, dass zwischen zwei, wenn auch dem Publikum nicht im Detail bekannten Adelstiteln, die in Verbindung mit derselben Herkunftsbezeichnung stehen, eine Assoziation vorgenommen wird. Die Entscheidung dürfte auch unproblematisch auf weitere Adelsbezeichnungen übertragbar sein. Interessanterweise vertreibt das Familienunternehmen seinen Wein überhaupt nicht unter der Bezeichnung „Prinz von Baden“, sondern unter „Markgraf von Baden“. Nach den Entscheidungsgründen des EUIPO dürfte aber auch bei einem Vergleich von „König von Baden“ und „Markgraf von Baden“ von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden.

Der Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit Vivian Baltensperger erstellt.

*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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