11. September 2012
Markenrecht

Mega, giga, tera – und die Verwechslungsgefahr wird auch nicht gerade kleiner

Wer heute zum Shopping auf die grüne Wiese fährt, weiß, dass die Supermärkte immer größer werden. Eigentlich trifft es die Bezeichnung „super″ schon gar nicht mehr richtig: Supermarkt? Nein, Megamarkt oder Gigamarkt!

Bei solch gigantischen Ausmaßen sollte es ja eigentlich leicht sein, den Überblick zu behalten. Keine Kleinigkeiten, die da auf einen zukommen, sondern jede Menge Masse. Kein Problem also, die Bezeichnungen „GIGA STORE″ und „megastore″ auseinander zu halten, oder?

Mit der markenrechtlichen Verwechslungsfähigkeit dieser beiden Bezeichnungen hatte sich das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in seiner Entscheidung vom 10.08.2012 (Aktenzeichen B 1 889 149) zu beschäftigen. Beide Bezeichnungen waren in Klasse 35 für sowohl identische als auch ähnliche Handelsdienstleistungen geschützt. Nach Auffassung des HABM unterschieden sich die Bezeichnungen „GIGA STORE″ und „megastore″ im Wesentlichen durch ihre unterschiedlichen Silben am Eingang des Wortes: „GI″ gegen „me″. Und natürlich durch die unterschiedlichen Größenangaben. Denn „giga″ ist nicht „mega″.

Dem HABM waren diese Unterschiede allerdings nicht groß genug. Sowohl „giga″ als auch „mega″ würden auf etwas sehr großes hindeuten. Insoweit käme es trotz des beschreibenden Charakters des Wortbestandteils „store″ für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen vorliegend zu einer Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen.

Im Markenrecht kann also auch wahre Größe zu einem echten Problem werden…

Tags: Dienstleistungsidentität HABM Verwechslungsgefahr