8. April 2022
Marke unkreativ
Markenrecht

Eine Marke aus zwei unkreativen Wörtern bleibt auch insgesamt unkreativ

Erneut setzte sich das BPatG mit der Unterscheidungskraft von zusammengesetzten Zeichen auseinander.

Getränke, insbesondere alkoholische, werden in der Werbung regelmäßig mit vielfältigen und besonders blumigen Beschreibungen angepriesen. Verständlicherweise haben Hersteller auch ein Interesse daran, einige dieser Anpreisungen als Marke schützen zu lassen. Mit Werbeslogans befindet sich das Markenrecht allerdings seit jeher auf Kriegsfuß. Zwar sind sie nicht per se vom Markenschutz ausgeschlossen, die Hürden sind jedoch hoch – insbesondere die der Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

In einem aktuellen Beschluss (v. 26. April 2021 – 26 W (pat) 522/19) musste sich das Bundespatentgericht (BPatG) mit dem Wortzeichen „LIQUID LOVE“ auseinandersetzen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte die in den Klassen 33, 35 und 43 – sämtliche mit Bezug zu Alkohol und entsprechenden Gastronomiedienstleistungen – angemeldete Marke mit Verweis auf die fehlende Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Ob einzeln oder zusammen – die Wortzeichen bleiben farblos

Auch das BPatG sah keinen Weg, der an diesem gesetzlichen Ausschlussgrund vorbeiführte. Mit der Unterscheidungskraft ist die Eignung einer Marke gemeint, von den angesprochenen Verkehrskreisen als Herkunftszeichen wahrgenommen zu werden. Ein mit der Marke gekennzeichnetes Produkt soll es also dem Verkehr ermöglichen, auf das dahinterstehende Unternehmen zu schließen. Rein beschreibende Zeichen, also solche, die lediglich die Ware oder Dienstleistung also solche wiedergeben, sind dazu nicht geeignet. Gleiches gilt für sinnentleerte oder allgemeingebräuchliche Begriffe, die bereits von sich aus nicht zur Unterscheidung geeignet sind.

Da es sich bei „LIQUID LOVE“ um ein aus zwei Wörtern zusammengesetztes Zeichen handelte, prüfte das BPatG zunächst beide Wörter separat auf eine mögliche Unterscheidungskraft. Dabei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass beide Wörter für sich genommen einfach verständlich und von allen angesprochenen Verkehrskreisen ohne jeglichen Interpretationsaufwand als „flüssig/Flüssigkeit“ und „Liebe“ wahrgenommen würden. Die Begriffe würden weder Originalität oder Prägnanz aufweisen noch einen irgendwie gearteten Denkprozess auslösen. Für das zusammengesetzte Zeichen ergebe sich damit der Begriff „flüssige Liebe“. Das sei auch ungeachtet der englischen Sprache für alle relevanten Verkehrskreise ohne Weiteres verständlich. 

Für Alkohol und Gastronomiedienstleistungen fehlt es an jeglicher Unterscheidungskraft

In Bezug auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen reduziert sich der Aussagegehalt des Zeichens auf eine reine werbliche Anpreisung:

Damit erschöpft sich das Anmeldezeichen im Getränke- und Gastronomiebereich in einer schlagwortartigen Werbeaussage über Art, Wirkung und Bestimmung der verfahrensgegenständlichen Waren […].

Zwar folgt das BPatG der Anmelderin dahingehend, dass dem Zeichen verschiedene Bedeutungen zukommen können. Nach Auffassung des BPatG sind jedoch alle diese Deutungen werblich anpreisend und können die Herkunftsfunktion somit nicht erfüllen. Tatsächlich konnte das BPatG eine ganze Reihe von Werbungen zitieren, in denen entweder die Formulierung „liquid love“ oder „flüssige Liebe“ zur Anpreisung von alkoholischen Getränken verwendet wurde.

Verweis auf andere Marken hilft nicht weiter

Von dieser Einschätzung ließ sich das BPatG auch nicht durch den Verweis auf andere patentgerichtliche Entscheidungen abbringen. Denn das Zeichen „LIQUID LOVE“ zeichne sich zum einen dadurch aus, dass es eindeutig als Werbeaussage verstanden werde. Zum anderen könne das Zeichen sofort und eindeutig mit „flüssige Liebe“ übersetzt werden, weshalb der angesprochene Verkehr die Bedeutung des Zeichens ohne Unklarheiten erfassen könne. Ferner sei das Zeichen weder zu einem Teil noch als Ganzes eine Wortneuschöpfung oder ein Fantasiebegriff. Es handele sich um eine bloße schlagwortartige Wortkombination. Die Marken aus den von der Anmelderin vorgetragenen Verfahren konnten jeweils in einem der genannten Fälle überzeugen und dadurch den Ausschlussgrund der fehlenden Unterscheidungskraft überwinden. Im Falle von „LIQUID LOVE“ gebe es dazu keine Anhaltspunkte.

Ein Appell für mehr Kreativität bei der Markenschöpfung

Vollständig versagte das BPatG den Markenschutz jedoch nicht. Anders als zuvor das DPMA sah das BPatG ausreichende Unterscheidungskraft für die beanspruchten Dienstleistungen „Werbung, Marketing und Verkaufsförderung“ in der Klasse 35 sowie „Vermietung von Möbeln und Haushaltswäsche“ in der Klasse 43. Bei diesen Dienstleistungen bestünde kein Bezug zu alkoholischen Getränken bzw. der Gastronomie. So sei „flüssige Liebe“ in Bezug auf Möbel weder rein beschreibend noch als werbliche Anpreisung zu verstehen. Ob das der Markenanmelderin weiterhilft, darf bezweifelt werden.

Die Entscheidung sollte jedenfalls als Mahnung verstanden werden, dass eine Markenanmeldung kein Selbstläufer ist, sondern ein Mindestmaß an Kreativität voraussetzt. Für mehr Sicherheit sorgen Wortneuschöpfungen, auffällige grafische Gestaltungen oder die Kombination mit einem aussagekräftigen Logo. Auf diese Weise lässt sich zumindest die Zurückweisung wegen fehlender Unterscheidungskraft minimieren.

Der Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit Vanessa Beck erstellt.

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