19. Juni 2012
EuGH
Markenrecht

EuGH entscheidet über Klassenüberschriften bei Marken

Es ist Markenrechtstag im CMS-Blog: Heute Nachmittag hat der EuGH sein Urteil in der Rechtssache „IP TRANSLATOR“ (Rechtssache C-307/10) verkündet. Es geht um die für den Markenanmelder wichtige Frage, ob die Praxis einiger Markenämter in der EU mit der Markenrechtsrichtlinie in Einklang steht, wonach bei der Verwendung sämtlicher Oberbegriffe in einer Nizza-Klasse Markenschutz für alle in diese Klasse fallenden Waren/Dienstleistungen besteht.

Zum Hintergrund: Innerhalb der EU existiert eine uneinheitliche Amtspraxis. Von den insgesamt 26 Markenämtern innerhalb der EU wenden neun Ämter das Prinzip „class headings cover all“ an (so etwa das HABM auf der Grundlage der Mitteilung des Präsidenten des HABM Nr. 4/03). Die übrigen 17 Ämter halten sich strikt an die konkret benannten Waren/Dienstleistungen und verfolgen damit das Prinzip des „means-what-it-says“. Eine solche uneinheitliche Behandlung bei der für den Markenanmelder wichtigen Frage des Schutzumfangs widerspricht dem EU-Binnenmarktgedanken. Die nationalen Ämter innerhalb der EU haben gemeinsam mit dem HABM bereits letztes Jahr eine Konvergenzinitiative gestartet, um eine gemeinsame Praxis abzustimmen (siehe hierzu http://oami.europa.eu/ows/rw/pages/QPLUS/convergence/classHeadings.en.do). Auch die Max-Planck-Studie aus März 2011 fordert generell eine Angleichung der nationalen und EU-Praxen.

Zum Fall: In dem nun entschiedenen Fall hatte die britische Patentanwaltskammer die Marke „IP Translator“ mit Schutz für alle Oberbegriffe der Klasse 41 der Nizzaer Klassifikation angemeldet, und zwar „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“. Das britische Markenamt hat diese Anmeldung (ausnahmsweise) dem Prinzip „class headings cover all“ folgend wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse zurückgewiesen, da in Klasse 41 auch „Übersetzungsdienstleistungen“ fallen. Für diese Dienstleistung sei „IP TRANSLATOR“ glatt beschreibend und daher schutzunfähig. Der High Court of Justice (England and Wales) hatte die Sache daraufhin dem EuGH zur Vorabentscheidung betreffend folgende Fragen vorgelegt:

Ist es

  • erforderlich, die von einer Markenanmeldung erfassten verschiedenen Waren oder Dienstleistungen mit irgendeinem Grad von Klarheit und Eindeutigkeit anzugeben und, wenn ja, konkret mit welchem Grad,
  • zulässig, zur Angabe der von einer Markenanmeldung erfassten verschiedenen Waren oder Dienstleistungen die Oberbegriffe der Klassenüberschriften der nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 erstellten internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (in der jeweils geänderten und revidierten Fassung) zu verwenden,
  • erforderlich oder zulässig, eine solche Verwendung der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der genannten internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen entsprechend der Mitteilung Nr. 4/03 des Präsidenten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 16. Juni 2003 (ABl. HABM 9/03, S. 1646) auszulegen?

Zum Urteil: Der EuGH postuliert in seinem Urteil das Erfordernis der Klarheit und Eindeutigkeit. Die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, müssen vom Anmelder so klar und eindeutig angegeben werden, dass die „zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können“ (Rdnr. 49 des Urteils). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, haben die zuständigen Behörden im Einzelfall zu beurteilen (Rdnr. 55 des Urteils). Sofern der Anmelder alle Oberbegriffe der Nizzaer Klassifikation verwendet, muss er angeben, ob sich seine Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste des Nizzaer Abkommens aufgeführten Waren/Dienstleistungen bezieht (Rdnr. 61). Eine Anmeldung, die dies nicht erkennen lässt, können nicht als hinreichend klar und eindeutig angesehen werden.

Und jetzt? Damit nimmt der EuGH eine vermittelnde Position zwischen den beiden Grundprinzipien ein. Unklar ist allerdings nicht nur, in welcher Form der Anmelder angeben soll, er wolle alle in der alphabetischen Liste genannten Waren/Dienstleistungen beanspruchen, darüber hinaus lässt der EuGH auch unbeantwortet, wie mit bereits eingetragenen Marken zu verfahren ist.

Es werden sich spannende Diskussionen anschließen.

Tags: EuGH IP Translator