23. März 2012
Es war wieder einer dieser Tage, an denen Sondermann an M&A zu verzweifeln schien
Markenrecht

EuGH: Verrate nicht, was dahintersteckt

Das Bundespatentgericht hat über die Frage zu entscheiden, ob die Marken „NAI – Der Natur Aktien Index“ und „Multi Markets Fund MMF“ schutzfähig sind.

Wofür steht NAI? Keine Idee? Oder wie wäre es mit MMF? Auch nichts? Gut, dass der Markenanmelder weiterhilft. Er erklärt nämlich, dass NAI für „Natur-Aktien-Index“ und MMF für „Multi Markets Fund“ steht. Und er tut dies in der Marke selbst.

„NAI – Der Natur Aktien Index″ schutzfähig?

 In beiden Fällen kann sich die Schutzfähigkeit allenfalls aus den Akronymen ergeben, denn „Natur Aktien Index“ und „Multi Markets Fund“ sind nach Auffassung des BPatG glatt beschreibend.

Wie wirkt sich nun aus, dass die Akronyme letztlich nur eine Verkürzung der glatt beschreibenden Angaben darstellt?

Diese Frage hat das BPatG dem EuGH vorgelegt. Der EuGH hat jetzt geantwortet (Urteil vom 15.3.2012, Aktenzeichen C-90/11 und C-91/11):

Wenn der angesprochene Verkehr ein Akronym lediglich als Abkürzung einer beschreibenden Wortkombination wahrnimmt, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergibt, fehlt der Marke insgesamt die Unterscheidungskraft.

Das bedeutet: NAI wäre unterscheidungskräftig gewesen, aber durch die erklärende Auflösung „Der Natur Aktien Index″ wird NAI beschreibend. Das selbe gilt für MMF. Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Akronym vorne oder hinten steht.

Tags: Akronyme EuGH Marke MMF Multi Markets Fund NAI Natur-Aktien-Index Rechtsprechung Schutzfähigkeit