12. Oktober 2011
Internationale Zuständigkeit
Markenrecht

Die zwei Marken vom Grill

Nachdem das Gericht der Europäischen Union das Thron-Gerangel zwischen „Curry King″ und „Tofu King″ beendet hat, sieht sich der „Curry King″ nun mit „KING KEBAB″ konfrontiert. Wer Curry mag, muss noch lange kein Kebab-Fan sein, das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) beugt mit seinem Beschluss vom 28.09.2011 (Az.: B 1 393 984) somit vorsichtshalber einer Cross-Culture-Küche vor.

Die Wort-/Bildmarke „KING KEBAB″ war für Waren angemeldet, die auch von der älteren Wortmarke „Curry King″ umfasst werden. Nach Auffassung des HABM waren die sich gegenüber stehenden Zeichen zwar visuell unterschiedlich und auch nur hinsichtlich des gemeinsamen Wortbestandteiles „King″ klanglich identisch. Sofern die gegenüberstehenden Zeichen als „Master of Curry″ und „Master of Kebab″ verstanden werden, seien auch konzeptionelle Unterschiede vorhanden. Und auch für diejenigen Verkehrskreise, die den in beiden Marken enthaltenen Bestandteil „King″ jedoch nicht als „König″ verstehen, würden konzeptionelle Unterschiede bestehen.

Gerade diese Verkehrskreise hat das HABM bei seiner Entscheidung aber im Blick: Die Markenbestandteile „Curry″ und „Kebab″ seien für die von den Marken umfassten Waren beschreibend. Der bei beiden Marken jeweils vorhandene zweite Bestandteil „King″ sei identisch. Sofern dieser Bestandteil für die angesprochenen Verkehrskreise keine Bedeutung habe, bestehe aufgrund der Warenidentität Verwechslungsgefahr. Dies könne auch nicht durch den Bildbestandteil der jüngeren Marke ausgeschlossen werden. Die Marke „Curry King″ werde daher durch die Gemeinschaftsmarkenanmeldung „KING KEBAB″ verletzt.

Wie die Markenämter und Gerichte wohl entscheiden werden, wenn der „Curry King″ einmal auf eine „Queen″ am Grill trifft? Die drei Damen vom Grill warten bestimmt schon gespannt…

Tags: Curry Gemeinschaftsmarke Kebab relevante Verkehrskreise Verwechslungsgefahr