12. Oktober 2011
Internationale Zuständigkeit
Markenrecht

Die zwei Marken vom Grill

Nachdem das Gericht der Europäischen Union das Thron-Gerangel zwischen „Curry King″ und „Tofu King″ beendet hat, sieht sich der „Curry King″ nun mit „KING KEBAB″ konfrontiert. Wer Curry mag, muss noch lange kein Kebab-Fan sein, das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) beugt mit seinem Beschluss vom 28.09.2011 (Az.: B 1 393 984) somit vorsichtshalber einer Cross-Culture-Küche vor.

Die Wort-/Bildmarke „KING KEBAB″ war für Waren angemeldet, die auch von der älteren Wortmarke „Curry King″ umfasst werden. Nach Auffassung des HABM waren die sich gegenüber stehenden Zeichen zwar visuell unterschiedlich und auch nur hinsichtlich des gemeinsamen Wortbestandteiles „King″ klanglich identisch. Sofern die gegenüberstehenden Zeichen als „Master of Curry″ und „Master of Kebab″ verstanden werden, seien auch konzeptionelle Unterschiede vorhanden. Und auch für diejenigen Verkehrskreise, die den in beiden Marken enthaltenen Bestandteil „King″ jedoch nicht als „König″ verstehen, würden konzeptionelle Unterschiede bestehen.

Gerade diese Verkehrskreise hat das HABM bei seiner Entscheidung aber im Blick: Die Markenbestandteile „Curry″ und „Kebab″ seien für die von den Marken umfassten Waren beschreibend. Der bei beiden Marken jeweils vorhandene zweite Bestandteil „King″ sei identisch. Sofern dieser Bestandteil für die angesprochenen Verkehrskreise keine Bedeutung habe, bestehe aufgrund der Warenidentität Verwechslungsgefahr. Dies könne auch nicht durch den Bildbestandteil der jüngeren Marke ausgeschlossen werden. Die Marke „Curry King″ werde daher durch die Gemeinschaftsmarkenanmeldung „KING KEBAB″ verletzt.

Wie die Markenämter und Gerichte wohl entscheiden werden, wenn der „Curry King″ einmal auf eine „Queen″ am Grill trifft? Die drei Damen vom Grill warten bestimmt schon gespannt…

Tags: Curry Gemeinschaftsmarke Kebab relevante Verkehrskreise Verwechslungsgefahr
ich
am 12.10.2011 um 09:21:45

„Die Markenbestandteile „Curry“ und „Kebab“ seien für die von den Marken umfassten Waren beschreibend. Der bei beiden Marken jeweils vorhandene zweite Bestandteil „King“ sei identisch. Sofern dieser Bestandteil für die angesprochenen Verkehrskreise keine Bedeutung habe, bestehe aufgrund der Warenidentität Verwechslungsgefahr. “

Bin ich der einzige, der das nicht versteht? Wenn das, was gleich ist, keine Bedeutung hat, also nur das unterschiedliche übrigbleibt, dann besteht Verwechselungsgefahr ?!?

sjad
am 13.10.2011 um 09:48:25

@ ich: Die von Ihnen zitierte Passage aus den Gründen des Beschlusses des HABM ist in der Tat recht „komprimiert“. Nach meiner Auffassung lässt sich diese Passage wie folgt übersetzen:
1. Ausgangspunkt der Überlegung ist, dass der Bestandteil „King“ für einen Teil der angesprochenen Verkehrskreise keine Bedeutung haben könnte. Man könnte also den Bestandteil „King“ für diese Verkehrskreise für die weitere Prüfung gedanklich durch einen Phantasiebegriff – nehmen wir einmal „Baxoxab“ – ersetzen.
2. Es stünden sich dann „Curry Baxoxab“ und „BAXOXAB KEBAB“ gegenüber.
3. Die Bestandteile „Curry“ und „KEBAB“ sind für viele der von den Marken umfassten Waren beschreibend. Solche beschreibenden Angaben spielen bei der Begründung der Verwechslungsgefahr allenfalls eine untergeordnete Rolle.
4. Im Ergebnis stehen also „Baxoxab“ und „BAXOXAB“ einander gegenüber. Et voilà – so kommt das HABM bei Warenidentität zu der Verwechslungsgefahr!

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